Sekundärhaftung des Architekten

Der Architekt ist verpflichtet, den Ursachen von Baumängeln - auch ohne Rücksicht auf die mögliche eigene Haftung - nachzugehen. Der Bauherr muss darüber aufklärt werden, welche Möglichkeiten er hat, den Schaden zu beheben. Dabei muss der Architekt den Bauherrn gegebenenfalls darauf hinweisen, dass der Bauherr Ansprüche gegen ihn geltend machen kann.

Unterlässt der Architekt diesen Hinweis, hat dies zur Folge, dass die Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche, die der Bauherr gegen den Architekten besitzt, nicht verjähren. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 6.12.2005, Az: 21 U 66/05) in seiner Entscheidung klar gestellt. Nach der Auffassung des OLG Hamm trifft den Architekten diese sog. Sekundärhaftung in jeder Leistungsphase. Auf die Übernahme der Bauüberwachung oder Objektbetreuung kommt es dabei nicht an. Folglich verlängert sich die Gewährleistungsdauer. Wichtig: Der Architekt muss für solche Fehler nicht ewig haften, da auch der Anspruch des Bauherrn der Verjährung unterliegt. Klärt der Architekt den Bauherrn nicht innerhalb seiner Gewährleistungspflicht auf, beginnt die Sekundärhaftung mit Ablauf dieser Gewährleistungsfrist. Der Anspruch verjährt nach drei Jahre. Die Verjährung beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger / Bauherr von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt. Als "anspruchsbegründender Umstand" gilt zum Beispiel, wenn der Architekt den Bauherrn nicht über seine Rechte aufklärt, die er ihm gegenüber hat. Hat der Bauherr beispielsweise innerhalb der normalen Gewährleistungsfrist Mängel des Bauwerks reklamiert, gilt das als "Kenntniserlangung".


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Stand: Mai 2006


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Gericht / Az.: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 6.12.2005, Az: 21 U 66/05

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