Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsrente - Teil 45 - Anhang Teil 2


Autor(-en):
Anna Martyna Werchracki
wissenschaftliche Mitarbeiterin


Anhang Teil 2

B. Berechnung der Hinzuverdienstgrenze bei teilweisen EM-Rente

Die Richtwerte für die halbe teilweise EM-Rente liegen bei 0,23, die bei der vollen bei 0,28
(Stand Juli 2012; § 96a Abs. 2 SGB VI). Berechnet wird die teilweise EM-Rente, wie auch die volle EM-Rente:

RR × mB × SE = HG
RR = Richtwert der jeweiligen Rente
mB = monatliche Bezugsgröße
SE = Summe der Entgeldpunkte der letzen drei Kalenderjahre vor Erwerbsminderung
HG = Hinzuverdienstgrenze

Auch bei der teilweisen EM-Rente sind die Entgeltpunkte aber, unabhängig von ihrem tatsächlichen Wert, mit mindestens 1,5 anzusetzen. Weiter gilt auch hier zu beachten, dass die Bezugsgröße bei einer ausschließlichen Beschäftigung in den neuen Bundesländern mit dem Rentenwert Ost multipliziert und durch den Rentenwert West dividiert werden muss (siehe dazu auch schon Hinzuverdienstgrenzen bei der vollen EM-Rente).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Renten wegen Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit" von Olaf Bühler, Rechtsanwalt und Anna Martyna Werchracki, Wirtschaftsjuristin LL.B., 1. Auflage 2014, mit Fußnoten erschienen 2014 im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-31-1.


 

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zum vorhergehenden Teil des Buches

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Autor(-en):
Anna Martyna Werchracki
wissenschaftliche Mitarbeiterin


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Stand: Dezember 2014


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