Freiwerden des Bürgen bei Abtretung einer dieselbe Forderung besichernden Grundschuld - Teil 02

Aufgrund dieser Regelung hat sich in der jüngsten Vergangenheit nun die Frage gestellt, wie diejenigen Fälle zu behandeln sind, in denen zwar die neben der Bürgschaft bestehende Sicherheit nicht durch Verzicht oder Ähnliches freigegeben wird, sondern die neben der Bürgschaft bestehende Sicherheit an einen Dritten abgetreten wird.

Beachtet man aber den oben dargelegten Regelungszweck des § 776 BGB, die Absicherung des Regressanspruchs des zweiten Sicherungsgebers, so wird klar, dass die Regelungen über das Freiwerden des Bürgen auch für die Fälle der Abtretung der zweiten Sicherheit gelten müssen.

Maßgeblich dafür, ob der Bürge im Falle der Abtretung einer weiteren Sicherheit anteilig frei wird oder nicht, kann nicht sein, ob die andere Sicherheit weiterhin existiert oder ob sie aufgelöst wurde.
Vielmehr ist allein maßgeblich, dass der Bürge, der mit seinem gesamten Vermögen für die Erfüllung der Hauptforderung haftet, nicht benachteiligt wird, indem seine Regressrechte gegen den zweiten Sicherungsgeber beeinträchtigt oder gar vereitelt werden. Dieses Sicherungsbedürfnis besteht unverändert auch dann, wenn die zweite Sicherheit, im Beispiel in Form der Grundschuld, an einen Dritten abgetreten wird, weil auch hier der Regressanspruch des Bürgen gehindert wird.
Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Forderungsinhaber die Grundschuld im weiteren Zeitablauf wiedererhält, etwa indem sie ihm zurückabgetreten wird.
Die Bürgschaft erlischt nämlich anteilig in dem Zeitpunkt, in welchem der Forderungsgläubiger die andere Sicherheit an einen Dritten abtritt.
Teilweise wird vertreten, dass mit Abtretung der zweiten Sicherheit an einen Dritten lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht des Bürgen entsteht. Dieses Leistungsverweigerungsrecht des Bürgen soll wieder erlöschen, wenn der Forderungsgläubiger die zweite Sicherheit zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurück erhält. Der Bürge könnte somit vom Gläubiger der Forderung wieder in vollem Umfang in Anspruch genommen werden. Als Grund für diese Rechtsauffassung wird angeführt, dass der Nachteil des Bürgen entfalle, sobald der Gläubiger die zweite Sicherheit wieder zurück erhalten würde. Der Bürge könne dann nämlich bei dem zweiten Sicherungsgeber, der die Hauptforderung nun wieder mit besichere, auch wieder Regress nehmen und habe deshalb keinerlei Nachteile.
Dass diese Rechtsauffassung fehlgeht belegt bereits der Wortlaut des Gesetzes, indem von einem „Freiwerden“ des Bürgen die Rede ist. Freiwerden meint jedoch eindeutig die Beendigung seiner Haftung, nicht nur eine sogenannte „Pause“.
Darüber hinaus hätte diese Rechtsauffassung zur Folge, dass der Bürge vom Zeitpunkt der Abtretung an nicht wüsste, ob er letztendlich haften muss oder nicht - denn ob und wann der Gläubiger der Forderung die zweite Sicherheit zurückerhält, kann lange Zeit ungewiss bleiben. Der Gläubiger hätte es gewissermaßen frei in der Hand, ob und wann der Bürge jemals in Anspruch genommen wird. Dies widerspricht aber nicht nur dem Gebot der Rechtssicherheit, das eine klare Rechtslage zu jedem Zeitpunkt gebietet, die für jedermann eindeutig einzuschätzen ist. Es widerspricht auch dem Zumutbaren für den Bürgen, der mit all seinem Vermögen haftet und nicht über Monate oder gar Jahre hinweg im Unklaren gelassen werden darf, ob und in welchem Umfang er in die Haftung genommen wird.

Der Bürge ist auch nicht etwa nach Treu und Glauben daran gehindert, sich auf das Erlöschen seiner Bürgschaft zu berufen. Dies gilt selbst dann nicht, wenn der Gläubiger mittlerweile die zweite Sicherheit bereits wiedererhalten hat. Derartige Hindernisse nach Treu und Glauben können nur in äußersten Ausnahmefällen angenommen werden, wo schutzwürdige Interessen einer Partei verletzt werden, ohne dass schutzwürdige Interessen der anderen Partei dies rechtfertigen. So ist es aber hier gerade nicht. Vielmehr ist ein Gläubiger, der eine Sicherheit unter Missachtung der Regressrechte des Bürgen aufgibt, gerade nicht schutzwürdig. Schutzwürdig ist vielmehr der Bürge. Darüber hinaus kann der Gläubiger sich bei der Wiedererlangung der zweiten Sicherheit auch aus dieser befriedigen, sodass er nicht benachteiligt wird.

Nach diesen Grundsätzen hat auch der BGH am 04.06.2013 unter Az. XI ZR 505/11 entschieden und die Stellung des Bürgen damit abgesichert.


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Stand: Mai 2014


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