Planungsmangel: Nur eine formal richtige Bedenkenanmeldung schützt

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Oldenburg (Fußnote) haften bauausführende Firmen selbst für planungsbedingte Mängel, sofern sie das Anmelden von Bedenken gegenüber dem Bauherrn unterlassen. Dies gilt auch in den Fällen, wenn dem Unternehmer die Planung nicht schriftlich vorliegt, sondern die Art der Ausführung vom Architekten vor Ort mündlich beauftragt wird. Das klingt zwar selbstverständlich, kristallisiert sich aber in der Praxis zunehmend als Problem heraus. Angesichts der Vielzahl von Bauherrn oder Generalunternehmern wird es immer schwieriger, eine haftungsausschließende Bedenkenanmeldung nach formalen Kriterien aufzusetzen. Nur eine ordnungsgemäße Anmeldung von Bedenken - unverzüglich, schriftlich und mit einer detaillierten auch für Laien verständlichen Begründung versehen - schützt. Um später den Nachweis erbringen zu können, dass die Bedenken tatsächlich angemeldet wurden, ist das Einschreiben mit Rückschein oder das Duplikat, auf dem der Adressat den Empfang quittiert, das sicherste Mittel. Adressat des Schreibens sollte stets der Auftraggeber sein.

Wichtig: Mitteilungen an einen Bauleiter bzw. Architekten reichen nicht aus. Die Bedenkenanmeldung hat zwingend gegenüber dem Bauherren zu erfolgen.


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Stand: Mai 2006


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Gericht / Az.: LG Oldenburg, Urteil vom 29.12.2004 – 5 O 3344/00

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