Fehlerhafte Zinsberechnung von Banken – Übersicht

Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung – Gewinn- und Schadensberechnung der Banken

Banken zielen wie andere Unternehmen darauf ab, einen möglichst großen Gewinn zu erwirtschaften. Ein Gewinn ergibt sich durch den Gewinnzuschlag auf das verkaufte Produkt. Bei Banken liegt dieser Gewinnzuschlag in den Zinsen.

1. Darlehensvertrag

Durch den Abschluss eines Darlehensvertrages verpflichtet sich der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich im Gegenzug, einen geschuldeten Zins zu zahlen und das zur Verfügung gestellte Darlehen bei Fälligkeit zurückzuzahlen.
Bei der Abgabe der entsprechenden Willenserklärungen muss der Wille der Parteien, sich zu diesen Hauptleistungen zu verpflichten, eindeutig nach außen treten.
Darlehensverträge müssen in der Regel nicht schriftlich abgeschlossen werden. Ausnahmsweise ist der Darlehensvertrag formbedürftig, wenn er in einer derart engen Verbindung mit einem formbedürftigen Rechtsgeschäft steht, dass der eine Vertrag nach dem Willen der Parteien nicht ohne den anderen existieren soll. Dies ist bei reinen Finanzierungsdarlehensverträgen, wie sie üblicherweise mit Banken abgeschlossen werden, nicht der Fall.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Fehlerhafte-Zinsberechnung-von-Banken---Teil-01---Einfuehrung_209631

1.1. Darlehensvertrag und Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bei Abschluss eines Darlehensvertrages zwischen Kunde und Bank können die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken Vertragsbestandteil werden. Mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen können Banken von den gesetzlichen Regelungen abweichende Regelungen treffen, soweit dies zulässig ist.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Fehlerhafte-Zinsberechnung-von-Banken---Teil-02---Darlehesvertrag-und-Allgemeine-Geschaeftsbedingungen_209641

1.2. Abnahmepflicht und Nichtabnahmeentschädigung

Nimmt der Darlehensnehmer das vom Darlehensgeber zur Verfügung gestellten Darlehens nicht ab, ist er zur Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung verpflichtet, welche den Zinsschaden für den Zeitraum der geschützten Zinserwartung erfasst. Die Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung kann vertraglich durch die Parteien ausgeschlossen werden.
Bei verspäteter Abnahme ist der Darlehensnehmer verpflichtet, der Bank Verzugszinsen zu ersetzen.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Fehlerhafte-Zinsberechnung-von-Banken---Teil-03---Die-Abnahmepflicht-und-Nichtabnahmeentschaedigung_209650

1.3. Sorgfaltspflichten und Beratungspflichten

Grundsätzlich treffen Banken keine Sorgfalts- und Beratungspflichten zum Schutze des Darlehensnehmers. Eine Bonitätsprüfung des Kunden nimmt die Bank nur im Eigeninteresse vor und nicht zum Schutz des Kunden.
Aufklärungspflichten können sich ausnahmsweise aus einem ausdrücklich oder stillschweigend abgeschlossenen Beratungsvertrag ergeben oder in bestimmten von der Rechtsprechung entwickelten Fallkonstellationen.
Verletzt die Bank schuldhaft eine Aufklärungs- oder Beratungspflicht, muss sie den Darlehensnehmer so stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Aufklärung oder Beratung stünde.
Banken sind zur Protokollierung von Anlageberatungen bei Privatanlegern verpflichtet.
Ist das Protokoll fehlerhaft, erwächst daraus noch kein Schadensersatzanspruch des Kunden.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Fehlerhafte-Zinsberechnung-von-Banken---Teil-04---Sorgfaltspflichten-und-Beratungspflichten_209660

