Die Schlusszahlung im Baurecht

Mit der Schlusszahlung wird die endgültige Vergütung beglichen. Bei der Schlusszahlung handelt es sich um die Restzahlung abzüglich aller bisher geleisteten Zahlungen (Abschlags-; Voraus- und Teilschlusszahlung).

Eine Schlussrechnung liegt vor, wenn der Auftragnehmer nach außen rechnungsmäßig zum Ausdruck bringt, welche Vergütung er endgültig geltend machen möchte.

Die Zahlung muss allerdings nicht als Schlusszahlung bezeichnet werden. Es genügt, wenn sich aus dem Zusammenhang mit der Zahlung vorliegenden Umständen zweifelsfrei für den Auftragnehmer ergibt, dass der Auftraggeber die Restschuld begleichen möchte und nicht zu weiteren Zahlungen bereit ist.

Nach § 16 Nr.3 Abs.1 VOB/B ist die Schlusszahlung alsbald nach der Prüfung und der Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung zu begleichen. Die Zahlung muss spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zugang erfolgen. Dem Auftragnehmer obliegt also die Pflicht eine Schlussrechnung zu stellen, diese ist dann vom Auftraggeber zu prüfen.

Die Fälligkeit der geschuldeten Zahlung hängt von der Prüffähigkeit der Schlussrechnung ab (BGH BauR 1984, 182).

Wichtig: Die Aufstellung einer prüffähigen Schlussrechnung ist zudem eine Nebenpflicht des Auftragnehmers. Bei Verletzung dieser Nebenpflicht kann gegen den Auftragnehmer Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung geltend gemacht werden.

Die Schlussrechnung muss übersichtlich aufgestellt werden. Welche Anforderungen an eine prüffähige Schlussrechnung gestellt werden, wird in § 14 VOB/B geregelt. Hiernach ist beispielsweise bei der Aufstellung die Reihenfolge der Posten einzuhalten. Die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen sind dabei zu verwenden, so dass zwischen Abrechnung und Angebot besser verglichen werden kann.

Wichtig: Die Prüffähigkeit einer Schlussrechnung ist immer dann zu bejahen, wenn die Rechnung in ihrer Aufstellung inhaltlich dem Leistungsverzeichnis entspricht. Die Prüffähigkeit ergibt sich jedoch nicht zwingend aus dem Umstand, dass diese Reihenfolge beachtet wurde.

Die vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Leistungen muss er nachweisen. Daher ist nach § 14 Nr.1 S.4 VOB/B erforderlich, der Rechnung Massenrechnungen und Belege beizufügen.

Unter den Voraussetzungen des § 14 Nr.4 VOB/B steht dem Auftraggeber das Recht zu, eine prüfbare Rechnung auf Kosten des Auftragnehmers aufzustellen, wenn er ihm zuvor eine angemessene Frist gesetzt hat.

Tipp: Dies ist vor allem dann ratsam, wenn die Verjährungsfrist für den Vergütungsanspruch in Gang gesetzt werden soll.

Nimmt der Auftragnehmer die Schlusszahlung vorbehaltlos an, so ist er mit Nachforderungen im Nachhinein ausgeschlossen. Hierbei ist zu bedenken, dass unter diese Ausschlusswirkung sämtliche Leistungen, die mit entsprechendem Bauvertrag in Verbindung stehen, d.h. nicht nur Ansprüche aus der Schlussrechnung, fallen. Dies hat zudem die Folge, dass berechtigte Mehrforderungen des Auftragnehmers einerseits nicht erlöschen, diese können aber auch nicht durchgesetzt werden.

Tipp: Der Auftragnehmer kann aber gegen eine Forderung des Auftraggebers in analoger Anwendung des § 390 S.2 BGB aufrechnen.

Ein geäußerter Vorbehalt gegen diese Ausschlusswirkung muss innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der Mitteilung über die Schlusszahlung bzw. die Ablehnung weiterer Zahlungen erklärt sein. Der Vorbehalt kann gegenüber dem Auftraggeber oder dem Architekten erklärt werden, wenn dieser mit der Bauabrechnung befasst war.

Wichtig: Ein geäußerter Vorbehalt wird hinfällig, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb weiterer 24 Werktage eine prüffähige Rechnung über die vorbehaltene Forderung vorgelegt oder den Vorbehalt hinreichend begründet hat (§ 16 Nr.3 Abs.5 S.2 VOB/B).


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Stand: März 2005


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