Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Teil 44 – Gründungskosten, Schiedsvereinbarungen, Gerichtsstands- und salvatorische Klausel

17. Kosten der Gründung

GmbH-Satzungen müssen nicht zwangsläufig Angaben zu den Kosten der Gründung der GmbH enthalten. Meistens ist es jedoch der Wunsch der Beteiligten, dass die Gründungskosten durch die Gesellschaft getragen werden sollen und nicht durch die Gründer. Diese Kostentragung muss ausdrücklich in der Satzung bestimmt werden. Fehlt eine entsprechende Regelung, haben die Gründer die Kosten selbst zu tragen.

Ist eine Klausel im Gesellschaftsvertrag enthalten, die festlegt, dass die Gründungskosten von der Gesellschaft zu tragen sind, ist für Gläubiger der Gesellschaft ersichtlich, dass das Stammkapital bereits vorbelastet ist.

Fehlt eine entsprechende Regelung in der Satzung, müssen die GmbH-Gründer die Kosten selbst tragen, beziehungsweise der Gesellschaft zurückzahlen, wenn die Gesellschaft die Kosten den Gesellschaftern erstatten sollte. Werden die Kosten trotzdem von der Gesellschaft getragen oder erstattet die Gesellschaft den Gründern nachträglich die Kosten, so stellt dies eine verdeckte Gewinnausschüttung dar und die Gesellschafter sowie die Gesellschaft müssen die Zahlung als Gewinn versteuern.

In der Satzung müssen die einzelnen Gründungskosten genau aufgeschlüsselt werden. Es reicht nicht aus, dass der Gesamtbetrag der Gründungskosten bezeichnet wird. Es müssen vielmehr alle einzelnen Positionen aufgeschlüsselt und dargelegt werden (Kosten der Beurkundung, der Eintragung im Handelsregister, Kosten des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers/Rechtsanwalts, Grunderwerbsteuer, Kosten für die Bewertung von Sacheinlagen etc.).

Die Satzung kann mit Hinblick auf die Gründungskosten frühestens 5 Jahre nach Gründung der GmbH geändert oder aufgehoben werden. Das ist zwar gesetzlich nicht geregelt, ergibt sich nach Ansicht der Rechtsprechung aber daraus, dass nach 5 Jahren die GmbH ihre Leistungsfähigkeit unter Beweis gestellt und die Rechtsverhältnisse, die der Kostenfestsetzung zugrunde lagen, tatsächlich abgewickelt sind. Eine frühere Änderung der Satzung mit Hinblick auf die Gründungskosten ist nur höchst ausnahmsweise möglich, wenn die Gesellschaft im vereinfachten Verfahren (§ 2 Abs. 1a GmbHG) unter Verwendung des Musterprotokolls gegründet wurde und das Musterprotokoll durch eine neue Satzung ersetzt wird. Dann muss aber in der neuen Satzung ausdrücklich festgelegt werden, ob und welche Kosten von der Gesellschaft getragen werden sollen oder nicht, damit Gesellschaftsgläubiger trotz der Änderung erkennen können, ob das Gesellschaftsvermögen vorbelastet ist oder nicht.

18. Schiedsvereinbarungen und Mediation

In der Satzung können Regelungen über Schiedsvereinbarungen oder Mediation festgelegt werden. Sowohl Schieds- als auch Mediationsvereinbarungen haben zum Zweck, ein gerichtliches Verfahren vor staatlichen Gerichten zu vermeiden, wenn es zu Differenzen zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern oder zwischen Gesellschaftern kommt. Die Streitbeilegung soll so möglichst effektiv und schnell realisiert werden.

Durch eine Schiedsvereinbarung wird bestimmt, dass Rechtsstreitigkeiten nicht vor staatlichen Gerichten ausgetragen werden sollen, sondern dass eine Schiedsstelle den Rechtsstreit entscheiden soll. Hierdurch können sämtliche Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis einem Schiedsgericht übertragen werden.

