40 Jahre Betriebsrentengesetz – betriebliche Altersversorgung – Teil 08 – Tarifvertrag



Autor(-en):
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


2.6. Betriebliche Altersversorgung und Tarifvertrag

Ebenfalls können Ansprüche auf Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung auch durch einen Tarifvertrag begründet werden. Dabei entfalten Tarifverträge zwingende Wirkung und stehen grundsätzlich nicht zur Disposition. Abweichungen können sich lediglich aus einer Öffnungsklauselvereinbarung ergeben.

Überdies können Tarifverträge vorsehen, dass die Leistungen von einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Sinne von § 4 Abs. 2 Tarifvertragsgesetz erbracht werden sollen. Ein Tarifvertrag kann aber eine betriebliche Altersversorgung nur insgesamt regeln. Der Tarifvertrag könne sich hingegen nicht nur darauf beschränken, eine von den zwingenden Vorschriften des Betriebsrentengesetz abweichende Versorgungsordnung bezüglich eines Punktes zur Legitimation zu verhelfen.

Die in § 17 Abs. 3 Satz 1 Betriebsrentengesetz für die Tarifvertragsparteien eröffnete Möglichkeit, in Tarifverträgen von § 16 Betriebsrentengesetz abweichende Regelungen zuungunsten der Arbeitnehmer zu vereinbaren, setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien von ihrer Befugnis zur Regelung betrieblicher Altersversorgung Gebrauch machen. Überlassen sie die Regelung betriebliche Altersversorgung den Betriebspartnern, den Partnern einer Dienstvereinbarung oder dem Arbeitgeber, sind sie nicht befugt, ausschließlich eine von § 16 Betriebsrentengesetz abweichende Bestimmung zuungunsten der Arbeitnehmer zu vereinbaren.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „40 Jahre Betriebsrentengesetz – betriebliche Altersversorgung“ von Dr. Maren Augustin, Fachanwältin für Insolvenzrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter.


 

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Autor(-en):
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: Dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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