Widerrufsrecht bei Internet Auktionen

Wer im Rahmen einer Internet-Auktion Waren oder Dienstleistungen von einem gewerblichen Händler erwirbt, hat ein Widerrufsrecht von zwei Wochen.

Dies entschied der BGH anhand der Klage eines gewerblichen Händlers, der bei einer Ebay-Auktion ein goldenes Armband verkaufte. Der Käufer verweigerte die Zahlung des Kaufpreises, da das Armband hinter seinen Erwartungen zurückblieb. Der Kläger blieb mit seiner Klage auf Kaufpreiszahlung in allen Instanzen erfolglos.

Der BGH entschied vielmehr, dass dem Käufer ein Widerrufsrecht von zwei Wochen nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge zustehe (§ 312d Abs.1 BGB). Entscheidungserheblich war in diesem Zusammenhang, ob es sich bei den (Ebay)-Internet-Auktionen um Versteigerungen im (klassischen) Sinn des § 156 BGB handelt, bei denen der Vertrag erst durch Zuschlag des Versteigerers zustande kommt. Bei den fraglichen Internet-Auktionen ist dies jedoch gerade nicht der Fall, entschied der BGH.

Hier gibt der Verkäufer vielmehr ein verbindliches Verkaufsangebot ab, welches der Bieter mit dem Höchstangebot innerhalb der Auktionslaufzeit annimmt. Es wird demnach kein Zuschlag erteilt, sondern durch Angebot und Annahme ein Vertrag geschlossen.

Die Ausnahmevorschrift des § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB, die ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen ausschließt, die in der Form von Versteigerungen (§ 156 BGB) geschlossen werden, greift hier demzufolge nicht.

Der Käufer kann den geschlossenen Kaufvertrag somit binnen zwei Wochen widerrufen. Das Widerrufsrecht besteht allerdings nur gegenüber gewerblichen Verkäufern.

Verbraucher erfahren beim Vertragschluss im Wege der Internet-Auktion den gleichen Schutz wie bei anderen Formen des Fernabsatzes.

Diesbezüglich wurde die Entscheidung auch vom Einzelhandel begrüßt, der sich durch die Internet-Auktionen im Wettbewerb benachteiligt fühlte. Für diese gelten jedoch die gleichen Regeln wie für den ,,normalen`` Warenhandel im Geschäft.


(BGH VIII. ZR 375/03 - Urteil vom 3. November 2004)


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Stand: Mai 2005


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Gericht / Az.: BGH VIII. ZR 375/03 - Urteil vom 3. November 2004

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