Einführung in das Markenrecht - Teil 2 Entstehung von Markenschutz

Einführung in das Markenrecht - Teil 2 Entstehung von Markenschutz

Die Entstehung von Markenschutz richtet sich in Deutschland nach dem seit 01.01.1995 geltenden Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG). Es löste das aus dem Jahre 1894 stammende Warenzeichengesetz ab und reformierte das deutsche Kennzeichenrecht grundlegend. Der Anwendungsbereich des Markengesetzes erstreckt sich auf Marken, geografische Herkunftsangaben und geschäftliche Bezeichnungen (§ 1 MarkenG). Es regelt das materielle Markenrecht und das Verfahren in Markenangelegenheiten.
Marken werden nicht abstrakt, sondern immer in Bezug auf ein Produkt oder eine Dienstleistung geschützt. Das Markenrecht betrifft dabei allein das Markenwort oder das Markenbild, nicht das gesamte Produkt mit all seinen (werblichen) Eigenschaften.

A. Schutz Kraft Eintragung

Ein Zeichen wird in erster Linie dann als Marke geschützt, wenn es beim Deutschen Patent- und Markenamt als Marke angemeldet und ins Markenregister eingetragen wird (Registermarke, § 4 Nr. 1 MarkenG). Für die Eintragung sind die formgerechte Anmeldung und die Zahlung der Anmeldegebühr erforderlich. Liegen auch keine Eintragungshindernisse vor wird die Marke eingetragen und das Markenrecht entsteht. Der Tag der Anmeldung ist für die Priorität der Marke (s. dazu Einführung in das Markenrecht Teil 3 Inhaber und Wirkung des Markenschutz, Abschnitt B) von Bedeutung.

B. Schutz Kraft Verkehrsgeltung

Ohne Eintragung kann Markenschutz auch dadurch entstehen, dass ein Zeichen durch die bloße Benutzung als Marke Verkehrsgeltung erworben hat (Benutzungsmarke, § 4 Nr. 2 MarkenG).
Auch ein doppelter Schutz als Register- und Benutzungsmarke ist möglich.
Schließlich entsteht ein Markenrecht auch durch die notorische, d. h. eine hohe allgemeine Bekanntheit einer Marke (§ 4 Nr. 3 MarkenG, Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft). In der Praxis sind solche Marken selten.


Die Registrierung einer Marke stellt den Normalfall des Markenschutzes dar. Sie ist jedem zu empfehlen, der eine unterscheidungskräftige Marke benutzt. Ihr einziger Nachteil ist, dass sie Geld kostet. Im übrigen hat sie gegenüber einer Benutzungsmarke viele Vorteile. Die Anforderungen an eine Markenanmeldung sind bedeutend geringer als die Voraussetzungen eines Schutzes als Benutzungsmarke. Zeitlich wird die Anmeldung in aller Regel deutlich vor dem Zeitpunkt, in dem die Anforderungen an eine Benutzungsmarke erfüllt sind, liegen. Die Registermarke sichert damit einen „Prioritätsvorsprung“ (s. Einführung in das Markenrecht Teil 3 Inhaber und Wirkung des Markenschutz, Abschnitt B). Sie kann dann außerdem schon frühzeitig benutzt werden. Zudem verleiht die Prüfung durch die Registerbehörde der Marke eine Art Gütesiegel, was im Verletzungsfalle bedeutsam werden kann. Auch vor einem Prozess ist mit der Vorlage einer Urkunde, die das Markenrecht verbrieft, eine starke Wirkung verbunden. Schließlich bietet eine Registermarke den Vorteil, dass sie nicht zwingend vom Markeninhaber genutzt werden muss. Er kann die erforderliche Benutzung auch anderen mittels einer Lizenz überlassen.


Benutzungsmarken sollten nach alledem eher eine Ausnahme darstellen, denn hier ist das Bestehen des Markenrechts häufig zweifelhaft. Ist es freilich (gerichtlich) festgestellt, so sind Benutzungs- und Registermarke gleichrangig. So sind Fälle denkbar, in denen die Benutzungsmarke eine eigene Bedeutung erlangt. Möglich ist dies etwa, wenn (aus Nachlässigkeit) keine Marke angemeldet wurde oder das Prüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Auch wenn die Eintragung der Marke abgelehnt wurde, ist immer noch die Erlangung einer Benutzungsmarke möglich. Denn eine Marke kann immer nur wenigstens für das gesamte Bundesgebiet eingetragen werden. Ist die Marke inhaltlich nicht unterscheidungskräftig genug, kann ihre Eintragung versagt werden. Das ist der Fall, wenn die Marke z.B. ausschließlich beschreibenden Inhalt hat (etwa „Spielwaren für Kinder“ für Kinderspielzeug). Hier liegt der Vorteil bei der Benutzungsmarke. Denn wenn sich die ansonsten nicht unterscheidungskräftige Bezeichnung an einem bestimmten geografisch begrenzten Markt für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung durchgesetzt hat (z.B. „Ravensburger Spiele“ oder „Schöner Wohnen“) entsteht der Schutz der Benutzungsmarke in diesem geografischen Bereich automatisch ab Verkehrsdurchsetzung. Das kann lokal relativ schnell gehen. Für eine Eintragung in das Markenregister muss sich die Benutzungsmarke (wie die oben genannten beiden Beispiele) dann bundesweit durchgesetzt haben.


Die Entwicklung einer Marke setzt somit eine enge Zusammenarbeit der Werbefachleute, die einen einprägsamen Markennamen oder ein sonstiges Zeichen nach Marketinggesichtspunkten schaffen, mit Juristen voraus. Im Vorfeld muss zum einen geklärt werden, ob rechtliche Kollisionen drohen. Hierzu dienen Recherchen beim Deutschen Patent- und Markenamt, in ausländischen Markenregistern im Internet etc. Zum anderen ist festzustellen, ob das entwickelte Zeichen überhaupt und auf welche Weise als Marke schutzfähig ist. Entschieden werden muss insbesondere, ob eine Wort- oder Bildmarke, farbig oder schwarz/weiß, einzeln oder kombiniert etc. angemeldet wird. Die Waren oder Dienstleistungen, für die der Schutz der Marke beansprucht wird, sind sorgfältig unter Berücksichtigung der derzeitigen Unternehmensstruktur und der zukünftigen Unternehmensentwicklung anzugeben.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: April 2005


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Brennecke berät und vertritt Produzenten, rechtliche Hersteller, Importeure, Zulieferer und Endkunden in allen Fragen der Produkthaftung und Produzentenhaftung. Er gestaltet, prüft  und verhandelt Qualitätssicherungsvereinbarungen für Hersteller und in den Zuliefererketten. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Schadensersatzansprüchen und Regressforderungen aufgrund von Produktmängeln nach dem Produkthaftungsgesetz.

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Dozent für Produkthaftungsrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet unter anderem folgende Vorträge an:

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