Klagefristsetzung und Begründungspflicht bei Einstellung der Berufsunfähigkeitsrente

§ 12 Abs. 3 VVG stellt für jeden Versicherungsnehmer eine einschneidende Regelung dar.

Wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer einen Schaden meldet und der Versicherer nicht bereit ist, den entstandenen Schaden zu übernehmen und dies dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, erlischt nach dieser Vorschrift der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer nach sechs Monaten. Der Versicherungsnehmer kann das Erlöschen des Anspruchs nur verhindern, wenn er ihn innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend macht. Er muss also Klage erheben. Sinn und Zweck dieser Vorschrift besteht darin, den Versicherungsnehmer zu einer kurzfristigen Anspruchserhebung zu veranlassen, damit die Feststellung der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht durch Zeitablauf erschwert werden und der Versicherer möglichst zeitnah Klarheit über seine Verpflichtungen und Rückstellungen hat.

Die sechsmonatige Frist beginnt jedoch nur zu laufen, wenn der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers schriftlich zurückweist und den Versicherungsnehmer über die Rechtsfolge des § 12 Abs. 3 VVG belehrt.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 02.11.2005-IV ZR 15/05 (Fußnote) strenge Anforderungen an die nach § 12 Abs. 3 VVG erforderliche Rechtsbelehrung gestellt.

Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer klar und deutlich über die Rechtsfolgen der Versäumnis der sechsmonatigen Frist aufklären. Dem Versicherungsnehmer muss bewusst werden, dass der Versicherer durch bloßen Zeitablauf von der Verpflichtung zur Erbring der Versicherungsleistung frei wird, wenn der Anspruch nicht vorher gerichtlich geltend gemacht wird. In der oben zitierten Entscheidung des BGH ging es insbesondere um die Frage, ob der Versicherer sich auch noch auf die Rechtsfolge des § 12 Abs. 3 VVG ,,Anspruchsverlust`` berufen kann, wenn er zunächst den Anspruch anerkennt, später aber zurückweist, weil die Voraussetzungen des Anspruchs nachträglich entfallen sind. Der BGH hat dies ausdrücklich bejaht. Das Ablehnungsrecht des Versicherers bleibe für die gesamte Dauer der auf dem Versicherungsfall beruhenden Leistungen bestehen, d.h. auch hinsichtlich aller Veränderungen, denen die Leistungspflicht des Versicherers nach dem Versicherungsvertrag unterliegen kann. Der BGH hat in der zitierten Entscheidung jedoch weiter ausgeführt, dass der Versicherer seine Entscheidung zur Leistungsverweigerung nachvollziehbar begründen muss, wenn er seine Leistung nach § 7 BUZ verweigert. § 7 BUZ ist eine Norm der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die besagt, dass der Versicherer auch nach Anerkennung der Berufsunfähigkeit in zeitlichen Abständen immer noch überprüfen darf, ob die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit auch weiterhin vorliegen. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, weil sich z.B. der Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers gebessert hat, darf der Versicherer nach § 7 BUZ seine Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung kürzen oder sogar einstellen. Ändert der Versicherer seine Leistung nach § 7 BUZ, so muss er dies dem Versicherungsnehmer genau begründen. Der Versicherungsnehmer muss erkennen können, weshalb der Versicherer seine Leistung verkürzen oder einstellen möchte, damit er sich ggf. durch eine Klage gegen die Änderung der Versicherungsleistung zur Wehr setzen und sein Prozessrisiko abschätzen kann.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Juli 2006


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Versicherungsrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Monika-Dibbelt Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt ihre Mandanten insbesondere bei allen Fragen um Allgemeine Versicherungsbedingungen, dem Versicherungsvertragsrecht, Fragen zur Begründung und Beendigung von Versicherungsverhältnissen, dem Recht der Versicherungsaufsicht unabhängig vom Versicherungstyp.
Sie berät und vertritt bei der Prüfung von Lebensversicherungsverträgen und Beraterhaftungsfällen in der Versicherungsvermittlung. Daneben berat Rechtsanwältin Dibbelt im Krankenversicherungsrecht und vertritt ihre Mandanten in gerichtlichen Verfahren.

Das besondere Interesse von Rechtsanwältin Dibbelt liegt im Bereich der Betrieblichen Altersversorgung sowie versicherungsrechtlichen Fragestellungen im Rahmen von Insolvenzen.

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 

 

Gericht / Az.: BGH Urteil vom 02.11.2005, Az. IV ZR 15/05
Normen: § 12 Abs. 3 VVG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosVersicherungsrechtArbeitsrechtBerufsunfähigkeitsversicherung
RechtsinfosVersicherungsrechtVersicherungsgeschäftVersicherungsvertrag
RechtsinfosVersicherungsrechtLebensversicherung