Anordnung der Überwachung der Telekommunikation durch den Ermittlungsrichter des BGHs kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden

BGH, Beschluss vom 16.08.2005, Az. StB 14/05


Die Beschwerdeführerin hat Beschwerde gegen die Anordnung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs eingelegt, für einen fast drei Monate nach der Anordnung liegenden Zeitraum sieben Anschlüsse einer GmbH zu überwachen und die Telekommunikation aufzuzeichnen. Die Beschwerdeführerin ist Betreiberin von zwei dieser Anschlüsse.

Das Rechtsmittel der Beschwerde ist unzulässig.

Gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist nach § 304 Abs. 5 StPO die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme oder Durchsuchung betreffen. Die Anordnung der Überwachung der Telekommunikation ist keine Beschlagnahme oder Durchsuchung, so dass die Entscheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nach dem Wortlaut des § 304 Abs. 5 StPO und dem Willen des Gesetzgebers weder vom Betroffenen noch vom Telekommunikationsunternehmen mit der Beschwerde angefochten werden kann.

Die Schwere des Eingriffs in (Grund-) Rechte des Betroffenen, deren Schutz die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde bezweckt, allein ist kein Kriterium, das bei der Auslegung des § 305 Abs. 5 StPO eine Erweiterung des Katalogs dieser Vorschrift über den Wortsinn hinaus rechtfertigen könnte.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Oktober 2005


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Prozessrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt

 

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosProzessrecht