Genehmigungsanforderungen für den Bau und Betrieb von Windkraft-, Biomasse- und Solaranlagen (Teil 1)


Der Bundestag hat am 30. Juni 2011 in Reaktion auf Fukushima die Energiewende beschlossen. Sie beinhaltet die sofortige Stilllegung von acht Kernkraftwerken und den schrittweisen Atomausstieg bis zum Jahr 2022. Mit diesem Beschluss soll der Weg zu einer nachhaltigen Energieversorgung freigemacht werden. Ein zentraler Baustein werden dabei die erneuerbaren Energien wie etwa Wind-, Sonnen- und Bioenergie sein. Das Wachstum dieser Anlagen dürfte sich in den nächsten Jahren beträchtlich steigern, damit auch das Interesse an den rechtlichen Fragen, die mit dem Bau und Betrieb derartiger Anlagen verbunden sind.

Vorhabenträger, die in solche Anlagen investieren wollen, brauchen früh einen Überblick über die rechtlichen Anforderungen für den Bau und Betrieb, vor allem über das Bestehen eventueller Genehmigungshindernisse. Angesichts der Komplexität und Verfahrensdauer von umweltrelevanten Genehmigungsverfahren kann eine rechtzeitige rechtliche Analyse und Weichenstellung für das Vorhaben erheblich entlasten. Der vorliegende Artikel will hierfür eine Hilfestellung sein. Er skizziert das Genehmigungsregime für Windkraft-, Biomasse- und Solaranlagen; die Darstellung erfolgt der besseren Übersicht halber in mehreren Teilen. Der vorliegende Teil 1 gibt eine allgemeine Einführung, die Teile 2 bis 4 befassen sich sodann mit den unterschiedlichen Genehmigungsanforderungen differenziert nach Wind-kraft-, Biomasse- und Solaranlagen.

Soll in eine Windkraft-, Biomasse- oder Solaranlage investiert werden, bedarf es als Kerngenehmigung entweder einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder einer Baugenehmigung. Vereinfacht ausgedrückt ergeht die Baugenehmigung für Anlagen mit eher geringeren Umweltauswirkungen, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für umweltintensivere Anlagen wie etwa Windkraftanlagen ab einer Gesamthöhe von 50 m oder Biomasseanlagen oberhalb einer bestimmten Feuerungswärmeleistung. Je nach Konstellation können im Einzelfall auch noch weitere behördliche Entscheidungen einzuholen sein, etwa bei Windkraftanlagen in der engeren Umgebung von Baudenkmälern (denkmalschutzrechtliche Erlaubnis) oder in Überschwemmungsgebieten (wasserrechtliche Befreiung).

Rechtlich geht es sowohl bei der Baugenehmigung als auch immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zentral um einen baurechtlichen und einen umweltrechtlichen Komplex. Baurechtlich interessiert die Frage nach dem richtigen Standort der Anlage und deren sicherheitstechnische Ausgestaltung, umweltrechtlich wird vor allem geprüft, ob die Anlage zum Schutze der Nachbarschaft und des Naturhaushaltes auch so wie beantragt oder nur unter Einschränkungen betrieben werden darf. Zur Beurteilung der Standortfrage wird der Vorhabenträger primär Einblick in die Planwerke von Land und Ansiedlungsgemeinde nehmen müssen, die umweltbezogenen Anforderungen ergeben sich zentral aus den sog. immissionsschutzrechtlichen Vorschriften zur Verhütung von Lärm, Luftschadstoffen, Gerüchen und sonstigen negativen Einwirkungen. Hier kommt es vor allem auf die gutachterliche Erstellung von Immissionsprognosen an, die die Einhaltung der maßgebenden Werte belegen. Darüber hinaus wird bei beiden Genehmigungstypen eine Übereinstimmung mit dem sonstigen öffentlichen Recht, etwa Denkmalschutz-, Bauordnungs-, Wasser- oder Naturschutzrecht, geprüft, soweit hierfür nicht gesonderte eigenständige Genehmigungsverfahren existieren.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist gegenüber der Baugenehmigung tendenziell das aufwändigere Genehmigungsverfahren. So ist bei besonders umweltbedeutsamen Vorhaben (z. B. größere Windfarmen oder leistungsstarke Biomasseanlagen) eine Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen. Das aufwändigere Genehmigungsverfahren wird in gewisser Weise aber dadurch kompensiert, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eine höhere Rechtssicherheit für den Vorhabenträger herstellt. Zum einen sind neben der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung prinzipiell keine anderen behördlichen Entscheidungen einzuholen, selbst wenn diese nötig sind; die Anforderungen anderer behördlicher Entscheidungen werden innerhalb des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens einfach mitgeprüft. Dies ist unter dem Blickwinkel der Investitionssicherheit ein großer Vorteil, weil zeitraubende Behördengänge mit womöglich divergierenden Entscheidungen vermieden werden. Zum anderen steht mit Rechtskraft der Genehmigung fest, dass niemand, auch nicht privatrechtlich, die Realisierung der Anlage mehr verhindern kann. Diese Wirkungen fallen der Baugenehmigung demgegenüber wei-testgehend nicht zu.


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