Bei der Mediation hingegen wird erst gar kein Rechtsstreit geführt, sondern eine einvernehmliche Streitbeilegung versucht, die sich außerhalb von Gerichten vollzieht. Dazu wird eine neutrale dritte Person, ein sogenannter Mediator, eingeschaltet, der eine Streitbeilegung durch die Beteiligten unterstützt. Dies geschieht in einem formlosen, freien Verfahren, zumeist in Form von Verhandlungen mit den Streitparteien, die in eine einvernehmliche Lösung der Parteien einmünden soll. Wird eine einvernehmliche Lösung nicht gefunden, kann der Mediator auf Wunsch der Parteien auch einen Entscheidungsvorschlag machen. Im Gegensatz zu einem Richter oder Schiedsrichter hat der Mediator keine Entscheidungskompetenz. Am Ende eines geglückten Mediationsverfahrens steht eine rechtsverbindliche Vereinbarung, die von allen Beteiligten unterzeichnet wird. Dadurch wird die Vereinbarung – wie ein Vertrag – für alle Streitparteien wirksam. Es gibt somit bei der Mediation kein abschließendes Urteil, sondern eine von den Streitparteien mit Hilfe des Mediators erstellte Einigung.

19. Gerichtsstandsklausel

In die GmbH-Satzung kann eine sogenannte Gerichtsstandsklausel aufgenommen werden. Solche Klauseln treffen Regelungen dazu, vor welchem Gericht Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern oder zwischen Gesellschaftern untereinander ausgetragen werden sollen. Fehlt eine Gerichtsstandsklausel, gelten die gesetzlichen geregelten Gerichtsstände nach §§ 12 ff. ZPO.

Beispiel:

Die Deutschland Reisen GmbH ist eine Gesellschaft von 50 Reiseunternehmen, die über alle Bundesländer verteilt sind. Der Sitz der Gesellschaft ist Hamburg. Damit alle Gesellschafter bei Streitigkeiten mit der GmbH und untereinander in etwa den gleichen Anfahrtsweg haben, haben sich die Gründungsgesellschafter auf folgende Satzungsregelung geeinigt:

§ 16 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern und der Gesellschaft oder zwischen den Gesellschaftern ist Köln.

Solche Gerichtsstandsvereinbarungen sind vor allem dann wichtig, wenn ausländische Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt sind. So wird gewährleistet, dass die GmbH keine Rechtsstreitigkeiten im Ausland führen muss.

20. Salvatorische Klausel

Eine salvatorische Klausel verhindert, dass wegen der Unwirksamkeit einzelner Klauseln in der GmbH-Satzung die gesamte Satzung oder größere Teile davon unwirksam sind.

Gemäß § 139 BGB führt die Unwirksamkeit von einem Teil eines Rechtsgeschäftes dazu, dass das gesamte Rechtsgeschäft unwirksam ist. Nur wenn zu vermuten ist, dass das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil abgeschlossen worden wäre, ist es ausnahmsweise im Übrigen wirksam. Diese Vermutungsregel kann durch eine salvatorische Klausel hergestellt werden. Entgegen § 139 BGB wird durch eine salvatorische Klausel im Vertrag geregelt, dass im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen, der Rest des Gesellschaftsvertrages wirksam bleibt.

Darüber hinaus wird regelmäßig mit einer salvatorischen Klausel festgelegt, dass bei Unwirksamkeit einer Satzungs-Bestimmung an deren Stelle eine wirksame Regelung treten soll, die möglichst dem Willen der Gesellschafter und dem Ziel der Gesellschaft entspricht. Dieser Wille wird anhand der gesamten Satzung ermittelt. Hierzu kann es hilfreich sein, in der Präambel der GmbH-Satzung entsprechende Ziele festzulegen, die dann zur Auslegung herangezogen werden können.

Beispiel:

In der Satzung der Fischerei Handels GmbH heißt es:

§ 20 Salvatorische Klausel
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sind oder werden sollten, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem verfolgten Sinn und Zweck im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen so weit wie möglich entspricht. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vorneherein bedacht.

Während eines Rechtsstreites zwischen dem Gesellschafter F und der GmbH erklärt ein Gericht die Klausel über Ladung der Gesellschafter zur Gesellschafterversammlung per SMS für unwirksam. Dies hat wegen der Salvatorischen Klausel keine Unwirksamkeit der gesamten Satzung zur Folge. Die Gesellschafter hatten sich gegen eine Einladung per eingeschriebenen Brief entschieden, da die Gesellschafter der GmbH über ganz Europa verteilt wohnen. Auf Grund dessen gilt dann eine Einladung per E-Mail als vereinbart, weil diese Einladungsform gegenüber einem eingeschriebenen Brief der Flexibilität einer SMS eher entspricht.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Die GmbH Satzung in Theorie und Praxis“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Fabian Dietz, Rechtsanwalt, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-40-3.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
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  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 2 GmbHG, § 12 ZPO, § 139 BGB

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