Vor und Nachteile einer EU Marke

Insgesamt gibt es drei Wege eine Marke anzumelden: 1.) Anmeldung nur für Deutschland, 2.) einheitliche Anmeldung für ganz Europa, 3.) internationale Anmeldung in einzeln ausgewählten Ländern. Im vorliegenden Beitrag werden die Vor- und Nachteile der einheitlichen Anmeldung der EU-Marke im Verhältnis zu den anderen Anmeldungsarten dargestellt.

I. Vorteile der EU-Marke

Die Vorteile einer EU-Markenanmeldung sind:

1. Einheitlicher Markenschutz in der gesamten EU

Die EU-Marke kann nur für alle oder kein EU-Land angemeldet werden. Gleich einem Lichtschalter wird durch die EU-Marke der Markenschutz für das gesamte EU-Gebiet eingeschaltet. Dieser Bereich erweitert sich ohne zusätzliche Kosten oder Verwaltungsaufwand auch auf neu eintretende EU-Länder (von bestimmten Ausnahmen abgesehen).

2. Geringerer Verfahrens- und Verwaltungsaufwand

Dadurch entsteht auch ein geringerer Verfahrens- und Verwaltungsaufwand. So muss nur eine einzige Anmeldung durchgeführt werden, eine Akte geführt werden, es gibt nur eine Verfahrenssprache bei einer zentralen Verwaltungsstelle (dem Harmonisierungsamt in Alicante).

3. Geringere Kosten

Es muss nur eine Anmeldegebühr gezahlt werden (Grundgebühr: 900,00 € bzw. 750,00 € bei e-filing). Im Vergleich: allein eine einfache Markenanmeldung in Deutschland kostet bereits 300,00 €.

4. Rechtsschutz

Bei der EU-Marke kann auf einen allgemein zugänglichen Rechtsschutz zurückgegriffen werden. So gibt es in jedem EU-Land ein nationales Gemeinschaftsmarkengericht, dessen Entscheidungen für die gesamte EU gelten. Verletzungsklagen können vor den Gemeinschaftsmarkengerichten erhoben werden. So müssen Verletzer nicht in jedem Mitgliedstaat einzeln verfolgt werden.

5. Rechtsprüfung

Es erfolgt (im Gegensatz z. B. bei einer deutschen Anmeldung) eine eingeschränkte Prüfung möglicher entgegenstehender Rechte. Der Anmelder erhält sogar Recherche-Berichte, die es ihm ermöglichen zu entscheiden, ob er seine Anmeldung weiterverfolgt oder nicht.

6. Seniorität

Das Prinzip der Seniorität existiert nur im Rahmen des EU-Markensystems. Es bedeutet, dass bei bestehender nationaler Marke (z. B. angemeldete Marke in Deutschland) für die angemeldete EU-Marke in Bezug auf das jeweilige Land nicht deren Anmeldetag ist, sondern der Anmeldetag der nationalen Marke gilt. Hierdurch kann ohne Prioritätsverlust eine nationale Marke auch in eine EU-Marke umgewandelt werden. Wenn diese irgendwann wieder entfallen sollte, kann für das Senioritätsland die Marke wieder in eine nationale Marke rückumgewandelt werden. In der Zwischenzeit können aber die nationalen Kosten gespart werden.

7. rechtserhaltende Benutzung

Eine Marke muss benutzt werden, damit sie ihre Gültigkeit behalten kann. Für die EU-Marke reicht die Benutzung in nur einem EU-Land um die Gültigkeit in der gesamten EU zu erhalten.

8. Unterscheidungskraft

Damit eine Marke Wirkung entfalten kann muss sie unterscheidungskräftig sein. Im Gegensatz zu den Anforderungen in Deutschland sind die Anforderungen an die Unterscheidungskraft bei einer EU-Marke geringer. So muss z. B. keine Verkehrsbefragung werden, wenn schon eine intensiver Benutzung am Markt nachgewiesen werden kann.

9. Kombination mit IR-Marke

Auch die EU-Marke kann als Basismarke für eine IR-Marke genutzt werden, z. B. für eine Erstreckung auf den U.S.-Markt. Dies ist allerdings mit gewissen Risiken behaftet (siehe unten Nachteile der EU-Marke).

II. Nachteile

1. Einheitliche Schutzhindernisse

Wird die angemeldeten EU-Marke in nur einem EU-Land für schutzunfähig erklärt oder scheitert es sonst an absoluten Schutzhindernissen, verfällt die Marke für das gesamte EU-Gebiet.

2. Verfall bei nur einem Widerspruch

Genauso verfällt die EU-Marke für die gesamte EU, wenn in nur einem EU-Land ein Widerspruchsverfahren aus einer nationalen Marke erfolgreich durchgeführt wird.

3. Nachweis der erlangten Unterscheidungskraft

Wird die EU-Marke für bestimmte Länder für schutzunfähig erklärt und will der Anmelder eine durch Verkehrsdurchsetzung erlangte Unterscheidungskraft nachweisen, muss er dies für jedes betroffene EU-Land gesondert betreiben. Das kann im Einzelfall für die gesamte EU gelten.

III. Umwandlung

Eine EU-Marke kann jederzeit in nationale Marken umgewandelt werden. Hierbei bleibt der Anmeldetag der EU-Marke als Priorität erhalten. Dies gilt auch bei Nichtigkeitserklärung und Verfall. Dadurch können auch die obigen Nachteile einer EU-Anmeldung ausgeglichen werden.

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Portrait Tilo-Schindele Tilo Schindele, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Tilo Schindele ist seit Jahren im Bereich internationales Vertragsrecht tätig.

Als Spezialist im Arbeitsrecht prüft und gestaltet Rechtsanwalt Schindele Arbeitsverträge und Dienstverträge für Mitarbeiter oder Geschäftsführung bei Tätigkeit im Ausland und berät bei Aufhebung oder Kündigung.

Er gestaltet, prüft und optimiert Verträge mit internationalem Bezug. Er begleitet bei europarechtlichen Fragen zum freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und berät bei der Beantragung von EU-Subventionen. Daneben vertritt Rechtsanwalt Schindele Mandanten im Bereich des Außenwirtschaftsrechts und der Genehmigung von Import oder Export von Waren beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Tilo Schindele bereitet derzeit folgende Veröffentlichung vor:

  • Internationales Vertragsrecht
  • Einführung ins IPR (internationale Privatrecht)

Rechtsanwalt Schindele ist Dozent für Arbeitsrecht an der Dualen Hochschule Stuttgart und Dozent für internationales Vertragsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Einführung in das internationale Vertragsrecht
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