Warum ist eine Namensrecherche so wichtig?

Das Markenrecht sieht vor, dass für eine Ware oder Dienstleistung ein Name nur einmal Verwendung finden darf. Dabei gilt das strenge Prinzip, dass derjenige den Anspruch auf Verwendung eines Namens hat, der diesen als ersten verwendet hat. Ähnlich wie bei der Domainvergabe prüft auch das Patent- und Markenamt nicht, ob mit der Anmeldung die Rechte anderer Marken- oder Namensrechtsinhaber beeinträchtigt werden. So trägt der Anmelder letztlich das Risiko, ob die von ihm eingetragene Marke Bestand haben wird, oder ob er von Dritten auf Unterlassung in Anspruch genommen wird. Die Kosten auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden sind sehr unterschiedlich. Zum einen entstehen in der Regel Kosten der Gegenseite für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts und weitere Verfahrenskosten sofern eine Einigung außergerichtlich scheitert. Auf Grund der hohen Streitwerte, ist bei einem erstinstanzlichen Verfahren mit Kosten von mindestens 6.000,- €, die auf reinen Verfahrenskosten beruhen, zu rechnen. Viel höher als diese Kosten ist jedoch regelmäßig die Einführung eines neuen Namens. Angefangen bei dem Briefpapier und den Visitenkarten bis hin zu jeglichem Werbematerial fallen Kosten bei der Namensanführung eines neuen Namens an. Aus diesen Gründen ist eine Vorabrecherche für den Fall der gewerblichen Nutzung eines Namens unabdingbar. 1. Recherche im Markenregister Eine erste Recherche kann selbstständig im Hinblick auf identische Namen gemacht werden. Das Markenregister ist kostenlos und lediglich eine Anmeldung erforderlich. Mit einer solchen Kurzrecherche kann ausgeschlossen werden, dass genau der ausgewählte Name schon genutzt wird. Da aber das Markenrecht auch die Verwendung ähnlicher Namen untersagt (Fußnote), genügt eine solche Kurzrecherche nicht. Vielmehr muss das Register nach verschiedenen Kriterien durchsucht und die Suchergebnisse hinsichtlich ihrer Ähnlichkeit bewertet werden. Hiermit können entweder Recherchedienste oder entsprechend spezialisierte Anwaltskanzleien beauftragt werden. 2. Weitere Register Da das Markengesetz unabhängig von der Eintragung geschäftliche Bezeichnungen schützt, müssen auch weitere Register und Archive wie z.B. das Handelsregister überprüft werden. Bei der Prüfung, wer einen Namen rechtlich beanspruchen darf, zählt das Datum der Anmeldung nur für den Fall, dass zuvor noch keine Geschäftstätigkeit aufgenommen wurde. Für den Fall früherer Geschäftstätigkeit ist der Schutzzeitpunkt zumindest für die wahrgenommen Tätigkeit zurück zu datieren. Diese gilt natürlich auch für Namensrechte Dritter. Hat ein anderer, ohne den Namen als Marke eingetragen zu haben, diesen für eine vergleichbare Geschäftstätigkeit bereits verwendet, hat dieser auch die älteren Rechte. Es ist also nicht möglich mit der Eintragung einer Marke das Recht einer älteren Geschäftsbezeichnung auszuhebeln. Vielmehr kann der Betroffene in einem solchem Fall eine später erfolgte Markenanmeldung löschen lassen. Für den Fall, dass eine Namensrecherche in Auftrag gegeben wird, umfasst diese regelmäßig die einschlägigen Register, so dass hierdurch auch diese Fälle ausgeschlossen werden können. 3. Sonstige Recherchemöglichkeiten Eine weitere auch eigene Recherchemöglichkeit bietet das Internet. Zunächst sollte überprüft werden, ob die Domain des beabsichtigten Namens überhaupt noch verfügbar ist. Dies natürlich in zweierlei Richtung. Einerseits ist die Domainadresse häufig notwendig, um das Unternehmen passend im Internet zu platzieren, andererseits gibt die Verwendung durch einen Dritten ein deutliches Indiz dafür, dass jemand die Namensrechte streitig machen könnte.


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Stand: 01.09.2006


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Portrait Tilo-Schindele Tilo Schindele, Rechtsanwalt, Stuttgart

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Tilo Schindele ist Dozent für IT-Recht und Datenschutz bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

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