1.4. Kündigungsrecht

1.4.1. Ordentliches Kündigungsrecht der Banken

Nach den AGB der Banken kann eine Bank einen Darlehensvertrag jederzeit innerhalb einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen, sofern keine Laufzeit oder abweichende Kündigungsfrist vereinbart wurde.
Für Verbraucherdarlehensverträge, die in Raten getilgt werden, gelten nach den AGB der Banken in Verbindung mit § 498 BGB besondere Kündigungsvoraussetzungen.
Das Kündigungsrecht des Darlehensgebers ist ausgeschlossen, wenn der Darlehensnehmer zu diesem Zeitpunkt nicht mit der Kündigung rechnen musste oder die Kündigung rechtsmissbräuchlich ist.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Fehlerhafte-Zinsberechnung-von-Banken---Teil-05---Rechtsfolge-bei-der-Verletzung-von-Beratungs--und-Aufklaerungspflichten-und-Kuendigungsrecht_209668

1.4.2. Außerordentliches Kündigungsrecht der Banken und Kündigungsmöglichkeiten des Darlehensnehmers

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Bank außerordentlich und fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn es der Bank nicht zumutbar ist, den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist abzuwarten.
Das ordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers hängt von der getroffenen Zinsvereinbarung ab.
Ein außerordentliches Kündigungsrecht steht dem Darlehensnehmer eines festverzinslichen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehens zu, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens mindestens 6 Monate vergangen sind.
Darüber hinaus kann er außerordentlich kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Fehlerhafte-Zinsberechnung-von-Banken---Teil-06---Das-ausserordentliche-Kuendigungsrecht-der-Banken-sowie-ordentliche-und-ausserordentliche-Kuendigungsmoeglichkeiten-des-Darlehensnehmers_209785

2. Die Zinsen

Zinsen stellen die laufzeitabhängige Vergütung des Darlehensgebers für die Kapitalnutzungsmöglichkeit dar, die ihm selbst dann zusteht, wenn der Darlehensnehmer die Nutzungsmöglichkeit des Kapitals nicht wahrnimmt.
Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, dem Darlehensgeber den vereinbarten Zins zu bezahlen. Die Zinsabrede kann ausdrücklich oder stillschweigend abgeschlossen werden. Für den Ausnahmefall, dass von einer Verzinsung abgesehen wird, müssen besondere Anzeichen gegeben sein, da regelmäßig von einem verzinslichen Darlehen auszugehen ist.
Bei Forward-Darlehen wird bereits ein bis drei Jahre vor Auszahlung der Darlehenssumme ein aktuell günstiger Zinssatz für den Tilgungszeitraum festgelegt.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Fehlerhafte-Zinsberechnung-von-Banken--Teil-07--Zinsbegriff-und--vereinbarung_209787

2.1. Umgehung der Zinsvorschriften

Darlehensnehmer mit zusätzlichen Gebühren zu belasten, ist bei Verbrauchern in der Regel nicht zulässig. Eine Bank muss ihre Kosten sowie den Gewinn ausschließlich über die zu zahlenden Zinsen decken. Im Jahr 2014 entschied der BGH, dass Bearbeitungsentgelte in allgemeinen Geschäftsbedingungen für Privatkredite wegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam sind und dem Darlehensnehmer nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB nur die Zahlung des geschuldeten Zinses obliegt. Tätigkeiten, wie beispielsweise die Bonitätsprüfung, die im Eigeninteresse der Bank liegen, dürfen nicht auf den Privatkunden abgewälzt werden und obliegen gemäß § 25 a KGW der Bank im Rahmen ihres Risikomanagements.
Auf Unternehmer hingegen dürfen Banken einige ihrer Kosten abwälzen, da sie diese bei der Preiskalkulation berücksichtigen und über ihre Umsätze zurückführen können.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Fehlerhafte-Zinsberechnung-von-Banken--Teil-08--Umgehung-der-Zinsvorschriften_209798

2.2. Zinshöhe

Grundsätzlich entscheiden die Vertragsparteien über die Zinshöhe. Im Übrigen ist die Zinshöhe davon abhängig, ob es sich bei dem Darlehensvertrag um ein Handelsgeschäft (5% gem. § 352 Abs. 1 HGB) oder ein Verbraucherdarlehen (4% gem. § 246 BGB) handelt. In der Regel sind durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken marktübliche Zinsen festgelegt.
Für Verbraucherdarlehen ist der effektive Marktzins bzw. marktübliche Jahreszins entscheidend. Dieser kann bei der deutschen Bundesbank eingesehen werden.

