Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 44 – Umweltdelikte und Haftung aus öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen

Umweltdelikte und Haftung aus öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen

4.2.2 Umweltdelikte nach § 324 bis § 330 StGB

4.2.2.1 Allgemeines

Für einen Geschäftsführer ist im Umweltstrafrecht besondere Vorsicht geboten, da er grundsätzlich nicht persönlich die strafbaren Handlungen ausgeführt haben muss. Bei Umweltdelikten ist das Handeln untergeordneter Arbeitnehmer, den leitenden Organendes Unternehmens zuzurechnen (Lackner/Kühl, StGB, § 14, Rn. 1ff.). Dabei ist es unbeachtlich, ob die Arbeitnehmer selbst vorsätzlich für die Tathandlung verantwortlich sind, oder ob sie gutgläubig Weisungen ausgeführt haben.

4.2.2.2 Einzelne Tatbestände

  • § 324 Gewässerverunreinigung
  • § 324a Bodenverunreinigung
  • § 325 Luftverunreinigung
  • § 325a Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierten Strahlen
  • § 326 Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen
  • § 327 Unerlaubtes Betreiben von Anlagen
  • § 328 Unerlaubter Umgang mit radioaktiven und anderen gefährlichen Stoffen
  • § 329 Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete
  • § 330 Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
  • § 330a Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften

4.2.2.3 Erläuterungen zu den Tatbeständen

Im Mittelpunkt der Tatbestände stehen negative Beeinträchtigungen für die Umwelt. Die strafrechtliche Haftung soll daher abschreckend wirken und die Auswirkungen auf die Umwelt reduzieren. Der Geschäftsführer einer GmbH hat daher stets darauf zu achten, dass sich die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Rahmen der vorgeschriebenen Grenzwerte bewegt. Strafbar ist es bspw., wenn es vom Geschäftsführer billigend in Kauf genommen wird, dass Maschinen sich außerhalb der vorgesehenen Grenzwerte bewegen und dadurch Umweltschäden verursacht werden.

5. Haftung aus öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen

Neben den zivil- und strafrechtlichen Haftungsrisiken können den Geschäftsführer auch Haftungstatbestände bei der Verletzung von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen treffen. Neben der Verletzung der Offenlegungspflicht, ist vor allem die steuerrechtliche Haftung von Bedeutung.

5.1 Steuerrechtliche Haftung

Die GmbH unterliegt als juristische Person den gleichen steuerlichen Pflichten wie eine natürliche Person. Daher ist sie bspw. auch verpflichtet, die Lohnsteuer oder die Umsatzsteuer abzuführen. Da eine juristische Person nicht selbst handeln kann, müssen auch die steuerrechtlichen Pflichten von ihren Organen wahrgenommen werden. Für das Steuerrecht wird diese Handlungspflicht durch § 34 Abs. 1 AO festgelegt. Nach dieser Vorschrift haben die gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen die steuerlichen Pflichten zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass die Steuern entrichtet werden (vgl. Klein, AO, § 35, Rn. 35). § 69 AO legt daher eine persönliche Haftung fest, für den Fall, dass der Geschäftsführer die ihm obliegenden Steuerverpflichtungen nicht erfüllt. Neben einer zivilrechtlichen Haftung, kann der Geschäftsführer damit auch Täter von Steuerstraftaten sein.

5.1.1 Lohn-, Umsatzsteuerhaftung und sonstige Steuerpflichtverletzungen

5.1.1.1 Allgemeines

Die Pflicht, deren schuldhafte Verletzung die Haftung auslöst, kann sich sowohl auf die Entrichtung der Steuer als auch auf die Abgabe einer Steuererklärung beziehen. Die Abführung sowie die rechtzeitige und richtige Steuerfestsetzung der Lohn- und Umsatzsteuer gehören zu den steuerlichen Hauptpflichten, die einer GmbH obliegen. Ein Geschäftsführer haftet gemäß den §§ 34, 69 AO persönlich, wenn er solche Pflichten aus dem Steuerverhältnis der Gesellschaft vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt und nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt.

Der Geschäftsführer hat vorsätzlich gehandelt, wenn er sich bewusst ist, dass sein Handeln oder Unterlassen pflichtwidrig ist. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn er die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und zu der er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten im Stande ist, in ungewöhnlich hohem Maße verletzt (vgl. Klein, AO; § 69, Rn. 30 ff.).

5.1.1.2 Lohnsteuerhaftung

Gemäß § 41a EStG hat ein Arbeitgeber eine Abführungspflicht der Lohnsteuer an das Finanzamt. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. Die Nichtabführung von Lohnsteuer zum gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt stellt nach ständiger Rechtsprechung eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Geschäftsführers dar (vgl. Klein, AO, § 69, Rn. 71 ff.). Der Geschäftsführer kann damit persönlich wegen einer Steuerpflichtverletzung nach § 34 i.V.m § 69 AO in die Haftung genommen werden.

5.1.1.3 Umsatzsteuerhaftung und sonstige Steuerpflichtverletzungen

Die gleichen Pflichten wie bei der Abführung der Lohnsteuer bestehen auch bei anderen Steuerarten. So bspw. bei der Umsatzsteuer und den Verbrauchssteuern. Wenn die angefallene Steuer nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt an das Finanzamt abgeführt wird, tritt wie bei der Nichtabführung der Lohnsteuer eine zur Haftung führende Pflichtverletzung ein. Der Geschäftsführer wird gemäß § 191 AO, § 219 AO Haftungsschuldner, sofern eine Vollstreckung in das Vermögen des Steuerschuldners (GmbH) erfolglos geblieben ist. Ebenso stellt bei der Umsatzsteuer die Verletzung der Pflicht, Rechnungen nur auszustellen, wenn ihr eine Lieferung oder sonstige Leistung zu Grunde liegt, eine haftbare Pflichtverletzung dar.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.


 

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Stand: Dezember 2014


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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

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    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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