Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 33 – Gläubigerbegünstigung § 283c StGB

3.4.4 Gläubigerbegünstigung § 283c

3.4.4.1 Allgemeines

Durch diese Vorschrift wird die nicht ordnungsgemäße Verteilung der Insolvenzmasse aufgrund der Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers unter Strafe gestellt. Eine Strafbarkeit liegt vor, wenn einem einzelnen Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt wird, obwohl er zum Zeitpunkt der Tat keinen fälligen Anspruch auf gerade diese Vorteile hatte (inkongruente Deckung).

3.4.4.2 Tathandlung

Der Geschäftsführer macht sich strafbar, wenn er einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt und dieser keinen fälligen Anspruch auf die Leistungen hatte.

Eine Gläubigerbegünstigung durch Gewährung einer Sicherheit liegt vor, wenn die Position des Gläubigers zur Befriedigung verbessert wird. Eine Verbesserung tritt ein, wenn der Gläubiger schneller, leichter, besser oder mit größerer Gewissheit seinen Anspruch durchsetzen kann. Die Sicherheit muss aus der Insolvenzmasse stammen. Beispiele sind u.a. die Besitzverschaffung, Einräumen eines Zurückbehaltungsrechts, Sicherungsübereignung oder die Bestellung von (Grund)Pfandrechten (vgl. Kindhäuser, StGB, § 283c, Rn. 6ff.).

Eine Gläubigerbegünstigung durch Gewährung einer Befriedigung liegt vor, wenn eine schuldrechtliche Verbindlichkeit erfüllt wird.

Die Tathandlung muss nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH vorgenommen worden sein.

3.4.4.3 Vorsatz und Strafmaß

Der Geschäftsführer muss mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben. Bezüglich der Zahlungsunfähigkeit muss der Täter diese gekannt haben und damit mit direktem Vorsatz gehandelt haben. Die Gläubigerbegünstigung muss er beabsichtigt haben. Es muss ihm gerade darauf angekommen sein, den Gläubiger zu begünstigen.

Das Strafmaß beträgt Geldstrafe oder bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen, kann das Strafmaß entsprechend § 283a StGB erhöht werden.

3.4.4.4 Beispiele für eine Strafbarkeit wegen Gläubigerbegünstigung

Beispiel
Geschäftsführer A der X-GmbH versteht sich sehr gut mit Gläubiger G. Nachdem die X-GmbH zahlungsunfähig ist, überweist A dem G aufgrund ihrer guten Beziehung den Kaufpreis einer Maschine vom Geschäftskonto der GmbH. Der Kaufpreis wäre jedoch vertraglich erst in einem halben Jahr fällig geworden.

> Geschäftsführer A macht sich strafbar wegen Gläubigerbegünstigung. Er begünstigt durch die Befriedigung der Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag den Gläubiger G. Dieser hatte keinen fälligen Anspruch auf die Leistung. Ebenfalls war die X-GmbH bereits zahlungsunfähig. A hat zudem mit Vorsatz gehandelt. Er hielt es für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass er Gläubiger G durch die Zahlung begünstigt wird. Zudem kannte er die Zahlungsunfähigkeit der X-GmbH und es kam ihm gerade darauf an, den befreundeten Gläubiger zu begünstigen.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.


 

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Stand: Dezember 2014


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

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    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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