Fehlt eine ausdrückliche Zinsvereinbarung ist zu ermitteln, ob ein variabler oder fester Zins vereinbart wurde.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Fehlerhafte-Zinsberechnung-von-Banken--Teil-09--Zinshoehe-fester-und-variabler-Zinssatz_209818

2.3. Zeitpunkt der Zinszahlung, Zinsdauer, Zinseszinsen

Grundsätzlich hat der Darlehensnehmer die Zinsen jeweils nach Ablauf eines Jahres für das vergangene Jahr zu bezahlen. Bei Bankdarlehen können abweichende Vereinbarungen getroffen, sofern für den Darlehensnehmer erkennbar ist, wann er welche Zinsen für welchen Zeitraum zu bezahlen hat.
Bei Ratenkreditverträgen zahlt der Darlehensnehmer an den Darlehensgeber monatlich eine gleich hohe Rate, die sich aus einem Tilgungs- und einem Zinsteil zusammensetzt. Der Zinsteil sinkt stetig, da er sich nach dem noch offenen Darlehensbetrag richtet.
Zinsenzinsen sind nicht im Kreditpreis enthalten. Sie entstehen gem. § 288 Abs. 1 BGB, wenn der Darlehensnehmer mit der Ratenzahlung im Verzug ist, da dann die offenstehenden Raten verzinst werden. Zinsen selbst dürfen gem. § 289 BGB nicht verzinst werden („Zinses-Zins-Verbot“).
Um einen Verstoß gegen das Zinseszinsverbot zu vermeiden, muss die Bank für die gezahlten Zinsen ein besonderes „Unterkonto“ einrichten und die Zinsen auf dieses buchen.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Fehlerhafte-Zinsberechnung-von-Banken--Teil-10--Zeitpunkt-der-Zinszahlung-Zinsdauer-Zinseszinsen_210613

2.4. Disagio

Bei einem Disagio handelt es sich um einen Abschlag, der bei Auszahlung des Darlehens im Vorfeld einbehalten wird und dann auf die Kosten oder Zinsen verrechnet wird, wobei der Darlehensnehmer den gesamten Darlehensbetrag (inklusive Disagio) verzinsen und zurückzahlen muss. Das Disagio kann als vorzeitige Zinszahlung oder als Zahlung auf die Verwaltungskosten vereinbart werden.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Fehlerhafte-Zinsberechnung-von-Banken--Teil-11--Disagio_210619

2.4.1. Rückerstattung des Disagios

Wurde das Disagio zur Kostenzahlung bestimmt, hat der Darlehensnehmer - aufgrund der Unabhängigkeit der Kosten von der vorzeitigen Rückzahlung - das Disagio sowie die Darlehenssumme zurück zu bezahlen. Wurde es zur Zinstilgung bestimmt, ist gegebenenfalls ein die geschuldeten Zinsen übersteigendes Disagio von der geschuldeten Rückzahlungssumme abzuziehen.
Bei einer fristlosen Kündigung des Darlehensvertrages aus wichtigem Grund durch die Bank, hat diese einen Ersatzanspruch hinsichtlich der Zinsen, die bis zu einer ordentlichen Kündigung durch den Darlehensnehmer bezahlt worden wären. Ist das Disagio höher, wird die Differenz von der Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers abgezogen, während der verbleibende Teil des Disagios bei der Bank bleibt. Der verbleibende Betrag muss vom Darlehensnehmer zuzüglich zur ausgezahlten Darlehenssumme an die Bank zurück bezahlt werden.
Wird ein Darlehensvertrag mit fester Vertragslaufzeit einvernehmlich vorzeitig beendet, kann die Bank eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Wird die Vorfälligkeitsentschädigung nicht vom Disagio gedeckt, darf die Bank die Differenz vom Darlehensnehmer verlangen. Ein unverbrauchtes Disagio wird mit der Vorfälligkeitsentschädigung verrechnet.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Fehlerhafte-Zinsberechnung-von-Banken--Teil-12--Rueckerstattung-des-Disagios_210689

