Grenzen der Nutzung von Wohnungseigentum - 3. Beschränkung durch Vereinbarung


Grenzen der Nutzung von Wohnungseigentum - 3. Beschränkung durch Vereinbarung

In Vereinbarungen gemäß §§ 10 I 2, 15 I WEG können die Grenzen des zulässigen Gebrauchs abweichend von den gesetzlichen Regelungen des § 14 WEG getroffen werden. Die Vereinbarung ist ein schuldrechtlicher Vertrag und muss einstimmig gefasst werden. Mit ihr kann vom dispositiven Gesetzesrecht abgewichen werden. Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, sind also einstimmig zu treffen.

Vereinbarungen in diesem Sinne enthalten oft Zweckbestimmungen, wie mit bestimmten Bestandteilen des Sondereigentums zu verfahren ist, insbesondere welche Nutzung zulässig ist und welche nicht.

Weiterhin kann durch solche Vereinbarungen die Zuordnung von Räumen zu Wohnungseigentum oder Teileigentum geregelt werden (eine Wohnung soll als Ladenlokal genutzt werden). Rein rechtlich ist eine solche Zuordnung zwar keine Vereinbarung i.S.d. § 10 I 2, 15 I WEG. Aber die Regelungen über die Zweckbestimmung und eine abweichende Nutzung davon sollen auch im Fall einer veränderten Zuordnung Anwendung finden.

Des Weiteren können die Wohnungseigentümer mittels einer Vereinbarung festlegen, dass bestimmte Räume des Sondereigentums oder des gemeinschaftlichen Eigentums nur in einer bestimmten Art und Weise oder in einem bestimmten Umfang genutzt werden dürfen oder eine bestimmte Nutzung ganz untersagt ist.

Praxistipp: Damit Vereinbarungen auch Sondernachfolgern gegenüber wirksam sind, sollten sie in das Grundbuch eingetragen werden.

Kommt eine Vereinbarung fehlerhaft zustande, so ist sie nach den allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen nichtig.


 

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Stand: Dezember 2006


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