Rechtsfolgen der Verletzung einer Obliegenheit nach dem Eintritt des Versicherungsfalls



Autor(-en):
Yeva Rasolka


Rechtsfolgen der Verletzung einer Obliegenheit nach dem Eintritt des Versicherungsfalls

Die Verletzung einer Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls (z.B. Pflicht zur richtigen Auskunft über den Versicherungsfall) führt nur unter strengen Voraussetzung zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Erforderlich dafür ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem, gröblichem Maße außer Acht lässt und nicht beachtete, was unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen. Die Beweislast für diese Voraussetzung liegt auf Seiten des Versicherers. Erbringt der Versicherer den Beweis der groben Fahrlässigkeit, bleibt dem Versicherungsnehmer allerdings der Gegenbeweis, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung einen nachteiligen Einfluss gehabt hat. Diese Möglichkeit steht dem Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht offen, wenn er die Obliegenheitsverletzung vorsätzlich begangen hat. In den meisten Fällen einer vorsätzlichen Verursachung der Obliegenheitsverletzung wird sich der Versicherer deshalb auf Leistungsfreiheit berufen können. Eine Ausnahme davon machen die Gerichte, wenn die vorsätzliche, folgenlos gebliebene Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers generell objektiv ungeeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden oder wenn den Versicherungsnehmer subjektiv kein erhebliches Verschulden trifft. Wann dies der Fall ist, ist anhand des konkreten Einzelfalles zu prüfen.




Autor(-en):
Yeva Rasolka


Kontakt: yeva.rasolka@gmail.com
Stand: November 2005


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