Das Widerspruchsverfahren - 3. Prüfungsumfang, Formalia, fehlende Benutzung


Autor(-en):
Tobias Bock
wissenschaftlicher Mitarbeiter


Dies ist die Fortsetzung des Beitrags Das Widerspruchsverfahren - 2. Statthaftigkeit, Berechtigung und Prüfungsumfang.

6. Nicht bzw. eingeschränkt zu berücksichtigende Gesichtspunkte

Im Widerspruchsverfahren werden eine Reihe von Fragen, die für die endgültige Berechtigung einer Eintragung bedeutsam sein können, nicht geprüft. Das gilt insbesondere für die Schutzfähigkeit der Widerspruchsmarke, den Bekanntheitsschutz und sonstige ältere Rechte. Auch Einwendungen außerhalb des formellen Markenrechts, z. B. Verwirkung, Rechtsmissbrauch etc., sind aus verfahrensrechtlichen Gründen im Widerspruchsverfahren ausgeschlossen. So ist etwa für den aufwendigeren Bekanntheitsschutz das Löschungsverfahren vorgesehen, weil das auf eine schnelle Erledigung ausgerichtete Widerspruchsverfahren insofern ungeeignet ist. Eingeschränkt überprüft werden die Widerspruchsberechtigung, die rechtserhaltenden Benutzung sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke.

7. Formalia

Der Widerspruch muss Innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke im Markenblatt des DPMA vom Inhaber einer Marken mit älterem Zeitrang erhoben werden (§ 42 Abs. 1 MarkenG). Die Frist ist nicht verlängerbar. Bei versäumter Widerspruchsfrist bleibt aber die Möglichkeit der Löschungsklage. Mit dem Widerspruch ist innerhalb der Widerspruchsfrist eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 120 € je Widerspruchsmarke zu entrichten. Erfolgt dies nicht, gilt der Widerspruch als nicht vorgenommen. Der Widerspruch muss die Angabe der Registernummer der angegriffenen Marke, die Registernummer der Widerspruchsmarke (bzw. Aktenzeichen der Anmeldung) sowie Namen und Anschrift des Inhabers der Widerspruchsmarke enthalten. Einer weitergehenden Begründung bedarf es nicht. Zu empfehlen ist es, darüber hinaus auch den Namen des Inhabers der angegriffenen Marke anzugeben, eine Kopie der Widerspruchsmarke beizufügen und die Waren und Dienstleistungen zu bezeichnen, auf die der Widerspruch gestützt wird bzw. gegen die er sich richtet. Es ist möglich, den Widerspruch auf bestimmte Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke zu beschränken. Das kommt vor allem dann in Betracht, wenn im übrigen keine Ähnlichkeit zu Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke besteht und damit auch keine Kollision vorliegt. Eine Beschränkung hinsichtlich der kollidierenden Zeichen (z. B. eines bestimmten Zeichenbestandteils) ist dagegen nicht möglich. Der Widerspruch ist schriftlich beim DPMA (München oder Jena) einzulegen.

8. Einrede der fehlenden Benutzung

§ 43 MarkenG regelt die praktisch wichtige Einrede der nicht rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke. Für deren Erhebung genügt es, dass die Benutzung bestritten wird. Einer Begründung bedarf es nicht. Grundsätzlich muss eine Marke nämlich benutzt werden, da sie sonst verfällt und damit der Allgemeinheit wieder zur Verfügung steht. Der Widersprechende hat bei Bestreiten des Inhabers der neuen Marke zu beweisen, dass er innerhalb der letzten fünf Jahre vor Veröffentlichung der Eintragung der neuen Marke die Widerspruchsmarke benutzt hat, sofern sie zum Widerspruchszeitpunkt seit mindestens fünf Jahren eingetragen war. Derjenige, dessen Marke angegriffen wird, sollte daher zunächst prüfen, ob die Widerspruchsmarke schon länger als fünf Jahre eingetragen ist und – wenn dies der Fall ist – regelmäßig die Einrede der fehlenden Benutzung erheben. Der Widersprechende hat dann die Möglichkeit, die Benutzung glaubhaft zu machen. Dies sollte sorgfältig unter möglichst präziser Angabe von Art, Umfang und Zeitraum der Benutzung erfolgen (z. B. mithilfe von Katalogen, Preislisten etc.).


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Das markenrechtliche Widerspruchsverfahren


Autor(-en):
Tobias Bock
wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: August 2006


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Markenanmeldungen für deutsche Marken, europäische Marken (Gemeinschaftsmarke) sowie internationale Marken (IR-Marke). Er unterstützt bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Markenverletzungen und bei Fragen der Nichtigkeit von Markenanmeldungen. 
Er tätigt als Markenanwalt die Anmeldung von Wortmarken, Bildmarken, Wortbildmarken,  dreidimensionalen Marken, Farbmarken oder Geschmacksmustern und verteidigt eingetragene Marken. Er berät über den möglichen Schutz von geografischen Herkunftsangaben, Werktiteln von Zeitschriften, Büchern, Filmen, Software oder Spielen, Geschäftsbezeichnungen oder Designs. Er führt Markenrecherchen durch, um Kollisionen mit bestehenden Anmeldungen zu vermeiden, die sehr teuer werden könnten.  Rechtsanwalt Brennecke begleitet und verhandelt Markenkaufverträge sowie Lizenzverträge zur Nutzung von Marken.

Er vertritt bei Streitigkeiten um Domainnamensrechte und Unternehmenskennzeichen,    

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", ISBN 978-3-939384-22-9"Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Markenrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet im Bereich des Markenrechts folgende Vorträge an:

  • Marken als strategischer Schutz des Unternehmenswerts
  • Der Wert von Marken
  • Markenschutz in Deutschland und Europa – wie weit ein Markenschutz sinnvoll ist
  • Der Schutz von Domainnamen als Namensrecht und markenähnliches Recht

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

Normen: § 42 Abs. 1 MarkenG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosMarkenrechtVerfahrenAnmeldung
RechtsinfosMarkenrechtVerfahrenWiderspruchsverfahren