2.5. Sittenwidrigkeit beim Vertragszins

Zinsvereinbarungen sind gem. § 138 BGB bei Wucher oder Sittenwidrigkeit nichtig. Sittenwidrige Zinsvereinbarungen führen zu einer Gesamtnichtigkeit des Vertrages.
Nach der Rechtsprechung sind Zinsen sittenwidrig, wenn ein auffälliges Missverhältnis besteht oder der Kunde in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird. Ein auffälliges Missverhältnis ist gegeben, wenn der vereinbarte Zins den effektiven Jahreszins relativ um mehr als 100 % oder absolut um 12 % übersteigt.

Eine sittenwidrige Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit ist bei einer finanziellen Überforderung des Darlehensnehmers anzunehmen
Neben den genannten objektiven Tatbestandsmerkmalen der Sittenwidrigkeit ist subjektiv erforderlich, dass die Bank vorwerfbar die geschäftliche Unterlegenheit des Kunden ausgenutzt hat. Dies wird bei Vorliegen des objektiven Tatbestands vermutet, sodass die Bank im Falle einer Klage das Gegenteil beweisen muss.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Fehlerhafte-Zinsberechnung-von-Banken--Teil-13--Sittenwidrigkeit-beim-Vertragszins_210697

2.6. Verzugszinsen

2.6.1. Verzug, Höhe der Verzugszinsen

Zahlt der Darlehensnehmer eine fällige Rate nicht, kommt er durch eine Mahnung des Darlehensgebers in Verzug. In einigen Fällen ist eine Mahnung entbehrlich ist, z.B. bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung durch den Darlehensnehmer.
Bei Verbraucherdarlehen beträgt der Verzugszins jährlich 5 % über dem Basiszinssatz. Im Übrigen liegt er bei 9 % über dem Basiszinssatz.
Die Parteien können individuell, d.h. nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen, einen höheren Verzugszins vereinbaren.
Vereinbarungen über Zinsenzinsen können die Parteien im Voraus nicht treffen, § 248 Abs. 1 BGB. Nach Verzugseintritt sind Vereinbarungen über Zinseszinsen zulässig, allerdings nur, sofern der Darlehensnehmer Unternehmer ist, § 497 Abs. 2 BGB.
Verzugszinsen dürfen aufgrund des Zinseszinsverbots nicht zusammen mit den anderen Forderungen des Darlehensgebers in Kontokorrent eingestellt werden.

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2.6.2. Verzugsschaden

Darlehensgeber können im Falle des Verzugs die Verzugszinsen als Schaden geltend machen. Darüberhinausgehende Schäden muss sie genau darlegen und beweisen.
Bei einem Verzug des Darlehensnehmers bezüglich der Verzugszinsen können die Darlehensgeber hierfür einen weiteren Schadensersatzanspruch geltend machen, welcher wiederum zu verzinsen ist.
Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag darf die Bank Schadenersatz wegen rückständiger Verzugszinsen nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4% (§ 246 BGB) verlangen, § 497 Abs. 2 S. 2 BGB.

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2.7. Verjährung von Zinsen

Rückständige Zinsen verjähren drei Jahre nach dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von dem Anspruch begründenden Umständen und der Person der Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erkennen musste.

