Nachlassinsolvenz: Haftungsbeschränkung des Erben durch Erstellung eines Nachlass Inventarverzeichnis

Einführung: Das Nachlass-Inventarverzeichnis in der Nachlassinsolvenz

1. Sinn und Zweck des Inventarverzeichnisses

Grundsätzlich haftet der Erbe durch die Annahme der Erbschaft nicht nur mit dem Erbschaftsvermögen, sondern darüber hinaus auch mit seinem eigenen Vermögen für Verbindlichkeiten des Verstorbenen. Weiterhin haftet der Erbe auch für die durch den Erbfall selbst entstandenen Kosten (sog. Nachlassverbindlichkeiten). Die Haftung kann jedoch durch geeignete Massnahmen auf das Vermögen der Erbschaft beschränkt werden, so dass der Erbe sein eigenes Vermögen schützen kann. Im Deutschen Recht haftet der Erbe nach diesen Prinzipien ,,vorläufig unbeschränkt aber beschränkbar``. Stellt sich nun später heraus, dass die Erbschaft überschuldet war, kann der Erbe mittels einer Nachlassinsolvenz die Haftung auf die Erbmasse beschränken, um zu vermeiden, auch mit dem eigenen Vermögen zu haften. Dazu ist es erforderlich, zu wissen, was genau in der Erbmasse und was im eigenen Vermögen de Erben vorhanden war. Diesem Zweck dient die Errichtung eines Inventarverzeichnisses: Bei rechtzeitiger Errichtung entfaltet das Inventarverzeichnis gegenüber den Nachlassgläubigern eine Vermutung dahingehend, dass außer den im Inventar angegeben Gegenständen zum Zeitpunkt des Erbfalls keine weiteren vorhanden waren.

2. Inhalt des Inventarverzeichnisses

Das Inventarverzeichnis (auch Bestandsverzeichnis) selbst ist ein Verzeichnis des Nachlasses, somit also eine Aufstellung der Erbschaftsgegenstände (Aktiva) und Nachlassverbindlichkeiten (Passiva). Aufzuführen sind die Aktiva zum Zeitpunkt des Erbfalls, die Passiva hingegen zum Zeitpunkt der Inventarerrichtung. Eine rein pauschale Zusammenfassung ist hier jedoch nicht ausreichend. Weiterhin soll eine Beschreibung der Gegenstände, soweit diese für die Wertbildung erforderlich ist, sowie eine Wertangabe bezüglich der Gegenstände aufgeführt werden. Diese Angaben nicht vom Gesetz zwar nicht zwingend vorgesehen, sind jedoch dringend zu empfehlen. Die Aufschlüsselung der Aktiva und Passiva in einer Erbschafts-Bilanz ist ebenfalls nicht zwingend vorgesehen, aber zu empfehlen. In diesen Fällen ist jedoch zu bedenken, dass sich teilweise daraus Probleme ergeben könnten, dass Aktiva und Passiva unterschiedliche Bewertungszeitpunkte besitzen.

3. Darstellung von Immobilienbesitz in einem Inventarverzeichnis

Die Darstellung erfolgt Idealerweise durch einen Grundbuchauszug. Eine Wertangabe (einholbar bei der zuständige Sachverständigenstelle der Gemeinde) ist nicht vorgeschrieben.

4. Darstellung von Gesellschaftskapital im Inventarverzeichnis

Die Darstellung erfolgt in diesen Fällen Idealerweise durch die Vorlage der letzen (Jahresabschluss-)Bilanz. Ergänzend und sinnvoll ist die Auskunft des Geschäftsführer der Gesellschaft, inwieweit derzeit wesentliche Veränderungen gegenüber der vorgelegten Bilanz erkennbar vorliegen. Auch eine förmliche Auskunft des Steuerberaters der Gesellschaft ist hier zusätzlich zu empfehlen.

