Bankvertragsrecht – Teil 03 – Der Abschluss eines Kontovertrages

Der Abschluss eines Kontovertrages

Der Kontovertrag wird durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen Bank und Bankkunde abgeschlossen. In der Praxis geschieht dies zumeist durch einen Konto-Antrag des Kunden, den die Bank annimmt. Im Kontovertrag werden unter anderem das Konto und die Kontoart genau bezeichnet. Außerdem wird festgelegt, wer Kontoinhaber ist und ob das Konto für eigene oder fremde Rechnung geführt werden soll. Darüber hinaus wird eine Regelung getroffen, wie der Kontoinhaber sich legitimieren kann, z.B. durch Vorlage eines Lichtbildausweises.

Zum Kontovertrag wird gleichzeitig ein allgemeiner Bankvertrag als sogenannter Rahmenvertrag abgeschlossen, in dem sich die Bank verpflichtet, Aufträge des Kunden anzunehmen, z.B. Zahlungen an Dritte (Überweisungen).

2.2. Kontoarten

Der am häufigsten abgeschlossene Kontovertrag zwischen Bank und Bankkunde ist der Girovertrag. Daneben gibt es aber noch weitere Kontoarten, wie z.B.

  • Und-Konten
  • Oder-Konten
  • Treuhandkonten
  • Anderkonten oder
  • Bankkonten zu Gunsten Dritter.

Jede Kontoart verfolgt einen unterschiedlichen Zweck und wird anders abgewickelt. Maßgeblich ist, was im Kontovertrag geregelt wurde.

2.2.1. Girokonto

Werden auf ein Bankkonto in erster Linie Zahlungsvorgänge aufgrund eines Girovertrages verbucht, liegt ein sogenanntes Girokonto vor.

Durch den Girovertrag treffen Bank und Kunde die Abrede, dass zugunsten des Kunden ein Konto eingerichtet wird und eingehende Zahlungen auf dem Konto gutgeschrieben sowie Überweisungen bzw. Zahlungseinziehungen, die durch den Kontoinhaber legitimiert sind, für den Kunden abgewickelt werden. Darüber hinaus muss die Bank ihrem Kunden Angaben zur Person des Dritten, der auf das Konto des Kunden einen Betrag überweist, und zum Verwendungszweck mitteilen. Der Girovertrag ist gewissermaßen der klassischste Fall des Kontovertrages, bei dem - wie oben dargestellt - somit längerfristige Verrechnungsabrede besteht, nach einer festgelegten Kontokorrentperiode die Verrechnung erfolgt und sich ein Guthaben oder ein Debet des Kontoinhabers ergibt.

Das Girokonto ist das Konto, mit dem Privatpersonen und Unternehmen den größten Teil ihrer finanziellen Tätigkeiten bestreiten. Privatpersonen lassen sich z.B. auf ihr Girokonto ihr Gehalt einbezahlen, begleichen Miet-, Telefon- und Versicherungs-Verbindlichkeiten und heben Geld mittels einer EC-Karte ab, um den Bargeldverkehr abzuwickeln. Dementsprechend viele Girokonten gibt es in Deutschland: 2012 waren über 95 Millionen Girokonten gemeldet.

Die Überweisungsaufträge des Girokunden muss die Bank dem Kunden innerhalb einer im Girovertrag festgelegten Frist gutschreiben. Fehlt eine solche Regelung im Vertrag, hat die Gutschrift innerhalb eines Bankgeschäftstages zu erfolgen. Erfolgt die Gutschrift verspätet, hat die Bank dem Kunden Zinsen zu bezahlen.

Beispiel

Frau Färber weist ihre Bank am Dienstag den 02.09.2014 an, eine Überweisung in Höhe von 10.000 EUR an ein Modegeschäft zu tätigen, indem sie einen Überweisungsträger ausfüllt und bei der Bank abgibt. Im Girovertrag ist geregelt, dass die Überweisung innerhalb von 3 Tagen zu erfolgen hat. Tatsächlich erfolgt die Überweisung aber erst am Montag den 02.10.2014, also genau 27 Tage zu spät. Für diese Zeit hat die Bank gem. § 676 g Abs. 1 BGB den Überweisungsbetrag von 10.000 EUR mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (aktuell – 0,73 %) zu verzinsen. Dies ergibt einen Zinssatz von 4,27 % pro Jahr. Insgesamt muss somit die Bank Zinsen von 32,02 EUR an Frau Färber bezahlen.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bankvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8.


 

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Stand: Dezember 2014


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

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Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
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