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2.8. Zinsanpassungen

Banken können den Zinssatz für die folgende Festzinsperiode nach billigem Ermessen festlegen, wenn sie sich dieses Recht in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten haben. Im Gegenzug darf der Darlehensnehmer den Vertrag im Fall der Zinsanpassung kündigen, wobei er eine Kündigungsfrist von mindestens 4 Wochen zu berücksichtigen hat.
Eine Zinsanpassungsklausel ist unwirksam, wenn sie die zinssteigernde Wirkung für den Darlehensnehmer nicht hinreichend erkennbar werden lässt. In diesem Fall greift der gesetzliche Zinssatz in Höhe von 4 % gem. § 246 BGB ein.
Bei einer Zinsänderung in Höhe der Schwellenwerte von 0,25 % und 0,5 % ist eine Zinsanpassung durch jede der Parteien möglich.
Eine Zinsanpassung kann durch Zinsgleitklauseln erfolgen, die den Zinssatz an bestimmte Bezugsgrößen knüpfen. D.h. die Zinshöhe ändert sich, sobald sich die Bezugsgröße verändert.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Fehlerhafte-Zinsberechnung-von-Banken--Teil-17--Zinsanpassungen-Zinsgleitklausel_210807

2.8.1. Zinsanpassungsklausel

Zinsanpassungsklauseln ermöglichen den Banken, auf tatsächliche objektiv bestehende Entwicklungen am Geld- und Kapitalmarkt zu reagieren.
Geld- und kapitalmarktfremde Faktoren, wie z.B. Lohnerhöhungen, dürfen von den Banken nicht als Bezugsgröße verwendet werden.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Fehlerhafte-Zinsberechnung-von-Banken--Teil-18--Zinsanpassungsklausel-Refinanzierung-der-Banken_210813

2.8.2. Transparenzgebot bei Zinsanpassungsklauseln, Neuverhandlungsklausel

Zinsgleit- oder Zinsanpassungsklauseln müssen dem Transparenzgebot genügen. D.h. für jedermann muss die Wirkung der Klausel, ohne Aufklärung durch einen Fachmann, erkennbar sein.
Jede Zinsanpassung muss auch die Faktoren berücksichtigen, die zugunsten des Darlehensnehmers die Zinsen sinken lassen.
Neuverhandlungsklauseln sind Klauseln, die die Parteien bei Bonitätsänderungen dazu verpflichten erneut über die Höhe des Zinssatzes zu verhandeln.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Fehlerhafte-Zinsberechnung-von-Banken--Teil-19--Transparenzgebot-Neuverhandlungsklausel_210819

2.8.3. Margengitterklausel

Durch eine Margengitterklausel können bereits bei Vertragsschluss unterschiedliche Zinssätze für unterschiedliche Bonitätsstufen bestimmt werden. Verstößt die Bank gegen die Vereinbarung, indem sie den Zins trotz einer höheren Bonitätsstufe nicht senkt, kann der Darlehensnehmer bezüglich der zu viel gezahlten Zinsen Schadensersatz verlangen.
Die Parteien können einen Risikozuschlag auf den Zinssatz vereinbaren, wenn die Bank das Ausfallrisiko oder die nicht vertragsgemäße Tilgung für überdurchschnittlich hält.

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2.9. Zinsschaden, Nichtabnahmeentschädigung, Bereitstellungszinsen

Bei Ausbleiben oder Verspätung der Darlehensabnahme durch den Darlehensnehmer erleidet der Darlehensgeber einen Zinsschaden, der ihn dazu berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung wegen entgangenen Gewinns zu verlangen.
Für die Ermittlung des Schadens gibt es unterschiedliche Methoden.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Fehlerhafte-Zinsberechnung-von-Banken--Teil-21--Zinsschaden-Nichtabnahmeentschaedigung_210833

