Erwerbsschaden beim Verkehrsunfall, Teil 3

Verkehrsrecht

Erwerbsschaden Teil 3, Arbeitnehmer

Nettolohn

Wird ein Arbeitnehmer durch einen Verkehrsunfall in seiner Gesundheit geschädigt und hierdurch für eine gewisse Zeit Arbeitsunfähig, steht ihm grundsätzlich gegen den Schädiger ein Anspruch auf Ersatz des Nettoverdienstausfalls zu. Die Berechnung erfolgt über die sog. modifizierte Nettolohntheorie. Danach sind von dem monatlichen Bruttoeinkommen des Verletzten die Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, die Steuern, die Zahlungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und etwaige Einsparungen abzuziehen. Der dabei übrig bleibende Betrag steht dem Geschädigten zu, den er unmittelbar gegen den Schädiger geltend machen kann.


Steuern

Grundsätzlich sind die Steuern bei der Schadenermittlung nach der modifizierten Nettolohntheorie zugunsten des Schädigers zu berücksichtigen. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Steuererleichterungen erst aufgrund des Unfalls auftreten. So darf beispielsweise eine Reduzierung des Steuertarifs wegen eines zögerlichen Regulierungsverhaltens des Versicherers nicht berücksichtigt werden. Kommt es zu einer Steuernachzahlung, hat der Schädiger den Nachzahlungsbetrag zu erstatten.

Vorsicht ist bei Abschluss von Abfindungsvergleichen geboten. In solchen Fällen sollte stets ein entsprechender Vorbehalt über etwaige Steuernachzahlungen aufgenommen werden.


Rentenschaden

Ist der Verletzte zum Unfallzeitpunkt rentenpflichtversichert und ergibt sich durch den Unfall ein sog. Rentenminderungsschaden, wird dieser Schaden über den Regress des Rentenversicherers abgefangen. Da es sich hierbei um einen gesetzlichen Forderungsübergang handelt, kann der Schaden nicht mehr direkt beim Schädiger geltend gemacht werden. Zu ersetzen sind die Beiträge, die der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer geleistet hätten.


Entgeltfortzahlung

Nach § 6 EFZG hat ein Arbeitnehmer noch 6 Wochen nach dem Unfall Ansprüche auf Lohn- und Gehaltsfortzahlung gegenüber seinem Arbeitgeber. Unmittelbare Ansprüche gegenüber dem Schädiger bestehen dagegen nicht. Diese gehen vielmehr auf den Arbeitgeber über, wenn er das Gehalt an den Arbeitnehmer überwiesen hat und die sozialversicherungsrechtlichen Beiträge abgeführt hat.

Krankengeld

Ist der Verletzte länger als 6 Wochen arbeitsunfähig und gesetzlich krankenversichert, besteht nur noch ein Anspruch auf Krankengeld. Der Schädiger hat dann nur noch den Differenzbetrag aus dem Nettolohn und dem gezahlten Krankengeld.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Oktober 2006


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Portrait Monika-Dibbelt  Rechtsanwältin Monika Dibbelt

Normen: § 6 EFZG

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