Risiko W-LAN: Hotspot - Haftung bei Mißbrauch durch Kunden


Autor(-en):
Valentina Smolnik
wissenschaftliche Mitarbeiterin


Ein privater oder gewerblicher Betreiber eines offenen WLAN, der bewusst oder unbewusst dritten Personen durch seinen Anschluss das Surfen ermöglicht, soll für deren rechtswidriges Verhalten haften. Dabei geht es vor allem um Urheberrechtsverletzungen im Internet durch widerrechtlichen Download oder Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material wie Software, Musik, Filme. Das führt zu kostenpflichtigen Auskunfts- und Unterlassungsansprüchen aus dem Urheber- und Wettbewerbsrecht.
Private Nutzer eines ungesicherten WLAN-Anschlusses werden daher nun verpflichtet, dieses so einzurichten, dass Dritte darüber nicht auf das Internet zugreifen und so anonym Rechtsverletzungen begehen können. Das hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden.

Fraglich ist, welche Auswirkungen die Entscheidung des BGH für gewerbliche Betreiber eines öffentlichen WLAN-Anschlusses, sog. „Hotspots”, wie Internetcafés, Flughäfen, Hotels, Büchereien, Universitäten, Gemeinden, Gaststätten, Verkehrseinrichtungen, sonstige Freizeiteinrichtungen etc. hat. Um einen etwaigen Wertungswiderspruch zu vermeiden, wenn man von Privatnutzern zur Vermeidung einer Haftung eine Verschlüsselung von Funknetzen fordert, sind auch die gewerblichen WLAN-Betreiber verpflichtet, ihr Funknetz gegen Missbrauch zu schützen und zu überprüfen, ob ihr Anschluss durch Sicherungsmaßnahmen hinreichend geschützt ist, sofern sie ihren Internetzugang auch Dritten, also öffentlich zur Verfügung stellen. Anderenfalls können sie als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, ohne sogar Täter oder Teilnehmer zu sein, wenn sie willentlich und adäquat kausal an der Verletzung eines geschützten Guts mitgewirkt haben. Die Haftung beginnt also schon für diejenigen, die einen Internetanschluss bereithalten, der für Dritte nutzbar ist und dadurch die objektive Gefahr von Verletzungshandlungen über den Anschluss ermöglicht wird.

Die Haftung als Störer bei Urheberrechtsverletzungen durch Dritte setzt indes weiterhin als zwingende Voraussetzung die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Vor diesem Hintergrund besitzen Sicherheitsaspekte einen überragenden Stellenwert für alle WLAN-Nutzer.
Änderungen gegenüber den privaten Nutzern ergeben sich vor allem hinsichtlich des Zumutbaren. Von gewerblichen Betreibern kann man gewiss höhere Sicherheitsmaßnahmen verlangen. Ihnen kann allerdings nicht wie einem IT-Hersteller zuzumuten sein, jedes Problem zu kennen und sich dauernd durch Expertenberatung zu informieren. Der Inhalt dieser Prüf- und Sicherheitspflichten und ihr Umfang bestimmt sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Zumutbarkeitsgrenze in technischer, persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Dabei sind die betroffenen Rechtsgüter, der zu betreibende Aufwand und der zu erwartende Erfolg maßgeblich. Die Sicherheitsmaßnahmen müssen technisch und wirtschaftlich möglich und zumutbar sein, die Risiken und die drohenden Rechtsgutsverletzungen vorhersehbar. Jeder Anschlussinhaber trägt also die Verpflichtung, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen geeignete Vorkehrungen zu treffen, wodurch die Rechtsverletzungen soweit wie möglich abgewendet werden.
Sicherheitsvorkehrungen können sein das Passwortschutz, das Ausschalten des Routers während Arbeitsruhe/Abwesenheit, Verschlüsselung der Kommunikation zwischen Router und Computer bzw. Verschlüsselung seines Netzwerkes.

Sofern der Anschlussinhaber dazu nicht selbst in der Lage ist, hat er sich professioneller Hilfe zu bedienen. Als weitere Schutzmaßnahmen kommen in Betracht: für die verschiedenen Nutzer des Computers Benutzerkonten mit eigenem Passwort zu installieren, für einen bestimmten Zeitraum, Identitätsmerkmale der Nutzer zu speichern, insbesondere die freiwillig von den Nutzern angegeben werden, die Teilnahme von einer Registrierung abhängig zu machen, ein Protokoll zu Identifizierung der Teilnehmer zu führen, Kontrolle über fernauslesbare Personalausweise zu führen, von den Gästen eine schriftliche Versicherung zu verlangen, keine Rechtsverletzungen zu begehen. Wenn die gewerblichen Anbieter dann Kenntnis von Rechtsverletzungen erlangen oder sonst auf die Rechtsverletzung hingewiesen werden, dann ist bei Vornahme solcher Vorkehrungen eine Rechtsverfolgung von verletzten Rechtsgutsinhabern ermöglicht.

Dieser Aufsatz wird fortgesetzt in Teil 2


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Autor(-en):
Valentina Smolnik
wissenschaftliche Mitarbeiterin


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: September 2010


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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Harald Brennecke beschäftigt sich mit Medien- und urheberrechtlichen Fragestellungen. Er berät zu Urheberrechten, Presserecht, Berichterstattung und Firmenpräsentationen in Presse, Fernsehen, Internet und anderen Medien. Er vertritt bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichungen.  Er setzt den Anspruch auf Löschung von Einträgen bei Suchmaschinenbetreibern durch.

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im gewerblichen Rechtsschutz veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", JAHR, ISBN 978-3-939384-22-9"
  • Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Medienrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet unter anderem folgende Vorträge an:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
  • Persönlichkeitsschutz im Internet
  • Das Recht auf Vergessen – Löschungsansprüche gegen Suchmaschinenbetreiber
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Onlineshops rechtssicher gestalten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Vertriebslizenzen in Recht und Praxis


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