Abschluss und Dauer des Krankenversicherungsvertrages

Abschluss und Dauer des Krankenversicherungsvertrages

Der Abschluss einer Privaten Krankenversicherung (Fußnote) ist ein zivilrechtlicher Vertrag. Er kommt, wie jeder andere zivilrechtliche Vertrag, durch Angebot und Annahme zustande. Bei Antragsabgabe kann der Versicherungsnehmer auf Antrag das gewünschte Leistungsspektrum aus den angebotenen Tarifen nach seinen eigenen Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten frei wählen.

Während der gesamten Laufzeit kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich davon ausgehen, dass das vertraglich vereinbarte Leistungsspektrum unverändert bleibt. Nur nach § 178 g Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (Fußnote) ist es dem Versicherer gestattet, die Versicherungsbedingungen einseitig zu ändern, soweit ein unabhängiger Treuhänder der Bedingungsanpassung zugestimmt hat. Der Grund für die einseitige Bedingungsanpassung liegt darin, dass die Versicherungsverträge regelmäßig für einen sehr langen Zeitraum abgeschlossen werden und während dieser langen Vertragszeit erhebliche Änderungen im Gesundheitswesen eintreten können.

Da eine besondere Form für den Vertragsschluss nicht vorgesehen ist, kann der Vertrag grundsätzlich auch mündlich abgeschlossen werden. In der Praxis wird der Antrag aber regelmäßig auf einem von dem Versicherer zur Verfügung gestellten Formular abgegeben. Dieser Antrag enthält oft den Hinweis, dass der Vertrag erst zustande kommt, wenn der Vorstand des Versicherungsunternehmens schriftlich die Annahme erklärt hat.

Seit ein paar Jahren kann der Versicherungsvertrag auch über das Internet abgeschlossen werden. Zur Wirksamkeit genügt es, dass der Versicherungsnehmer die vorgeschriebene Verbraucherinformationen in elektronischer Textform erhält.

Bei der Dauer des Versicherungsvertrages muss zwischen der formellen Vertragsdauer und dem technischen und dem materiellen Versicherungsbeginn unterschieden werden.

Der Versicherungsvertrag selbst ist ein Dauerschuldverhältnis. Er beginnt mit Vertragsschluss und endet mit dem vertraglich vereinbarten Zeitablauf oder mit Eintritt eines bestimmten Ereignisses. Diesen Zeitraum bezeichnet man als formelle Vertragsdauer.

Als technischen Versicherungsbeginn wird der Zeitpunkt bezeichnet, an dem der Versicherer von dem Versicherungsnehmer die Prämie verlangen kann. Da sich die Prämienhöhe nach dem Eintrittsalter richtet, bietet es sich für den Versicherungsnehmer oft an, den technischen Versicherungsbeginn in Absprache mit dem Krankenversicherer zeitlich vor das Zustandekommen des Vertrages zurückzuverlegen.

Der tatsächliche Beginn des Versicherungsschutzes wird als materieller Versicherungsbeginn bezeichnet. Erst nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Wartezeit kann der Versicherungsnehmer Leistungen von dem Krankenversicherer verlangen.


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Stand: Dezember 2006


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Normen: § 178g Abs. 3 VVG

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