Beratungs-, Warn- und Aufklärungspflicht der Bank vor Abschluss eines Darlehensvertrages


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin


Will ein Verbraucher bei einer Bank einen Darlehensvertrag abschließen, benötigt er dazu in aller Regel verschiedene Informationen und Aufklärungen über bestimmte mit dem Darlehen verbundene Fragen. Stellt sich ein Umstand im Nachhinein als falsch heraus, kommt oft die Frage auf, ob die Bank Beratungspflichten gegenüber dem Kunden verletzt hat.

Banken behaupten: keinerlei Beratungspflicht

Richtig ist, dass keine allgemeine und umfassende Beratungs-, Warn- und Aufklärungspflicht der Banken vor Abschluss eines Darlehensvertrages besteht. Eine Bank ist nicht verpflichtet, den Kunden über die Risiken der Darlehensverwendung, über die Zweckmäßigkeit der Aufnahme des Darlehens oder über die gewählte Finanzierungsform aufzuklären.

Grund dafür ist, dass der Kreditnehmer selbst die Verantwortung und auch das Risiko dafür trägt, wie er das Darlehen letztlich verwenden kann. Aufgrund dieser Risikoverteilung ist es auch die Pflicht des Verbrauchers, bei bestehenden Fragen und Unklarheiten eigenständig bei der Bank nachzuhaken oder sich anderweitig die notwendigen Informationen für seine Kreditentscheidung zu besorgen und nicht zu warten, bis die Bank mit diesen Informationen auf ihn zukommt.

Rechtsprechung: Beratungspflicht von Banken in bestimmten Fällen

In bestimmten Fällen bestehen durchaus Beratungs- und Aufklärungspflichten der Bank bei der Aufnahme von Darlehen.

Beratungspflicht bei Darlehensaufnahme aus Beratungsvertrag

Eine Beratungspflicht der Bank besteht unter anderem, wenn zwischen dem Kunden und der Bank ein sog. Beratungsvertrag zustande gekommen ist. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn in Vorgesprächen mit dem kreditnehmenden Kunden die Bank erkennen konnte, dass die Beratung für den Kunden von erheblicher Bedeutung ist und er eine spezielle Fachkunde der Bank erwartet, auf deren Grundlage er die Kreditentscheidung überhaupt erst treffen will.

Dies ist dann der Fall, wenn die Bank nicht ausschließlich als Geldgeber auftritt.

Beratungspflicht bei Darlehensaufnahme aus Wissensvorsprung

Beratungs- und Aufklärungspflichten der Bank können weiterhin bestehen, wenn bei der Bank ein ganz konkreter Wissensvorsprung besteht. Das ist etwa dann anzunehmen, wenn der Kunde ein Grundstück erwerben will und die Bank Kenntnisse darüber hat, dass dieses mit Altlasten verschmutzt ist.

Beratungspflicht bei Kreditaufnahme gegenüber gefährdeten Kunden

Aufklärungspflichten für die Bank besteht weiterhin, wenn der Kunde in besonderem und konkretem Maße gefährdet ist, zum Beispiel indem das wirtschaftliche Risiko voll auf den Kunden abgewälzt wird und er so einem Risiko ausgesetzt wird, das über das Risikomaß hinaus geht, das normalerweise für das zu finanzierende Vorhaben zu erwarten wäre.

Weitere Beratungspflichten bei Kreditvergabe: Ein weiterer Fall für bestehende Beratungspflichten der Bank ist in Fällen gegeben, in denen die Bank ihre Rolle als Darlehensgeber überschreitet. Das ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn die Bank dem Kunden ein ganz bestimmtes Objekt empfiehlt und auf den Kaufvertrag direkt Einfluss nimmt, indem sie fest vorgibt, für welche maximale Höhe des Kaufpreises sie bereit ist, ihre Zustimmung als Grundschuldgläubigerin abzugeben.

Schließlich sind Beratungs- und Aufklärungspflichten der Bank ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn die Interessen der Bank gegenläufig zu denen des Kunden liegen. Ein Beispiel hierfür ist der Fall, dass eine doppelfinanzierende Bank dem Kunden empfiehlt, anstelle der geplanten Kaufpreiszahlung auf ein Notaranderkonto eine direkte Kaufpreiszahlung auf das bei ihr geführte Konto des Verkäufers zu vereinbaren. Hier profitiert nämlich die Bank durch die direkte Zahlung auf das bei ihr geführte Konto.

Ein Bankkunde sollte daher genau prüfen oder prüfen lassen, ob eine Beratungspflicht seitens seiner Bank bestand und verletzt wurde. In diesem Fall können Schadensersatzansprüche gegen die Bank wegen falscher oder fehlender Beratung geltend gemacht werden.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Recht der Kreditsicherheiten“ von Rechtsanwältin Carola Ritterbach, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2, das voraussichtlich Mitte 2014 erscheinen wird.



Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Februar 2014


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-26

 


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