BDSG - EINFÜHRUNG - TEIL 7-1: Rechte des Betroffenen - Auskunftsanspruch

VII. Rechte des Betroffenen

Das Bundesdatenschutzgesetz sieht in § 6 unabdingbare Rechte des Betroffenen hinsichtlich der über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten vor, die für den öffentlichen Bereich (§§ 19 bis 21) und für den nicht-öffentlichen Bereich (§§ 33 bis 35) in den Abschnitten 2 und 3 des BDSG näher ausgestaltet sind. Vom Grundsatz her hat der Betroffenen gegenüber beiden Bereichen die gleichen Rechte, nämlich Ansprüche auf
  • Auskunft
  • Benachrichtigung
  • Berichtigung
  • Löschung
  • Sperrung

1. Auskunftsanspruch

Der Betroffene hat das Recht von der verantwortlichen Stelle Angabe über die zu seiner Person gespeicherten Daten und ihre Herkunft, den Zweck der Speicherung und die Stellen, an die seine Daten übermittelt werden, zu verlangen. Dieses Recht richtet sich gegenüber öffentlichen Stellen nach § 19 BDSG und gegenüber nicht-öffentlichen Stellen nach § 34 BDSG. Die Ausgestaltung diese Rechts im öffentlichen Bereich differiert allerdings erheblich gegenüber dem nicht-öffentlichen Bereich.
Der Umfang des Auskunftsanspruches gegenüber öffentlichen Stellen stimmt mit dem gegenüber nicht-öffentlichen Stelle überein. Er umfasst die zur Person des Betroffenen gespeicherten Daten und ihre Herkunft, den Zweck der Speicherung und die Stellen, an die seine Daten übermittelt werden.
Beim Auskunftsanspruch gegenüber öffentlichen Stellen ergeben sich für den Betroffen Mitwirkungspflichten, die im privaten Bereich nicht vorgesehen sind (§ 19 I Satz 3 BDSG). Danach hat der Betroffene Angaben zu machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen, soweit die Daten weder automatisiert noch in automatisierten Dateien gespeichert sind. Des weiteren bestimmt die verantwortliche Stelle in Abweichung zum privaten Bereich die Form der Auskunftserteilung (§ 19 I Satz 4 BDSG). Ferner ist der Anspruch auf Auskunft bei ,,Datensicherungs- und Datenkontrolldaten`` ausgeschlossen (§ 19 II BDSG). Absatz 4 bestimmt darüber hinaus Fälle, in denen eine Auskunftserteilung unzulässig ist (Auftragsgefährdung der verantwortlichen Stelle, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Geheimhaltungspflichten). Eine Auskunftsverweigerung bedarf regelmäßig keiner Begründung (§ 19 V BDSG). Schließlich ist zu erwähnen, dass eine Informationserteilung von öffentlichen Stellen unentgeltlich ist (§ 19 VII BDSG).
Der Auskunftsanspruch gegenüber nicht-öffentlichen Stellen wird in § 34 BDSG konkretisiert. Zu beachten ist, dass spezielle Einsichts- und Auskunftsrechte dem BDSG vorgehen bzw. neben ihm zur Anwendung kommen (§ 1 Abs. 4 BDSG). So hat z.B. der Arbeitnehmer ein Recht auf Einsicht in seine Personalakte (§ 83 BetrVG) oder der Patient gegenüber dem Betriebsarzt das Recht auf Mitteilung der Ergebnisse von arbeitsmedizinischen Untersuchungen (§ 3 Abs. 2 ASiG).
Der Umfang der Auskunftspflicht stimmt mit dem gegenüber öffentlichen Stellen überein. Besonderheiten ergeben sich im privaten Bereich bei der Angabe über Herkunft und Empfänger der personenbezogenen Daten des Betroffenen. Hier ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Betroffenen und dem Interessen an der Wahrung des Geschäfts­geheimnisses vorzunehmen. Nur wenn die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen insoweit überwiegen, kann er eine Auskunft verlangen (§ 34 I S. 3, II S. 2 BDSG). Mitwirkungspflichten des Betroffenen bez. des Auffindens der Daten sind nicht vorgesehen. Des weiteren sind die Auskünfte nicht-öffentlicher Stellen in Abweichung zu den öffentlichen Stellen regelmäßig schriftlich zu erteilen (§ 34 III BDSG).
Die Pflicht zur Auskunftserteilung besteht in den Fällen des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bis 7 BDSG nicht (§ 34 Abs. 4 BDSG). In Abweichung zum öffentlichen Bereich ist das der Fall, wenn die Speicherung oder Übermittlung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich ist und eine Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde (§ 33 II S. 1 Nr. 5 BDSG). Eine Auskunftspflicht privater Stellen besteht auch dann nicht, wenn die Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und die Auskunft die Geschäftszwecke der verantwortlichen Stelle erheblich gefährden würde (§ 33 II S. 1 Nr. 7 BDSG). Im übrigen entfällt die Auskunftspflicht bei ,,Datensicherungs- und Datenkontrolldaten`` bei geheimhaltungspflichtigen Daten und bei Daten bei denen die zuständige öffentliche Stelle gegenüber der verantwortlichen (privaten) Stelle festgestellt hat, dass das Bekanntwerden der Daten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden würde (§ 33 II S. 1 Nr. 6 BDSG). Die Auskunft ist regelmäßig unentgeltlich, außer die personenbezogenen Daten werden zum Zwecke der Übermittlung gespeichert, dann kann ein Entgelt verlangt werden (§ 34 Abs. 5 und 6 BDSG).

 

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Stand: Juli 2001


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

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