Darlehen: Die Errechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

Bitte lesen Sie als erstes unsere Rechtsinfo: "Vorzeitige Darlehenskündigung - Einführung zur Vorfälligkeitsentschädigung".

Hier finden Sie näheres dazu, wie die Vorfälligkeitsentschädigung errechnet wird.

Abgesehen von einer Kurzdefinition enthält § 490 Abs. 3 S. 3 BGB keine Angaben dazu, wie die Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen ist. Der Gesetzgeber hielt es nicht für möglich, die Einzelheiten der Berechnung gesetzlich zu regeln und wollte zudem eine Versteinerung der Berechnung vermeiden. Daher hat der Gesetzgeber die Gestaltung der Berechnung bewusst der Rechtsprechung überlassen.

Zu berechnen ist der Nachteil, den der Darlehensgeber durch die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens erleidet. Ein Nachteil entsteht immer dann, wenn der vertraglich vereinbarte Zinssatz über dem aktuellen Zinssatz für ein Ersatzgeschäft liegt.
Dieser Nachteil entspricht dem Erfüllungsinteresse des Darlehensgebers und ist deshalb ebenso zu berechnen, wie der sogenannte Nichterfüllungsschaden iSd §§ 249 ff. BGB.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Darlehensgeber weder Vorteile erlangen, noch Nachteile erleiden darf. Um die Gefahr der Über- oder Unterkompensation zu vermeiden, kommt als Stichtag für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht der Tag der Kündigung durch den Darlehensnehmer, sondern der Tag der tatsächlichen Darlehensrückführung in Betracht.

Der BGH stellt für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung verschiedene Methoden zur Verfügung. Innerhalb dieser Möglichkeiten besteht für die Banken freie Wahl. Allerdings müssen die Banken die Berechnung für die Darlehensnehmer so nachvollziehbar wie möglich gestalten, um ihnen eine Nachprüfung zu ermöglichen. Die Bank darf für die vorzeitige Ablösung einen festen Betrag als Bearbeitungsgebühr verlangen.

Da es sich bei der Vorfälligkeitsentschädigung nur um einen Anspruch handelt, der ähnlich wie ein Schadensersatzanspruch dem Ausgleich der Nachteile dient, muss sich die Bank ein Ersatzgeschäft, welches sie mit dem vorzeitig zurückgezahlten Kapital finanziert, nicht anrechnen lassen. Vorteile, die entstehen durch eine Umschuldung auf einen Kreditvertrag mit höherem Kreditrahmen, muss sich die Bank jedoch anrechnen lassen. Andernfalls würde die Bank sonst sowohl die Marge für den Alt-, wie auch den Neukredit erhalten.

1. Berechnungsmethode: Aktiv-Aktiv-Methode

Diese Methode findet Anwendung bei einer Neuausleihung, d.h. wenn die Bank die, aus der vorzeitigen Darlehensrückführung frei gewordenen Mittel als neue Kredite vergibt.

Der Schaden der Bank setzt sich hier aus dem Zinsmargenschaden und einem eventuell eingetretenen Zinsverschlechterungsschaden zusammen.

Der Zinsmargenschaden (Fußnote) gleicht den entgangenen Nettogewinn aus dem vorzeitig abgelösten Darlehen aus. Bei seiner Berechnung ist von der Differenz zwischen dem vereinbarten Darlehenszins und den Refinanzierungszinsen der Bank auszugehen. Als Vertragszins ist hierbei nicht der Effektivzins, sondern der Nominalzins heranzuziehen. Diese Differenz ist dann noch um eine Prämie für das entfallene Risiko aus dem abgelösten Darlehen und um die ersparten Verwaltungskosten während der restlichen Darlehenslaufzeit zu kürzen. Die Rechtsprechung geht bei der Risikoprämie von einem Abschlag zwischen 0,014 % und 0,06 % aus. Die ersparten Verwaltungskosten sollen ein fester jährlicher Betrag unabhängig von der gewährten Darlehenssumme sein, und können daher nicht als prozentualer Abschlag geltend gemacht werden.

Hinzu kommen kann ein etwaiger Zinsverschlechterungsschaden (Fußnote), also die Differenz zwischen dem Vertragszins und dem neuen Wiederausleihzins. Dieser Schaden tritt ein, wenn die Bank das vorzeitig zurückerhaltene Darlehenskapital für die Restlaufzeit nur zu einem niedrigeren als dem Vertragszins ausleihen kann.

Berechnungsbeispiel Aktiv-Aktiv-Methode:

Ein Darlehen soll mit 8 % zu verzinsen gewesen sein (Fußnote). Die Bank hat den Darlehensbetrag bei einer anderen Bank refinanziert und zahlt der anderen Bank hierfür 7 %. (Fußnote). Nach der vertraglichen Vereinbarung sollte das Darlehen am Ende der Laufzeit auf einmal zurückgezahlt werden.

