Welchen Umfang hat die Verkehrssicherungspflicht des bauüberwachenden Architekten ?

Sachverhalt:

Bei einem Bauvorhaben stürzt ein Handwerker bei Außenarbeiten vom Gerüst und erleidet erhebliche Verletzungen. Er hatte sich an das Gerüstgeländer gelehnt, dessen Holm nur mit Kabelbindern befestigt war, die nachgaben und zum Absturz führten. Der Handwerker verklagt den Bauunternehmer und auch den Architekten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Entscheidung:

Das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 05.08.97, Aktenzeichen 8 U 31/96) entschied, dass der Architekt neben dem Bauunternehmer für den ordnungsgemäßen Zustand des Baugerüstes verantwortlich sei. Das Gericht leitet dies aus § 15 Abs. 2 Nr. 8 HOAI her, der voraussetzt, dass der bauleitende Architekt auf die Einhaltung der Regeln der Technik und der einschlägigen Vorschriften zu achten habe. Der Architekt müsse deshalb auch die in Benutzung befindliche Gerüste auf ihre Betriebssicherheit überwachen, da gerade bei längerer Stellzeit des Gerüstes die Gefahr von Veränderungen und Verletzungen der Handwerker drohe, der durch regelmäßige Kontrollen vorgebeugt werden müsse.


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Stand: Januar 2005


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