Das Recht der GmbH – Teil 34 – Beendigung der GmbH: Auflösungsgründe, Anmeldung und Eintragung

6. Die Beendigung der GmbH

Die Beendigung der GmbH erfolgt - wie ihre Gründung - in formellen Schritten. Die Gründung der GmbH ist in drei Gründungsphasen aufgeteilt. Ähnlich verläuft die Beendigung der GmbH. Dabei ist zu beachten, dass die Gesellschaft grundsätzlich zunächst immer noch Bestand hat und als Gesellschaft weiterhin am Rechtsverkehr teilnimmt, selbst wenn ein Auflösungsgrund vorliegt.

Neben gesetzlichen Auflösungsgründen kann die GmbH auch durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung aufgelöst werden. Danach müssen die Schulden der GmbH und alle schwebenden Geschäfte abgewickelt werden, alle Forderungen der GmbH müssen eingezogen werden. Erst wenn die Liquidation erfolgreich beendet ist, erlischt die Gesellschaft und existiert rechtlich nicht mehr.

6.1 Die Auflösungsgründe der GmbH

Die Auflösungsgründe der Gesellschaft sind vielfältig und werden nach gesetzlich zwingenden und satzungsmäßig bestimmten Auflösungsgründen unterschieden.

6.1.1 Gesetzliche Auflösungsgründe der GmbH

Die gesetzlichen Auflösungsgründe der GmbH finden sich fast alle im § 60 GmbHG. Die Regelungen des § 60 GmbHG sind zwingend. Es steht damit nicht zur Wahl, ob die Gesellschaft aufgelöst wird oder nicht. Liegt einer dieser gesetzlichen Auflösungsgründe vor, ist die Gesellschaft aufzulösen.

6.1.1.1 Auflösung durch Zeitablauf, § 60 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG

Die Gesellschafter können bei Gründung der Gesellschaft die Dauer der Gesellschaft auf einen bestimmen Zeitraum festlegen. Dies ist durchaus bei Projekten, besonders im Baugewerbe, üblich.

Ist das Projekt beendet, hat die GmbH ihre Aufgabe erfüllt. In diesem Fall ist es nicht notwendig, einen kalendermäßig bestimmbaren Termin für die Auflösung festzulegen - denkbar ist auch der Eintritt eines Ereignisses, wie die Fertigstellung eines Gebäudes oder ein gewisser Erfolg, der den Zeitablauf der Gesellschaft markiert.

6.1.1.2 Auflösung durch Gesellschafterbeschluss, § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG

Wurde im Gesellschaftsvertrag keine Zeitdauer vereinbart, kann die Auflösung der GmbH durch die Gesellschafter beschlossen werden. Zu diesem Beschluss ist eine ¾ Stimmenmehrheit der Gesellschafter notwendig, § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG. Eine sachliche Rechtfertigung muss nicht vorliegen

Achtung! Dieser Beschluss ist keine Änderung der Satzung. Eine notarielle Beurkundung ist daher nicht nötig, genauso wenig ein Eintrag ins Handelsregister. Jedoch steht es den Gesellschaftern frei, eine von ihnen unterzeichnete Nachricht an das Registergericht zu senden und die Auflösung dort anzumelden. Der Auflösungsbeschluss kann im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Es ist möglich, eine 100% - Zustimmung für den Auflösungsbeschluss festlegen. Eine niedrigere Zustimmungsquote als die gesetzlich vorgesehene darf vereinbart werden.

Problematisch wird es, wenn die Gesellschafter die Gesellschaft auflösen wollen, obwohl im Gesellschaftsvertrag ein Zeitablauf vereinbart war. Soll die Gesellschaft vor diesem Zeitpunkt aufgelöst werden, muss eine Änderung der Satzung erfolgen. Entsprechend müssen dann die gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben zur Satzungsänderung eingehalten werden. Vor allem ist dann sowohl eine notarielle Beurkundung, als auch eine Anmeldung und Eintragung der Änderung im Handelsregister zwingend durchzuführen. Erst dann kann die Auflösung beschlossen werden.

6.1.1.3 Auflösung durch gerichtlichen Beschluss

Die GmbH kann in zwei Fällen unter gewissen Voraussetzungen durch gerichtlichen Beschluss aufgelöst werden: Einerseits die Auflösung der Gesellschaft wegen Gefährdung des Gemeinwohls, andererseits wegen Vermögenslosigkeit.

6.1.1.3.1 Gefährdung des Gemeinwohls

Die zuständige Verwaltungsbehörde kann die GmbH wegen Gefährdung des Gemeinwohls auflösen, § 62 GmbHG. Das ist der Fall, wenn die Gesellschafter gesetzeswidrige Beschlüsse oder der Geschäftsführer gesetzeswidrige Handlungen wissentlich geschehen lassen. Dabei ist nicht wichtig, gegen welche Gesetze verstoßen wird.

Die Auflösung der GmbH wird durch Verwaltungsakt vollzogen. Dabei ist die Behörde an die gesetzlichen Regelungen gebunden, sie hat kein Ermessenspielraum. Der Verwaltungsakt wird der Gesellschaft und allen am Verfahren Beteiligten zugestellt. Der Verwaltungsakt kann durch die Gesellschaft und ihre Gesellschafter angefochten werden, was durch Klageerhebung vor dem zuständigen Verwaltungsgericht geschieht.

6.1.1.3.2 Vermögenslosigkeit

Besitzt die GmbH kein Vermögen mehr (vermögenslose Gesellschaft), wird sie im Handelsregister gelöscht. Das kann sowohl durch einen Antrag der Steuerbehörde, als auch von Amts wegen geschehen. Gleiches gilt für eine GmbH & Co. KG, wenn GmbH und KG kein Vermögen mehr aufweisen.

6.1.2 Auflösung durch Satzungsbestimmungen

Neben den bereits angesprochenen gesetzlichen Auflösungsgründen können im Gesellschaftsvertrag weitere Auflösungsgründe bestimmt werden. Die gesetzlichen Auflösungsgründe können dabei nicht in der Satzung ausgeschlossen werden.

Soll ein Auflösungsgrund nachträglich in den Gesellschaftsvertrag, bedarf es einem satzungsändernden Beschluss.

6.2 Anmeldung und Eintragung der Auflösung

Soll eine GmbH aufgelöst werden, müssen die Liquidatoren die Auflösung der Gesellschaft beim Handelsregister anmelden. Der Anmeldung der Auflösung können Unterlagen über die Auflösung beigefügt werden, gesetzlich vorgeschrieben ist das jedoch nicht. Später wird die Eintragung der Auflösung durch das Registergericht öffentlich bekannt gemacht.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Recht der GmbH“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-33-5.


 

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Stand: Januar 2015


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Harald Brennecke, Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

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    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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Normen: § 60 GmbHG

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