Bankvertragsrecht – Teil 13 – Bargeldloser Zahlungsverkehr: Arten von Zahlungsdienstverträgen, Vertragsparteien

3. Bargeldloser Zahlungsverkehr

Der bargeldlose Zahlungsverkehr umfasst alle Vorgänge, bei denen nicht Bargeld von einem Besitzer zum nächsten weitergegeben wird, sondern Gelder von einem Konto auf ein anderes wechseln. Der Hauptfall ist die Überweisung bzw. die Lastschrift.


3.1. Zahlungsdienstevertrag im Allgemeinen §§ 675 c - 676 c BGB

Zahlungsdiensteverträge bilden die rechtliche Grundlage sämtlicher Vorgänge im bargeldlosen Zahlungsverkehr.


3.1.1. Arten von Zahlungsdienstverträgen

Als Zahlungsdienste bezeichnet man alle Dienstleistungen, die der Abwicklung des Zahlungsverkehrs dienen. Durch die Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie wurde das Zahlungsrecht europaweit vereinheitlicht und eine neue Terminologie in das Gesetz eingeführt. Die Zahlungsdienste sind nun abschließend in § 1 Abs. 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) aufgezählt.


Demnach gelten als Zahlungsdienste:

  • Ein- oder Auszahlungsgeschäfte:
    Das sind alle Geschäfte, die Barein- oder -auszahlungen von einem Zahlungskonto oder Vorgänge zur Führung eines Zahlungskontos zum Gegenstand haben
  • Zahlungsgeschäfte ohne Kreditgewährung:
    Das sind insbesondere das Lastschrift- und das Überweisungs-geschäft sowie die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels Zahlungskarten
  • Zahlungsgeschäfte mit Kreditgewährung:
    Dies umfasst die Übermittlungen von Geldern mittels Lastschrift, Überweisung und Zahlungskarte unter Gewährung eines Kredits, wie z.B. bei Kreditkarten
  • Zahlungsauthentifizierungsgeschäft: Hiermit werden alle Dienste inZusammenhang mit sogenannten Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten, die zwischen Zahlungsdienstnutzer und -leister für die Erteilung von Zahlungsaufträgen vereinbart wurden, erfasst, wie etwa EC-Karten oder Onlinebanking
  • digitalisierte Zahlungsgeschäfte und
  • Finanztransfergeschäft:
    Dies umfasst alle Zahlungsdienste zur Übermittlung von Geldbeträgen, ohne dass jedoch eine kontenmäßige Beziehung zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und -leister besteht.


3.1.2. Vertragsparteien

Zahlungsdienstleistungsverträge werden zwischen dem sogenannten Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer abgeschlossen.

Wer Zahlungsdienstleister ist, ist in § 1 Abs. 1 ZAG abschließend geregelt. Hierunter fallen insbesondere Banken, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder entgegenzunehmen und Kredite auf eigene Rechnung zu gewähren.
Ebenso sind vom Begriff des Zahlungsdienstleisters E-Geld-Institute umfasst. Hiermit wollte der Gesetzgeber insbesondere die sog. Bitcoins erfassen. Ein Bitcoin ist eine digitale Geldeinheit, die zwar durch vom Staat emittierte Geldeinheiten erworben werden kann, allerdings vom herkömmlichen Bankenverkehr unabhängig ist. Die Europäische Zentralbank, sowie die Deutsche Bundesbank fallen auch unter den Begriff des Zahlungsdienstleisters.
Nach § 1 I Nr. 5 ZAG sind solche Unternehmen Zahlungsdienstleister, die gewerbsmäßig oder in kaufmännischer Weise Zahlungsdienste erbringen.

Zahlungsdienstnutzer ist gem. § 675 f I BGB jede natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst in Anspruch nimmt. Das gilt unabhängig davon, ob sie als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Rollen auftritt. Der Zahlungsdienstnutzer ist gegenüber dem Zahlungsdienstleister vertraglich Berechtigter. An ihn muss also der Zahlungsdienstleister die notwendigen Informationen weitergeben und ihm gegenüber seine vertraglichen Pflichten erfüllen.

Beispiel

Herr Weiler beauftragt per Überweisungsträger die T-Bank dazu, 100 EUR von seinem Konto bei der T-Bank an Frau Priem zu übermitteln.
Die T-Bank ist hier der Zahlungsdienstleister. Herr Weiler, Zahlungsdienstnutzer. Die beiden verbindet ein Zahlungsdienstvertrag.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bankvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

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Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

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