Die 130 % Rechtsprechung des BGH bei Reparaturkosten

Die 130 %-Rechtsprechung des BGH bei Reparaturkosten

Wird ein Fahrzeug durch ein Verkehrsunfall beschädigt, ist bei der Schadenregulierung vorab festzustellen, ob überhaupt eine Wiederherstellung möglich ist oder ob ein sog. Totalschaden vorliegt. Ein reparaturwürdiger Schaden liegt dann vor, wenn der Bruttoreparaturaufwand nicht den Bruttowiederbeschaffungswert übersteig. Ist dies der Fall, kann der geschädigte den Schaden konkret auf Basis einer Reparaturkostenrechnung geltend machen oder den Schaden fiktiv Abrechnen.

Bei der konkreten Schadenabrechnung hat der Geschädigte Anspruch auf die nachgewiesenen und tatsächlich angefallenen Reparaturkosten. Besonderheiten ergeben sich dann, wenn die kalkulierten Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Folgende Grundsätze sind in diesem Fall zu beachten:


1. 130 %-Rechtsprechung

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wir dem Geschädigten ein sog. Integritätszuschlag von 30 % zugebilligt. Dies bedeutet, dass die im Sachverständigengutachten kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigen dürfen. Nach dem sog. Wirtschaftlichkeitspostulat muss der Geschädigte zwar die günstigste Art der Schadensbegleichung (Reparatur oder fiktive Abrechnung) vornehmen lassen. Allerdings wird innerhalb der Grenzen von bis zu 130 % der Reparaturkosten das Integritätsinteresse des Geschädigten geschützt. Dies aber auch nur dann, wenn der Geschädigte die Reparatur vollständig und fachgerecht durchführen lässt und das Fahrzeug auch tatsächlich weiternutzt.


2. Abrechnung im 130 %-Bereich

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss bei der Ermittlung der Obergrenze, bis zu welcher eine Reparatur möglich sein soll, allein auf die kalkulierten Reparaturkosten und den Wiederbeschaffungswert abgestellt werden. Dabei ist jeweils von den Bruttokosten auszugehen. Oft wird übersehen, dass es sich bei der 130 %-Regelung nicht um eine starre Grenze handelt, denn der Geschädigte ist nicht immer zur Reparatur berechtigt, wenn die Reparaturkosten im 130 % Bereich liegen. Eine Berechtigung besteht dann nicht, wenn eine Reparatur unverhältnismäßig hohe Nebenkosten produzieren würde. Es ist aber auch eine Überschreitung der 130 % denkbar nämlich dann, wenn eine Ersatzbeschaffung nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.

An Kosten kann der Geschädigte die Kosten der Reparatur einer Fachwerkstatt verlangen. Wir die Reparatur teurer als im Gutachten veranschlagt, steht dem Geschädigte auch der höhere Betrag zu. Der Schädiger trägt insoweit das Prognoserisiko. Wird die Reparatur dagegen preiswerter, hat der Geschädigte trotzdem Anspruch auf den im Gutachten genannten Betrag.

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Stand: Dezember 2006


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