Das Zwangsverwaltungsverfahren - Die Kosten des Verfahrens: 3. Teil


5. Vorschüsse der Gläubiger

Fallen Aufwendungen an, die der Verwalter nicht aus den Einnahmen decken kann, ist er zur Anzeige beim Gericht verpflichtet. Das Gericht wiederrum fordert dann die Gläubiger zur Vorschusszahlung an den Verwalter auf. § 161 Abs.3 ZVG bestimmt, dass das Zwangsverwaltungsverfahren aufgehoben wird, falls der Gläubiger den geforderten Vorschuss nicht leistet. Zu den besonderen Aufwendungen i.S.d. § 161 Abs.3 ZVG gehören alle ungewöhnlichen und nicht durch Einnahmen gedeckte Aufwendungen nach § 155 Abs.1 ZVG.

Das Gericht kann auch von sich aus – meist sofort nach Anordnung der Zwangsverwaltung – einen Vorschuss einfordern, wenn zu erwarten ist, dass der Verwalter in nächster Zeit keine oder nicht ausreichende Einnahmen haben wird.

Fordert der Verwalter einen Vorschuss an, muss er nicht im einzeln aufschlüsseln, wie er den Vorschuss verwenden will. Der Vorschuss wird einheitlich für alle Aufwendungen im Sinne des § 155 Abs.1 ZVG angefordert und gezahlt.

Die Rückvergütung eines geleisteten Vorschusses ist im ZVG nicht ausdrücklich geregelt. Ein Rückzahlungsanspruch ergibt sich jedoch aus dem Gesamtsystem der Rechtsordnung. Dabei werden Vorschüsse nach ihrer Verwendung unterschieden. Zum einen die Vorschüsse, die für allgemeine Verwaltungskosten geleistet wurden und zum Anderen solche, die zur Erhaltung und Verbesserung des Grundstückes verwendet wurden. Letzere sind privilegierte. Sie haben in der Zwangsverwaltung die Rangklasse 1 (§§ 10, 155 Abs.2 ZVG) und der Gläubiger erhält in der Zwangsverwaltung für diese Vorschüsse Zinsen nach der Maßgabe des § 155 Abs.3 ZVG. Allerdings darf der Verwalter sie nicht nach § 155 Abs. 1 ZVG befriedigen, sondern der Gläubiger muss seine Zahlungen zum Verhandlungstermin anmelden.

Die Vorschüsse für allgemeine Verwaltungskosten sind nicht privilegiert – sie haben keine „dingliche Sicherheit“ durch das Rangklassensystem des § 10 ZVG. Sie sind vom Verwalter ohne gerichtliche Anordnung – auch ohne Teilungsplan dem Gläubiger zu erstatten, § 11 Abs.1 ZwVwV. Dies geschieht sobald die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Allerdings müssen künftige Verwaltungskosten berücksichtigt werden, bevor eine Auszahlung erfolgt. Wenn keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen, handelt es sich beim Vorschuss um Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO. Sie sind ohne Kostenfestsetzung mit dem Titel der Hauptsache vollstreckbar und fallen unter § 10 Abs. 2 ZVG.


 

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Stand: 06/2010


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