Kreditsicherheiten – Teil 23 – Pfandrecht an beweglichen Sachen: Einigung


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Daria Lehmann
wissenschaftliche Mitarbeiterin


6. Pfandrecht


6.1. Einführung

Das Pfandrecht als Kreditsicherungsmittel kommt zustande, indem der Schuldner einer Forderung oder ein Dritter (Verpfänder) dem Gläubiger das Pfandrecht an einer beweglichen Sache oder einer Forderung bzw. einem Recht überträgt. Im Falle der Nichterfüllung der gesicherten Forderung kann sich der Inhaber des Pfandrechts durch die Verwertung aus dem Erlös befriedigen. Der Verpfänder ist im Gegensatz zum Bürgschaftsvertrag nicht zur Zahlung verpflichtet, sondern verpflichtet, die Verwertung des Pfandes zu dulden. Möchte er die Verwertung des Pfandes verhindern, kann er zur Abwendung der Verwertung den Gläubiger durch Zahlung befriedigen.

6.2. Pfandrecht an beweglichen Sachen

Ein Pfandrecht wird bestellt, indem eine Einigung zwischen dem Gläubiger und dem Verpfänder stattfindet, eine Forderung besteht, die besichert werden soll und die bewegliche Pfandsache übergeben wird.

6.2.1. Einigung

Zunächst ist eine dingliche Einigung zwischen den Parteien erforderlich. Bei den Vertragsparteien handelt es sich auf der einen Seite um den Gläubiger, dem die Forderung zusteht und den Verpfänder als Schuldner der Verbindlichkeit auf der anderen Seite. Dabei verpflichtet sich der Verpfänder gegenüber dem Gläubiger, ein Pfandrecht an einer bestimmten beweglichen Sache zu bestellen. Die Einigung muss im Zeitpunkt der Übergabe fortbestehen.

Die Vereinbarung zwischen Gläubiger und Verpfänder über die Bestellung ist ein dinglicher Verfügungsvertrag, welcher von der Sicherungsabrede (Pfandvertrag) zu differenzieren ist. Die Sicherungsabrede bildet den Rechtsgrund für die Bestellung des Pfandrechts und damit auch für den dinglichen Verfügungsvertrag. Bei nichtiger Sicherungsabrede ist die Bestellung des Pfandrechts zwar wirksam, jedoch ist der Gläubiger zur Aufhebung des ihm nicht mehr zustehenden Rechts verpflichtet, da bei nichtiger Sicherungsabrede der Rechtsgrund des dinglichen Verfügungsvertrags entfällt.
Die Parteien können sich individualvertraglich über die Bestellung eines Pfandrechts einigen oder formularmäßig, z.B. durch die AGB der Banken und Sparkasssen.

Beispiel

Zur Sicherung seiner Schuld bei Günther verpfändet ihm Simon seine wertvolle Armbanduhr. Beide einigen sich darüber, dass an der Uhr ein Pfandrecht bestellt werden soll. Außerdem sind sich die Parteien darüber einig, dass Günther die verpfändete Uhr im Falle der Nichtzahlung durch Simon bei einer Versteigerung weiterveräußern darf.

Sollen von der Bestellung mehrere Sachen, wie z.B. ein Warenlager mit wechselndem Bestand, erfasst werden, muss die Gesamtheit der Sachen dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen d.h. es muss für die beteiligten Parteien zumindest aus dem Vertrag erkennbar sein, welche Gegenstände oder Rechte verpfändet werden.

Beispiel

Simon als Händler verfügt über ein großes Warenlager. Das Pfandrecht soll jedoch an allen´im Lagerraum A befindlichen Sachen bestellt werden. Auch wenn sich der Bestand durch Verkauf und Einkauf ändert, ist die Konkretisierung des Lagerraums A hinreichend genug.

Ein Unternehmen als solches kann aufgrund der Vielfalt an Sachen und Rechten nicht verpfändet werden. Die Pfandgegenstände (Rechte und bewegliche Sachen) können nur gesondert verpfändet werden.

Beispiel

GmbH Geschäftsführer Gabriel verpfändet im Gegenzug zur Gewährung des Darlehens von der Bank sicherheitshalber eine zum Unternehmen gehörende Maschine.

Die Bestellung eines Pfandrechts an beweglichen Sachen ist an keine Form gebunden.

Kommt die Bestellung in einer Haustürsituation zustande, ist der Verpfänder über sein Widerrufsrecht zu belehren.

Eine Sittenwidrigkeit wie bei der Bürgschaft wegen krasser finanzieller Überforderung des angehörigen Verpfänders ist nicht möglich, weil die Bestellung des Pfandrechts an einem Vermögenswert erfolgt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditsicherheiten“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Daria Lehmann, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

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Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
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