5. Form des Nachlassinventarverzeichnis

Das Gesetz selbst trifft zur Form des Inventars keine Aussagen. Nicht ausreichend ist die bloße Erklärung des Nachfolgers gegenüber dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Nachlassgerichtes. Um etwaige Streitigkeiten zu vermeiden empfiehlt sich in jedem Fall die offene Einreichung (in einem nichtversiegelten Umschlag) der Inventarliste, die vom Nachfolger bzw. seinem Bevollmächtigten unterschrieben sein sollte.

6. Die ,,Aufnahme`` und die ,,Errichtung`` des Inventarverzeichnisses

Das Gesetz verwendet die Begriffe der ,,Aufnahme`` und der ,,Errichtung`` des Inventars. Das Gesetz selbst trifft zur Form des Inventars keine Aussagen. Nicht ausreichend ist die bloße Erklärung des Nachfolgers gegenüber dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Nachlassgerichtes. Um etwaige Streitigkeiten zu vermeiden empfiehlt sich in jedem Fall die offene Einreichung (in einem nichtversiegelten Umschlag) der Inventarliste, die vom Erben bzw. seinem Bevollmächtigten unterschrieben sein sollte. Unter der ,,Aufnahme`` ist die Anfertigung des Inventars zu verstehen, also wie oben dargestellt unter anderem die Beschreibung der Nachlassgegenstände und die Angabe des Wertes. Davon zu unterscheiden ist die ,,Errichtung`` des Inventars. Darunter ist die Einreichung des aufgenommenen Inventars beim örtlich zuständigen Nachlassgericht zu verstehen. Erst durch diese Einreichung gilt das Bestandsverzeichnis als ,,errichtet`` im Sinne des Gesetzes.

7. Möglichkeiten der Inventarerrichtung

Das Gesetz unterscheidet die möglichen Errichtungsarten zunächst grundsätzlich danach, ob der Erbe freiwillig handelt oder ob er dazu verpflichtet wurde. Innerhalb der freiwilligen Errichtung durch den Erben gilt es nun weitere Fälle zu unterscheiden:

a. Eigene Einreichung durch den Erben

Zunächst besteht die Möglichkeit gemäß §§ 1993, 2002 BGB, dass der Erbe selbst, oder eine von ihm bevollmächtigte Person, das Bestandsverzeichnis beim örtlich zuständigen Nachlassgericht einreicht, also errichtet. In diesen Fällen muss jedoch bei der Aufnahme eine amtliche Mitwirkung erfolgen, da das Gesetz ein rein privates Bestandsverzeichnis nicht zulässt. Die amtliche Mitwirkung beschränkt sich in diesen Fällen aber lediglich auf eine Belehrung und Beistandsleistung gegenüber dem Nachfolger. Allein der Nachfolger hat das Bestandsverzeichnis anzufertigen, eine Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben erfolgt hier von Amtswegen nicht. Wer der örtlich und sachlich zuständige Amtsträger ist, ergibt sich allein aus den landesrechtlichen Vorschriften, in Baden-Württemberg ist ausschließlich der Notar zuständig.

b. Amtliche Inventaraufnahme

Von dieser Fallkonstellation zu unterscheiden ist die Möglichkeit der amtlichen Inventaraufnahme gemäß § 2003 BGB. Auf Antrag des Erben bzw. eines von ihm Bevollmächtigten beim örtlich zuständigen Nachlassgericht kann dieses das Bestandsverzeichnis selbst anfertigen oder die Anfertigung auf eine andere Amtsperson übertragen. In jedem Fall trifft den Erben in diesem Fall eine Auskunftspflicht gegenüber der aufnehmenden Behörde. Diese ist in diesen Fällen auch für die Errichtung, also die Einreichung zuständig.

