Die Limited in der Insolvenz - Teil 01 - Grundlagen der Limited

Einführung

Die Ansiedlung der Ltd. als Rechtsform in Deutschland wurde durch Entscheidungen des EuGH im „Überseering“-Urteil und im „Inspire Art“-Urteil für rechtmäßig erklärt (vgl. Hartmann, Englische Limited für Deutschland, 2005, S.37 ff.).
Aufgrund ihrer unbürokratischen und überschaubaren Voraussetzungen zur Gründung ist die Ltd. in Deutschland, gerade bei kleinen Unternehmen, sehr beliebt. Welche Folgen die Insolvenz einer Ltd. nach sich zieht, wurde jedoch bisher noch nicht ausreichend beleuchtet.
Dieses Buch soll einen Überblick über die grundlegenden Aspekte der Insolvenz einer Ltd. geben. Dabei wird ein besonderer Augenmerk auf die Haftung des Directors (Geschäftsführers) und der Gesellschafter gelegt.

1. Grundlagen der Limited

1.1. Die Limited

Die Limited (company limited by shares) ist eine Kapitalgesellschaft nach englischem Gesellschaftsrecht und von ihrer Ausgestaltung der deutschen GmbH ähnlich. Seit der großen Reform des Gesellschaftsrechts in England 2006 ist die Limited im Companies Act 2006 geregelt. Im System des englischen Gesellschaftsrechts gehört die Limited zur Kategorie der companies (Kapitalgesellschaften), welche sich in ihrer Ausgestaltung von den sole tradern (Alleinunternehmer) und den partnerships (Personengesellschaften) unterscheiden (vgl. Buchmann, S. 34).

Von den companies ist die company limited by shares (umgangssprachlich abgekürzt als Limited) die bedeutendste, da sie die Haftung der Gesellschafter auf die Höhe des Stammkapitals beschränkt. Dabei werden grundsätzlich zwei verschiedene Varianten unterschieden. Zum einen die puplic company, welcher der deutschen Aktiengesellschaft entspricht. Zum anderen die private company, welche das Gegenstück zur deutschen GmbH darstellt (vgl. Buchmann, S. 35).

Die Gründung einer Limited erfolgt durch Eintragung in das britische Handelsregister (Companies House). Zur Gründung ist dabei das Gründungsdokument (memorandum of association), welches Angaben zu Firma, Satzungssitz, Gesellschaftszweck, Stammkapital und Gesellschafter enthält, einzureichen. Zudem können optional die „articels of association“ eingereicht werden, welche die Beziehungen der Gesellschafter im Innenverhältnis zum Gegenstand haben (vgl. Buchmann, S. 35). Nach der positiven Prüfung der Unterlagen durch den Registrator im Companies House, wird ein certificate of incorporation ausgestellt, mit welchem die Gesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit erlangt.

Ein Mindestkapital, wie bei der GmbH, ist bei der Limited nicht erforderlich. Daher werden sehr oft nur symbolische Minimalsummen wie bspw. 1 britisches Pfund als Stammkapital vereinbart (vgl. Buchmann, S. 44). Die Höhe und Aufteilung des Stammkapitals werden im memorandum of association festgelegt. Gemäß Sec. 2 (5) (b) CA 1985 hat jeder Gesellschafter einen Anteil zu übernehmen. Das Kapital muss nicht als Bareinlage aufgebracht werden, sondern ist auch als Sacheinlage, bspw. in Form von der Erbringung von Arbeitsleistung möglich. Das Stammkapital darf grundsätzlich nicht herabgesetzt werden. Eine Kapitalherabsetzung darf gemäß sec. 135 CA 1985 nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Ausschüttungen an Gesellschafter dürfen ausschließlich aus einem erzielten Geschäftsgewinn erfolgen (vgl. Buchmann, S. 46). Eine Ausschüttung darf damit nur bei Erzielung eines Realgewinns, nicht aber bei einem einzahlungsunwirksamen Buchgewinn, erfolgen.

Als Organe der Limited fungieren die Gesellschafterversammlung (general meeting) und der/die Geschäftsführer (directors). Die Gesellschafterversammlung ist das höchste Organ der Limited. Je nach Anzahl der Gesellschafter kann die Versammlung auch nur aus einem Gesellschafter bestehen. Im Außenverhältnis werden die Geschäfte von einem Director geleitet. Der Umfang der Vertretungsbefugnis ist grundsätzlich nicht gesetzliche geregelt, weswegen sich der Umfang nach den getroffenen Regelungen in den articels of association bestimmt (vgl. Buchmann, S. 43).

Aufgrund der einfachen Gründungsvoraussetzungen sowie den großen Freiheiten bei er der Ausgestaltung und dem fehlenden Mindestkapital, hat sich die Limited auch in Deutschland weit verbreitet. Um der großen Flut ausländischer Gesellschaften entgegenzutreten, hat sich der Gesetzgeber in Deutschland im Jahr 2008 zu einer großangelegten Reform des GmbH-Rechts entschlossen, welche auch Auswirkungen auf in Deutschland ansässige Limiteds entfaltet hat.

1.2. Das MoMiG

Nachdem das GmbH-Recht seit 1980 nahezu unverändert geblieben war, wurde mit dem MoMiG 2008 eine grundlegende Modernisierung vollzogen.

Insbesondere nach dem „Inspire Art“- Urteil des EuGH erhielt die GmbH Konkurrenz durch ausländische Gesellschaftsformen wie bspw. die Limited. Als Hauptvorteil gegenüber der GmbH werden oftmals das geringere Mindeststammkapital und geringere Anforderungen an die Gründungsformalien genannt (vgl. Bayer/Koch, S.9). Um eine weitere Ausbreitung der Ltd. in Deutschland entgegenzutreten wurde daher durch das MoMiG die Wettbewerbsfähigkeit der GmbH gestärkt.

Die Reform reicht von der Gründung bis zur Insolvenz einer GmbH.
U.a. gibt es Änderungen in folgenden Bereichen:

- Gründungserleichterung und -beschleunigung
- Kapitalaufbringung und -erhaltung
- Eigenkapitalersatz
- Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzantragspflicht und Anfechtung
- Missbrauchsfälle am Ende des Lebens einer GmbH, sog. Bestattungsfall

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Limited in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-34-2.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: April 2014


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Harald Brennecke, Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

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    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
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