2.9.1. Berechnungs-Methoden

Bei der Berechnung mittels Aktiv-Passiv Methode ergibt sich der Schaden aus der fiktiven, laufzeitkongruenten Wiederanlage der nicht abgerufenen Mittel, so dass de Gesamtschaden nach der Aktiv-Passiv Methode den Zinsmargenschaden sowie den Zinsverschlechterungsschaden umfasst.
Bei der Aktiv-Aktiv Methode hingegen muss tatsächlich eine Refinanzierung erfolgt sein. Aus Kostengründen wird seit der Anerkennung der Aktiv-Passiv-Methode durch den BGH die Nichtabnahmeentschädigung regelmäßig nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnet.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Fehlerhafte-Zinsberechnung-von-Banken--Teil-22--Aktiv-Aktiv-und-Aktiv-Passiv-Methode_210859

2.9.2. Bereitstellungszinsen

Bereitstellungszinsen vergüten die Hauptleistungspflicht des Darlehensgebers, dem Darlehensnehmer den vereinbarten Betrag für die vereinbarte Zeit zur Verfügung zu stellen und sind von der Rechtsprechung anerkannt.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Fehlerhafte-Zinsberechnung-von-Banken--Teil-23--Bereitstellungszinsen_210865

2.9.3. Formularmäßige Schadenspauschalisierung

Die Pflicht zur Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung und/oder Bereitstellungszinsen kann in allgemeinen Geschäftsbedingungen pauschalisiert erfolgen, sofern keine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers vorliegt. Die Pauschale muss an den Zeitraum der geschützten Zinserwartung anknüpfen. Durch die Pauschale werden der entgangene Gewinn (Zinsmargenschaden) sowie der Zinsverschlechterungsschaden abgegolten. Dem Darlehensnehmer steht es stets frei, nachzuweisen, dass die Bank einen geringeren Schaden hatte.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Fehlerhafte-Zinsberechnung-von-Banken--Teil-24--Formularmaessige-Schadenspauschalisierung_210871

3. Vorfälligkeit, Vorfälligkeitsentgelt

Ein Vorfälligkeitsentgelt kann zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden, wenn der Darlehensnehmer kein Kündigungsrecht i.S.v. § 490 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB hat und die Parteien den Vertrag einvernehmlich gegen Zahlung eines Betrages auflösen wollen. Die Vereinbarung kann bereits bei Vertragsschluss oder erst bei Äußerung des vorzeitigen Kündigungswunsches durch den Darlehensnehmer erfolgen.
Die Höhe des Vorfälligkeitsentgelts ist bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit frei verhandelbar und unterliegt keiner Angemessenheitskontrolle durch die Gerichte.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Fehlerhafte-Zinsberechnung-von-Banken--Teil-25--Vorfaelligkeit_210879

3.1. Vorfälligkeitsentschädigung

Auf eine Vorfälligkeitsentschädigung hat die Bank bei einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehensbetrages einen Anspruch. Die Abrechnung der Vorfälligkeitsentschädigung muss alle maßgeblichen Faktoren für die Berechnung der Entschädigung enthalten, um dem Bankkunden eine Überprüfung zu ermöglichen. Eine pauschalisierte Vorfälligkeitsentschädigung ist bei Verbrauchern regelmäßig unwirksam, sofern sie den typischerweise zu erwartenden Schaden übersteigt.
Bei einer Kündigung durch die Bank, die nicht auf einem vom Darlehensnehmer zu vertretenden Grund beruht, steht der Bank keine Vorfälligkeitsentschädigung zu.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Fehlerhafte-Zinsberechnung-von-Banken--Teil-26--Vorfaelligkeitsentschaedigung_210948

