Das Zwangsverwaltungsverfahren - Der Teilungsplan: Teil 2


Das Zwangsverwaltungsverfahren - Der Teilungsplan: Teil 2

3. Terminsablauf

Da die Verhandlung nicht öffentlich ist, ist zunächst die Feststellung aller beim Termin erschienenen Beteiligten erforderlich. Dabei werden die entsprechenden Legitimationsurkunden bzw. Vollmachten protokolliert.

Danach erfolgt die Verlesung des Grundbuchinhaltes und der bis zum Termin registrierten Anmeldungen. Anschließend wird nach der Anhörung der Beteiligten der Verteilungsplan aufgestellt, §§ 113 Abs.1 iVm. 156 Abs. 2, S. 2 ZVG. Häufig wird vor dem Termin schon ein Entwurf des Planes angefertigt, der im Termin vom Gericht verlesen und erläutert wird. Hierzu kann jeder Beteiligte dann Stellung beziehen und ggfs. Korrektur verlangen bzw. Widerspruch erheben.

Dabei wird der Teilungsplan - unabhängig von der Länge des Verfahrens - für die gesamte Dauer des Verfahrens aufgestellt, § 156 Abs. 2 S.2 ZVG. Der Verteilungsplan hat gemäß § 156 Abs. 2S. 4 iVm. 114 ZVG auch nur die Schuldenmasse für die gesamte Dauer darzustellen - eine zu verteilende Masse wird in ihm nicht festgestellt, da die zu verteilenden Überschüsse ohnehin nicht für die häufig noch unbekannte Verfahrensdauer feststehen.

4. Rechtsmittel gegen den Verteilungsplan

Bei formellen Rügen – also Einwendungen gegen den Verteilungsplan wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften – ist als Rechtsmittel die sofortige Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 793 ZPO möglich.

Der Rechtsbehelf für materiell-rechtliche Einwendungen ist der Widerspruch gemäß §§ 115 Abs.1 S.2 iVm. § 156 Abs. 2 S.4 ZVG, § 876 ZPO. Demnach kann jeder Beteiligter gegen die im Plan aufgeführten oder aufzunehmenden Ansprüche Widerspruch einlegen. Der Verwalter ist nicht zum Widerspruch berechtigt, da er den Plan später lediglich als Partei kraft Amtes ausführen muss. Der Widerspruch ist im Verhandlungstermin zu erheben.

Wird ein vor dem Termin angemeldeter Anspruch nicht in den Plan aufgenommen, so gilt die Anmeldung als Widerspruch, §§ 156 Abs. 2 S.4, 115 Abs. 2 ZVG zu dem aufgestellten Plan.

Wird ein Widerspruch erhoben, wird dieser nach §§ 876 bis 882 ZPO behandelt. Der vom Widerspruch betroffene Beteiligte hat sich sofort zu erklären.

Kommt eine Einigung zustande oder wird der Widerspruch anerkannt so ist der Plan entsprechend zu berichtigen. Erledigt sich der Widerspruch allerdings nicht im Termin so erfolgt gemäß § 156 Abs.2 S.4, 124 Abs. 1 eine Hilfszuteilung. Ist der Widerspruch erfolgreich, bewirkt er, dass der Widersprechende so zum Zuge kommt, wie wenn der bestrittene Anspruch nicht in den Verteilungsplan aufgenommen worden wäre. Die Hilfszuteilung erfolgt somit nicht unmittelbar an den Widersprechenden sondern an die nächstfolgenden Berechtigten.

Neben diesen Möglichkeiten kann jeder Beteiligter auch nach dem Verteilungstermin Klage auf Änderung des Teilungsplanes gemäß § 159 erheben.

5. Fazit

Hat man als Gläubiger im Zwangsverwaltungsverfahren Ansprüche, sollte man sich von einem Fachmann beraten lassen, um zu klären welche Ansprüche vor Erstellung des Teilungsplanes angemeldet werden müssen. Auch kann der Fachmann sehr viel besser beurteilen, ob der vom Gericht aufgestellte Teilungsplan korrekt ist und falls nicht, welche Möglichkeiten für eine Berichtigung bestehen.


 

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zum vorhergehenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Zwangsverwaltung - Teilungsplan


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Stand: 09/2010


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