Erstattung des Mindestrückkaufswertes bei vorzeitig gekündigter Lebensversicherung

Erstattung des Mindestrückkaufswertes bei vorzeitig gekündigter Lebensversicherungsverträge

Nach § 172 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist es den Lebensversicherern grundsätzlich gestattet, unwirksame Versicherungsbedingungen einseitig ersetzen zu lassen, wenn zur Fortführung des Vertrages eine Ergänzung notwendig ist und ein unabhängiger Treuhänder die Angemessenheit überprüft und bestätigt hat. Da die Vorschrift nicht nur auf Risiko- sondern auch auf Kapitalle-bensversicherungen anwendbar ist, ist sie von höchster praktischer Bedeutung.

Aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 12.10.2005 ist die Anwendung der Vorschrift in den Blickpunkt des Interesses vieler Versicherungsnehmer geraten. Ausgangspunkt der Entscheidung des BGH waren zwei Urteile, in denen Klauseln über den Rückkaufswert und die Verrechnung von Abschlusskosten von den Versicherern durch inhaltsgleiche Klauseln ersetzt wurden.

In seiner Entscheidung vom 12.10.2005 hat der BGH diesem Vorgehen der Versicherer nunmehr einen Riegel vorgeschoben und entschieden, dass eine inhaltsgleiche Ersetzung intransparenter Klauseln unwirksam ist. Begründet wurde dies damit, dass dieses Vorgehen gegen das in § 307 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) normierte Transparenzgebot verstößt.

Die Entscheidung ist für viele Versicherungsnehmer deshalb von entscheidender wirtschaftlicher Bedeutung, weil die Entscheidung auch rückwirkend für bereits gekündigte oder beitragsfrei gestellte Verträge gilt. So haben nach der Entscheidung des BGH alle Versicherungsnehmer, die ihre Lebensversicherungsverträge zwischen 1994 und 2001 abgeschlossen haben, einen Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert von 40 % der eingezahlten Prämien. Weiter hat der BGH entschieden, dass der regelmäßig bei einer vorzeitigen Kündigung anfallender Stornoabzug entfällt. Die Versicherer werden daher mit Nachzahlungen in Millionenhöhe zu rechnen haben.

Höchstrichterlich nicht entschieden ist bisher die Frage, ob die Ansprüche aus Versicherungsverträgen, die vor mehr als fünf Jahren gekündigt oder beitragsfrei gestellt wurden, inzwischen verjährt sind. Hintergrund ist, dass nach § 12 Abs. 1 S. 1 VVG Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen innerhalb von fünf Jahren verjähren. Mit guten Gründen kann hier aus Sicht der Versicherungsnehmer argumentiert werden, dass der Anspruch auf Rückerstattung erst mit Urteilsverkündung entstanden ist. Die Ansprüche der Versicherungsnehmer wären dann noch nicht verjährt.


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Stand: November 2006


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Gericht / Az.: BGH: IV ZR 162/03
Normen: § 172 Abs. 2, § 12 Abs. 1 VVG, § 307 BGB

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