3.2. Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

Für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung können die Aktiv-Aktiv Methode oder die Aktiv-Passiv Methode herangezogen werden. Etwa entstandene Vorteile, wie beispielsweise ein Zinsverbesserungsvorteil muss sich die Bank anrechnen lassen. Ebenso wird ein entstandener Zinsverschlechterungsschaden berücksichtigt.
Ersparte Risiko- und Verwaltungskosten werden in Abzug gebracht.
Maßgeblich für die Bemessung des Risikozuschlags sind der Beleihungsgrad, das Finanzierungsobjekt und die Bonität des Schuldners.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Fehlerhafte-Zinsberechnung-von-Banken--Teil-27--Berechnung-der-Vorfaelligkeitsentschaedigung-und-Anrechnungen_210979

3.3. Sondertilgungen und Teilablösungen, Disagio, Bearbeitungsentgelt

Mittels Sondertilgungen kann das bestehende Restkapital reduziert werden, wobei die periodisch zu erbringenden Leistungen bestehen bleiben, sich jedoch die Restlaufzeit des Darlehens verkürzt. Sondertilgungen und Teilablösungen sind zumeist entschädigungsfrei und somit bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht zu berücksichtigen. Gegenteiliges gilt bei Sondertilgungen oder Teilablösungen auf ein Darlehen mit Disagio, wenn das gewährte Disagio ein laufzeitabhängiges Entgelt ist, da hier eine verhältnismäßige Erstattung zu erfolgen hat.
Bei einer vorzeitigen Vertragsaufhebung kann der Darlehensgeber zudem ein Bearbeitungsentgelt verlangen.

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3.4. Umschuldung, Stichtag für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, Verzugszins und Vorfälligkeitsentschädigung

Bei einer Umschuldung des Darlehensnehmers bei derselben Bank, erhält die Bank den Zinsgewinn nur aufgrund der vorzeitigen Rückzahlung. Dadurch kann die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung zusätzlich zur Verzinsung des neuen Darlehens erhalten und somit doppelten Gewinn ziehen.

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Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
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Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-26

 

Portrait Monika-Dibbelt Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts. Im Bereich Kapitalanlegerrecht prüft Sie, ob Ansprüche gegen Vermittler, Kreditinstitute oder freie Anlageberater wegen Beratungsfehlern in Betracht kommen und macht etwaige Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich für Sie geltend.

Ein Schwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt im Bereich des Bank- und Bankvertragsrecht sind Fragestellungen rund um die Rechtmäßigkeit und Inanspruchnahme aus Darlehensverträgen, Krediten und Bürgschaften. Durch ihre Tätigkeit im Insolvenzrecht hat Frau Rechtsanwältin Dibbelt regelmäßig insbesondere auch immer wieder mit Fragen zur Verrechnung von Haben und Salden bei Kreditinstituten sowie der Berücksichtigung einer Inanspruchnahme aus (persönlichen und sachlichen) Sicherheiten im Rahmen von Insolvenzen zu tun.

Kreditsicherheiten sowie die Gestaltung klassischer Formen der Fremdkapitalfinanzierung, Mezzanine- und strukturierter Finanzierungen bilden einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt.

Sie unterstützt ihre Mandanten auch bei Kontenpfändungen durch Einrichtung von P-Konten bzw. eines Antrages auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages. Derartige Pfändungsschutzanträge können nicht nur Verbraucher sondern auch Selbständige stellen.

Darüber hinaus berät und prüft Frau Rechtsanwältin Dibbelt, ob für eine Erlaubnis der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) erforderlich ist und erstellt ggf. die notwendigen Anträge.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Mitglied der Bankrechtlichen Vereinigung e.V.

Sie bereitet derzeit mehrere Veröffentlichungen im Bank- und Kapitalmarktrecht vor.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Dibbelt bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Haftung von Vermittlern und freien Anlageberatern bei Beratungsfehlern
  • Sicherheiten und ihr Nutzen in der Krise des Sicherheitengebers
  • BaFin – erlaubnispflichtige Tätigkeit oder nicht?
  • Zinsswap und Cross-Currency – was ist das?
  • Kapitalanlagen in der Insolvenz
  • Streitschlichtung und Mediation im Bank- und Kapitalmarktrecht

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