Einführung in das Markenrecht - Teil 3 Inhaber und Wirkung des Markenschutz

Einführung in das Markenrecht - Teil 3 Inhaber und Wirkung des Markenschutz

A. Markenrechtsinhaber

Inhaber eines Markenrechts können natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sein (§ 7 MarkenG). Auch Ausländer können Markenrechte erwerben (vgl. aber § 96 MarkenG).
Es ist es möglich eine Marke anzumelden, ohne Inhaber eines entsprechenden Geschäftsbetriebes zu sein. Privatpersonen können daher Markeninhaber sein. Auch eine Anmeldung auf Vorrat, um die Marke zukünftig bei entsprechendem Bedarf sofort nutzen zu können, ist möglich. Allerdings muss die Marke nach einer fünfjährigen Schonfrist benutzt werden.
Inhaber einer Benutzungsmarke ist derjenige, zu dessen Gunsten die Verkehrsgeltung erworben wurde.
Die Nennung des Markeninhabers bei der Markenverwendung ist nicht erforderlich. Praktisch hat es sich jedoch durchgesetzt bei registrierten Marken das Zeichen ® (für „registered“) oder ™ (für „trademark“) anzubringen und damit auf den Markenschutz hinzuweisen.

B. Priorität

Das Prinzip der Priorität prägt das Kennzeichenrecht. Das ältere (also früher erworbene) Markenrecht genießt Vorrang vor dem jüngeren (d. h. später erworbenen) Markenrecht (§ 6 MarkenG). Wer etwa eine Marke zuerst für sich eintragen lässt, kann grundsätzlich jedem der danach kommt, die Nutzung des Zeichens untersagen. Darum ist es wichtig, eine Marke möglichst bald nach ihrer Entwicklung anzumelden.
Bei Registermarken kommt es grundsätzlich auf den Tag der Anmeldung an. In bestimmten Fällen kann der maßgebliche Zeitpunkt bis zu sechs Monaten vor dem Anmeldetag liegen (§§ 34, 35 MarkenG).
Bei Benutzungsmarken ist der für die Priorität maßgebliche Zeitpunkt dagegen häufig schwer zu ermitteln. Es kommt auf den Moment an, in dem das Zeichen Verkehrsgeltung erlangt hat.

C. Schutzdauer

Markenschutz ist zeitlich begrenzt. Die Schutzdauer einer Marke beginnt mit dem Tag der Anmeldung (§ 33 Abs. 1 MarkenG). Sie endet zehn Jahr nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt. Allerdings kann die Schutzdauer immer wieder um zehn Jahre verlängert werden, wenn ein entsprechender Antrag gestellt und eine Verlängerungsgebühr gezahlt wird.

D. Wirkung des Markenschutzes

Das Markenrecht gewährt ein ausschließliches Recht. Der Markenrechtsinhaber kann die Verwendung eines mit seiner Marke identischen Zeichens für die gleichen Waren oder Dienstleistungen untersagen.
Darüber hinaus kann er die Verwendung ähnlicher Zeichen für ähnliche Waren oder Dienstleistungen untersagen, wenn eine Verwechslungsgefahr besteht. Das wird im allgemeinen dann angenommen, wenn die Zeichen nach dem Gesamteindruck in Klang, Bild oder im Sinn verwechselbar sind.
Gegen Markenrechtsverletzungen kann zivilrechtlich mit Klagen auf Unterlassung (ggf. im Wege einer einstweiligen Verfügung), Beseitigung, Zahlung von Schadensersatz etc. vorgegangen werden. Vor der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen empfiehlt sich in der Regel die Abmahnung des Rechtsverletzers verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Die vorsätzliche Verletzung von Marken wird schließlich mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft (§§ 143, 143a MarkenG).


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: April 2005


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist als Strafverteidiger, Anzeigenerstatter, Nebenklagevertreter oder Zeugenbeistand ausschließlich im Wirtschaftsstrafrecht tätig. 
Er verteidigt bei Insolvenzdelikten wie Insolvenzverschleppung, Bankrottdelikten, Buchführungsdelikten, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung sowie allen anderen typischen Straftaten im Insolvenzbereich wie Betrug oder Untreue. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann er Rechtsfragen im materiellen Bereich in einer Tiefe aufbereiten, die für Richter und Staatsanwälte nicht immer leicht zu durchdringen ist.    
Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist er im Bereich der UWG-Straftaten tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.
 
Häufig kann bereits im Laufe eines Ermittlungsverfahrens durch fundierte Stellungnahme der Verdacht einer Straftat vermieden und die Einstellung des Verfahrens erreicht werden. 
Der Umgang mit den erheblichen Datenmengen im Wirtschaftsstrafrecht erfordert spezielle Arbeitstechniken. Die vielschichtigen und tiefen rechtlichen Probleme der typischen wirtschaftsstrafrechtlichen Fragestellungen samt ihrer Verquickung mit insolvenzrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Themen erforderte fundierte Fachkenntnis der materiellrechtlichen Zusammenhänge und die Bereitschaft zu einer sehr intensiven Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt.
In den komplexe wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten ist eine umfassende strategische Orientierung und vollständige Durchdringung des Sachverhalts schon vor der ersten Stellungnahme entscheidend.  

Rechtsanwalt Brennecke unterstützt auch Strafverteidiger durch rechtliche Zuarbeit im Hintergrund oder offene Begleitung in Bezug auf materiellrechtliche Themen.        

Harald Brennecke hat im Wirtschaftsstrafrecht und angrenzenden Gebieten veröffentlicht:

  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl. ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, ISBN 978-3-939384-29-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, ISBN 978-3-939384-26-7, Verlag Mittelstand und Recht

sowie etliche weitere Veröffentlichungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht.

Weitere Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht
  • Compliance
  • Insolvenzstraftaten

Harald Brennecke ist Dozent für Wirtschaftsstrafrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Im Bereich Wirtschaftsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzstrafrechtliche Risiken für Geschäftsführer
  • Compliance im Mittelstand – Strafrisiken vermeiden durch kluge Unternehmensführung
  • Insolvenzstrafrecht für Steuerberater und Sanierungsberater  
  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Datenschutzstrafrecht
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter: 
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosMarkenrechtVerwechslungsgefahr
RechtsinfosWirtschaftsstrafrecht