Der Insolvenzschuldner als Bürge

§ 43 InsO – Haftung mehrerer Personen  

Ein Gläubiger, dem mehrere Personen für dieselbe Leistung auf das Ganze haften, kann im Insolvenzverfahren gegen jeden Schuldner bis zu seiner vollen Befriedigung den ganzen Betrag geltend machen, den er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte.      

Überblick
Ist ein Bürge insolvent und wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist § 43 InsO nicht immer anwendbar.  
Um zu klären, ob ein Gläubiger eine Forderung aus Bürgschaft gegen den Bürgen in dessen Insolvenz in voller Höhe anmelden kann, muss unterschieden werden

  • ob der Bürge die Einrede der Vorausklage erheben kann (1)
  • ob der Bürge sich selbstschuldnerisch verbürgt hat (2)
    oder
  • ob der Bürge gar lediglich als Ausfallbürge haftet.      

1.         Nicht selbstschuldnerische Bürgschaft / Haftung als Ausfallbürge

Kann der insolvente Bürge die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) erheben oder ist er lediglich Ausfallbürge, dann haftet er nicht neben, sondern nach dem Hauptschuldner. Es gelten dann die Grundsätze zur Haftung im Stufenverhältnis.  
Bei einer Haftung im Stufenverhältnis hat sich der Gläubiger zuerst an den Hauptschuldner zu halten und kann erst danach, und lediglich in Höhe des Ausfalls, den Bürgen in Anspruch nehmen.  
Das bedeutet in der Insolvenz, dass die Forderung lediglich als aufschiebend bedingte Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet werden kann. Eine Quote aus der Insolvenzmasse erhält der Gläubiger somit nur für den Ausfallbetrag, nicht auf die gesamte Forderung aus der Bürgschaft. 

2.             Selbstschuldnerische Bürgschaft

Anderes gilt, wenn sich der insolvente Bürge selbstschuldnerisch verbürgt hat. 
Hier kann der Gläubiger seine Bürgschaftsforderung gegen den insolventen Bürgen in dessen Insolvenz anmelden.  
Dies gilt auch dann, wenn der Hauptschuldner beispielsweise die vereinbarten Kreditraten auf die bestehende Verbindlichkeit ordnungsgemäß an den Gläubiger abführt.  
Die Bürgschaft wird deshalb in diesem Falle nach § 41 InsO fällig gestellt. Denn der Gläubiger verliert die Sicherheit der Bürgschaft, da nach Erteilung der Restschuldbefreiung der insolvente Bürge auch von Forderungen befreit wird, die aus Bürgschaft stammen.     

2.1.            Ausgleichsansprüche des Bürgen

Werden aus der Insolvenzmasse oder in der Wohlverhaltensperiode auf die Quote des Gläubigers der angemeldeten Bürgschaftsforderungen Beträge gezahlt, so erwirbt der insolvente Bürge einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Hauptschuldner nach § 774 I S. 1 BGB.   Hier muss zwischen der Erlangung von Ausgleichsansprüchen während des Verfahrens und der Erlangung von Ausgleichsansprüchen in der Wohlverhaltensperiode unterschieden werden.    

2.1.1.            Ausgleichsanspruch des Bürgen während des Insolvenzverfahrens

Während des laufenden Insolvenzverfahrens fällt der Ausgleichsanspruch des insolventen Bürgen gegenüber dem Hauptschuldner in die Insolvenzmasse.      

2.1.2.            Ausgleichsanspruch des Bürgen während der Wohlverhaltensperiode der Insolvenz

In der Wohlverhaltensperiode steht der Ausgleichsanspruch dem insolventen Bürgen zu, denn es handelt sich bei dem Ausgleichsanspruch nicht um ,,Einkommen`` im Sinne des § 287 II S. 1 InsO.

 

Wenn ein Bürge in die Insolvenz fällt, kann es für den Gläubiger in Einzelfällen dennoch Sinn machen, die volle Bürgschaftsforderung zur Insolvenztabelle anzumelden. In bestimmten Konstellationen können sich hier Vorteile für den Gläubiger ergeben


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2004


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Telefon: 0721-20396-28

 


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