c. Bezugnahme auf bestehendes Inventarverzeichnis

Von dieser Fallkonstellation zu unterscheiden ist die Möglichkeit der amtlichen Inventaraufnahme gemäß § 2003 BGB. Auf Antrag des Erben bzw. eines von ihm Bevollmächtigten beim örtlich zuständigen Nachlassgericht kann dieses das Bestandsverzeichnis selbst anfertigen oder die Anfertigung auf eine andere Amtsperson übertragen. In jedem Fall trifft den Erben in diesem Fall eine Auskunftspflicht gegenüber der aufnehmenden Behörde. Diese ist in diesen Fällen auch für die Errichtung, also die Einreichung zuständig. Als weitere Möglichkeit der Einreichung gilt gemäß § 2004 BGB die Erklärung der Bezugnahme auf eine bereits eingereichte Inventarliste. Hier muss der Erbe erklären, dass ein sich bereits beim Nachlassgericht befindliches Inventarverzeichnis als von ihm eingereicht gelten soll. Dies ist möglich, wenn z.B. schon der Erbschaftsbesitzer ein Inventarverzeichnis eingereicht hat. In den Fällen, in denen das Verzeichnis von einem Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlassinsolvenzverwalter stammt ergeben sich in der Regel jedoch Schwierigkeiten bezüglich einer gesetzmäßigen amtlichen Mitwirkung bei der Aufnahme des Verzeichnisses. d. Inventarpflicht des Erben nach § 1994 BGB Von diesen Fällen gänzlich zu unterscheiden ist die Pflicht die Inventarpflicht des Erben gemäß § 1994 BGB. Hier besteht die Pflicht des Erben bei einem entsprechendem Antrag eines berechtigten Nachlassgläubigers ein Inventarverzeichnis innerhalb einer gesetzten Frist zu errichten.

8. Richtigkeit des Inventars

Von dieser Fallkonstellation zu unterscheiden ist die Möglichkeit der amtlichen Inventaraufnahme gemäß § 2003 BGB.
Auf Antrag des Erben bzw. eines von ihm Bevollmächtigten beim örtlich zuständigen Nachlassgericht kann dieses das Bestandsverzeichnis selbst anfertigen oder die Anfertigung auf eine andere Amtsperson übertragen. In jedem Fall trifft den Nachfolger in diesem Fall eine Auskunftspflicht gegenüber der aufnehmenden Behörde. Diese ist in diesen Fällen auch für die Errichtung, also die Einreichung zuständig.

Von dieser Fallkonstellation zu unterscheiden ist die Möglichkeit der auf Antrag des Nachfolgers bzw. eines von ihm Bevollmächtigten beim örtlich zuständigen Nachlassgericht kann dieses das Inventarverzeichnis selbst anfertigen oder die Anfertigung auf eine andere Amtsperson übertragen. In jedem Fall trifft den Erben in diesem Fall eine Auskunftspflicht gegenüber der aufnehmenden Behörde. Diese ist in diesen Fällen auch für die Errichtung, also die Einreichung zuständig. Als weitere Möglichkeit der Einreichung gilt gemäß § 2004 BGB die Erklärung der Bezugnahme auf eine bereits eingereichte Inventarliste.

Hier muss der Erbe erklären, dass ein sich bereits beim Nachlassgericht befindliches Bestandsverzeichnis als von ihm eingereicht gelten soll. Dies ist möglich, wenn z.B. schon der Erbschaftsbesitzer ein Bestandsverzeichnis eingereicht hat. In den Fällen, in denen das Verzeichnis von einem Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlassinsolvenzverwalter stammt ergeben sich in der Regel jedoch Schwierigkeiten bezüglich einer gesetzmäßigen amtlichen Mitwirkung bei der Aufnahme des Verzeichnisses. Von diesen Fällen gänzlich zu unterscheiden ist die Pflicht die Inventarpflicht des Nachfolgers gemäß § 1994 BGB.

Hier besteht die Pflicht des Nachfolgers bei einem entsprechendem Antrag eines berechtigten Nachlassgläubigers ein Bestandsverzeichnis innerhalb einer gesetzten Frist zu errichten. Es ist zu beachten, dass sich absichtlich falsche oder unvollständige Angaben im Inventar zu Lasten des Erben auswirken, wobei ihm auch die Angaben eines Bevollmächtigten zugerechnet werden. Durch die sog. Inventaruntreue verliert der Erbe die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung. Es kommt daher zu einer unbeschränkten Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern.

Die Möglichkeit der Berichtigung eines absichtlich falschen oder unvollständigen Inventars ist ausgeschlossen.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Juli 2003


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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