Die Limited in der Insolvenz - Teil 07 – Insolvenzgründe: Überschuldung und drohende Zahlungsunfähigkeit

2.7.2. Überschuldung

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Zur Feststellung der Überschuldung trifft den Vertreter der Kapitalgesellschaft eine strenge Überwachungspflicht der Finanzen der Gesellschaft. Er hat in einer wirtschaftlichen Krise eine Fortbestehensprognose und eine Überschuldungsbilanz zu erstellen um zu überprüfen, ob bereits der Zustand der Überschuldung eingetreten ist. Die Überschuldungsbilanz wird grundsätzlich aus der Handelsbilanz abgeleitet und gibt über die tatsächlichen Werte des Gesellschaftsvermögens Auskunft. Darauf aufbauen ist eine Fortbestehensprognose, regelmäßig nach IDW S6 Standard, zu erstellen, welche ermittelt, ob das Unternehmen weiterhin am Markt bestehen kann.
Bei Limiteds, die oft ein waghalsig niedriges Stammkapital haben (zuweilen 1000 Euro oder weniger), ist dieses Risiko naturgemäß besonders hoch. Ein Stammkapital von weniger als 5.000 Euro kann allenfalls für reine Kapitalverwaltungsgesellschaften ohne jegliche Geschäftstätigkeit sinnvoll sein.

Limiteds mit 1000 Euro Stammkapital oder weniger, die aktiv Handel oder Handwerk betreiben, sind oft bereits bei Gründung insolvent.

Gründungsagenturen, die die Gründung solch „aktiver“ Limiteds anbieten, müssten ehrlicherweise ein Pauschal-angebot machen, das neben der Gründung zugleich die Insolvenzantragstellung beinhaltet. Die wenigsten Gründungsagenturen weisen auf das Insolvenzrisiko einer Limited mit geringem Stammkapital angemessen hin. Dementsprechend werden die strafrechtlichen und haftungsrechtlichen Risiken der Directors regelmäßig verschwiegen: über strafbare Insolvenzverschleppung, persönliche Haftung gegenüber geschädigten Gläubigern oder dem Risiko der Versagung der persönlichen Restschuldbefreiung im Falle einer privaten Insolvenz wegen den haftungsrechtlichen Folgen wird nicht ausreichend aufgeklärt.

Eine Restschuldbefreiung kann unmöglich werden, wenn ein Director eine Nichterstellung oder zu späte Erstellung von Bilanzen oder eine fehlende oder unvollständige Buchhaltung oder eine Insolvenzverschleppung zu Verantworten hat und sich daraus strafrechtlich eines Bankrottdelikts schuldig gemacht hat.

Um es ganz deutlich zu sagen:

Die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft – egal ob als Geschäftsführer einer GmbH, Director einer Limited oder Vorstand einer AG – ist das letzte große Abenteuer unserer westlichen Zivilisation. Die Haftungsrisiken werden gravierend unterschätzt.

2.7.3. Drohende Zahlungsunfähigkeit

Ein Insolvenzantrag bei lediglich drohender Zahlungsunfähigkeit kann nur durch den Schuldner gestellt werden. Mit diesem Antrag zeigt der Schuldner die voraussichtliche Unfähigkeit an, bereits vorhandene Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Fälligkeit begleichen zu können. Er erlangt dadurch „insolvenzrechtlichen Schutz“. Die Gläubiger können so nicht mehr individuell ihre Forderungen einklagen. Dieser erlaubt es ihm frühzeitig eine eigene Sanierung zu betreiben (vgl. Smid, S. 90 ff.; Buchmann, S. 139; Poertzgen, S. 156).

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Limited in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-34-2.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Juni 2014


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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