Umfang des Versicherungsschutzes einer Gebäudeversicherung (nach VGB 88)

Zu beachten ist, dass es maßgeblich auf den einzelnen Versicherungsvertrag ankommt, der bestimmt, welche Sachen und welche Gefahrenquellen unter den Versicherungsschutz fallen. Da jedoch die meisten Gebäudeversicherungen die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88) zum Bestandteil des Vertrages machen, werden hier diese Bedingungen erläutert. 1. Umfang des Versicherungsschutzes Grundsätzlich gilt, dass bei einer Gebäudeversicherung die Gebäude versichert sind, die im Versicherungsvertrag bezeichnet sind. Mitversichert ist das Zubehör, das der Instandhaltung des Gebäudes oder der Nutzung zu Wohnzwecken dient. Dies gilt jedoch nur, wenn es sich in dem Gebäude befindet oder außen am Gebäude angebracht ist. Dinge, die ein Mieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat, sind nicht Teil der Versicherung. Sie können jedoch durch gesonderte Vereinbarung eingeschlossen werden. Hierzu gehören zum Beispiel Teppichböden (OLG Köln, Urteil vom 1. 4. 2003 - 9 U 175/01), Einbauküchen oder Tapeten. Zu unterscheiden von der Gebäudeversicherung ist die Hausratversicherung, die vom Mieter abgeschlossen wird. Zum Hausrat gehören alle Sachen, die einem Haushalt zur Einrichtung oder zum Gebrauch oder zum Verbrauch dienen, außerdem Bargeld - hier existieren jedoch nach dem § 19 VHB Entschädigungsgrenzen. Die Hausratversicherung bezieht sich also vor allem auf Einrichtungsgegenstände, also Möbel, oder technische Geräte. 2. Versicherte Schäden Von der Gebäudeversicherung gedeckt werden Schäden, die durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers, seiner Teile oder Ladung, durch Leitungswasser und durch Sturm und Hagel entstehen. Der Versicherungsfall tritt dann ein, wenn eine der versicherten Sachen durch eine dieser Gefahren zerstört oder beschädigt wird oder abhanden kommt. Auch Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung und Frostschäden an sonstigen Einrichtungen, die Leitungswasser führen, sind in der Regel von der Versicherung abgedeckt. Außerdem versichert sind die notwendigen Aufräumungs- und Abbruchkosten, die infolge des Versicherungsfalls durch die versicherten Sachen entstehen. Auch die Kosten, die dadurch entstehen, dass andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen um die Wiederherstellung versicherter Sachen zu gewährleisten (Bewegungs- oder Schutzkosten) werden von der Versicherung getragen. Schließlich übernimmt die Gebäudeversicherung die Kosten für (auch erfolglose) Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte, also von ihrer Nützlichkeit ausgehen konnte. (Schadensabwendungs- oder Schadensminderungskosten). Entsteht durch den Gebäudeschaden ein Mietausfall (weil die Mieter zum Beispiel zu einer Mietminderung berechtigt sind), wird auch dieser von der Gebäudeversicherung übernommen. Zieht der Versicherungsnehmer zur Ermittlung des Schadens einen Sachverständigen hinzu oder entstehen dadurch andere Kosten, so sind auch diese von einer Gebäudeversicherung abgedeckt. 3. Nicht versicherte Schäden Schäden, die vom Versicherungsnehmer vorsätzlich - also absichtlich - oder grob fahrlässig herbeigeführt werden, sind grundsätzlich nicht von einer Gebäudeversicherung abgedeckt. Im Falle der Brandschäden erstreckt sich der Schutz nicht auf Schäden durch Kurzschluss oder Überspannung, außer sie sind die direkte Folge eines Brandes oder einer Explosion. Bei Wasserschäden ist in der Regel ein Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn sie zum Beispiel durch Hochwasser oder durch eine Sprinkleranlage die zur Löschung eines Brandes in Gang gesetzt wird, entstehen Bei Schäden, die durch Hagel oder Sturm entstehen ist der Versicherungsschutz nicht gegeben, wenn Fenster nicht ordnungsgemäß geschlossen wurden und dadurch Feuchtigkeit oder Schmutz in das Gebäude eindringen konnte. Die Versicherung bezahlt außerdem nicht für die Kosten, die durch Feuerwehreinsätze oder Einsätze anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter (z.B. Krankenwagen) entstehen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht wurden.
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Stand: 02.2005


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

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