Die Verjährung der Sekundärhaftung des Architekten

 

 

Frage: Nach den Grundsätzen der Sekundärhaftung hat der Bauherr einen Anspruch auf den Architekten dahingehend, dass bei mangelnder Aufklärung über eigenen Fehler die Verjährung des Gewährleistungsanspruchs als nicht eingetreten gilt. Muß der Architekt für solche Fehler nun ewig haften?

 

 

Antwort: Nein. Auch ein solcher Anspruch unterliegt selbst der Verjährung.

 

 

Die Verjährungszeit beträgt 3 Jahre gemäß § 195 BGB.

 

 

Nach § 199 BGB beginnt die Verjährung dann, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt.

 

 

Anspruchsbegründende Umstände sind die Nichtaufklärung des Bauherrn über die Eigenhaftung durch den Architekten. In dem Augenblick, in dem der Architekt Kenntnis von einem Mangel erlangt und den Bauherrn nicht darüber aufklärt, ist der Anspruch entstanden.

 

 

Klärt der Architekt nun nicht innerhalb der Gewährleistungspflicht darüber auf, so beginnt die Sekundärhaftung mit Ablauf dieser Gewährleistungspflicht. Entscheidend kommt es dann auf die Kenntnis des Bauherrn von den fehlern des Architekten an. Ab Kenntniserlangung läuft dann eine dreijährige Verjährung, beginnend am Ende des Jahre, in dem der Bauherr eben diese Kenntnis erlangt. Insgesamt ist auch dieser Anspruch jedoch auf 10 Jahre begrenzt (§ 199 III BGB).

 

 

Hinweis: Für vor dem 01.01.2002 abgeschlossene Verträge galt nach § 195 BGB a.F. eine 30-jährige Verjährungsfrist, beginnend mit der Entstehung des Anspruchs und zwar unabhängig von der Kenntnis des Bauherrn (§ 198 BGB a.F.).

 

 

Im Zuge der Schuldrechtsreform wurde jedoch das Verjährungsrecht verändert und die lange regelmäßige Verjährungszeit des § 195 BGB a.F. gilt so nicht mehr. Vielmehr unterliegen auch diese Ansprüche nun den neuen Regeln des Verjährungsrechts.

 

 

Beispiel: Ein Anspruch ist am 01.06.1988 entstanden, seit dem 01.03.1995 weiß der Bauherr von der Pflichtverletzung des Architekten. Nach alter Rechtslage wäre der Anspruch erst am 01.06.2018 verjährt.

Nach neuer Rechtslage ist dieser Anspruch aber bereits am 31.12.2004 verjährt. Hätte der Bauherr erst am 01.03.2003 von dem Anspruch erfahren, so würde die Verjährung erst am 31.12.2006 eintreten. Würde der Bauherr nie von diesem Anspruch erfahren, so endet die Verjährung am 31.12.2011.


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