Die Bank erleidet bei vorzeitiger Rückgabe des Darlehens folgenden Schäden:

a) Zinsmargenschaden:

Vertragszins des Darlehens 8,00 %

./. Refinanzierungszins 7,00 %

MARGE 1,00%

./. Risikoprämie und Verwaltungskosten ca. 0,20 %

DIFFERENZ 0,80 %

b) Zinsverschlechterungsschaden:

Vertragszins des Darlehens 8,00 %

./. Refinanzierungszins 7,00 %

MARGE 1,00%

./. Risikoprämie und Verwaltungskosten ca. 0,20 %

DIFFERENZ 0,80 %

GESAMTDIFFERENZ aus a) und b): 1,80 %

Die Gesamtdifferenz multipliziert mit der Restschuld zum Zeitpunkt der Ablösung und mit der Restlaufzeit ergibt dann ein Zwischenergebnis, welches noch auf den Zeitpunkt der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung abzuzinsen ist.

Die Barwertermittlung muss mit dem Zinssatz des aktiven Wiederanlagezinses erfolgen, d.h. mit der Rendite laufzeitkongruenter Kapitalmarkttitel.

Ein eventuell gewährtes Disagio ist dem Darlehensnehmer nicht zu erstatten, da es eine Zinsvorauszahlung darstellt, um während der Laufzeit einen niedrigeren Zinssatz zu gewähren. Da das Disagio die Darlehenszinsen reduziert, führt es aber zu keinem geringeren Schaden und wird daher bei der Berechnung indirekt berücksichtigt.

2. Berechnungsmethode: Aktiv-Passiv-Methode

Diese Methode findet Anwendung, falls die Bank die Mittel aus der Darlehensauflösung nicht als neuen Kredit vergibt, sondern sie den frei gewordenen Betrag am Kapitalmarkt anlegt.

Für die Schadensberechnung muss die Differenz zwischen dem Vertragszins, den die Bank bei Fortsetzung des Darlehensvertrages erhalten würde, und der Rendite bei einer gleich lang laufenden Wiederanlage berechnet werden.

Für die Berechnung sind, nach Entscheidung des BGH vom 30.11.2004 (Fußnote), die Wiederanlagerenditen von Hypotheken-Pfandbriefen heranzuziehen.

Die Werte dafür können der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank entnommen werden, und beschreiben die Renditen aus realen Umsätzen an der Börse. Diese Statistik kann auf der Homepage der Deutschen Bundesbank unter Statistiken und dort unter Zins/Rendite eingesehen werden (Fußnote).

Durch dieses Urteil hat der BGH die Bezugnahme auf die sog. PEX-Renditen abgeschafft. Diese hatten geringere Zinssätze als Hypotheken-Pfandbriefe und haben daher den rechnerischen Schaden vergrößert. Dem PEX-Index liegt ein Portfolio von 30 Pfandbriefen mit unterschiedlichen Zinssätzen und unterschiedlichen Laufzeiten zugrunde. Die Banken stellen dort täglich sowohl reale Umsätze als auch bloße Angebote ein.

Die Differenz zwischen dem Vertragszins, den die Bank bei Fortsetzung des Darlehensvertrages erhalten würde, und der Rendite bei einer gleich lang laufenden Wiederanlage muss wieder um die Risikoprämie und die ersparten Verwaltungskosten bereinigt werden.

Berechnungsbeispiel Aktiv-Passiv-Methode

Ein Darlehen soll mit 8 % zu verzinsen gewesen sein (Fußnote). Die Bank setzt bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht ihren Refinanzierungssatz an, sondern den Zinssatz, zu dem sie den Darlehensbetrag sicher anlegen kann, nachdem sie ihn vom Darlehensnehmer vorzeitig zurückerhalten hat. Nach der vertraglichen Vereinbarung sollte das Darlehen am Ende der Laufzeit auf einmal zurückgezahlt werden.

Vertragszins 8,00 %

Wiederanlagezins 6,00 %

DIFFERENZ 2,00 %

./. Risikoprämie und Verwaltungskosten ca. 0,20 %

ENDDIFFERENZ 1,80 %

Die Enddifferenz muss dann mit der Restschuld zum Zeitpunkt der Ablösung und der Restlaufzeit multipliziert werden. Dieses Zwischenergebnis muss dann wieder anhand der Barwertermittlungsmethode (Fußnote) abgezinst werden.

Hinweis:

Ist das Darlehen nicht endfällig, sondern in monatlichen oder vierteljährlichen Raten zurückzuzahlen, wird die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung recht kompliziert. Durch die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens erhält die Bank den gesamten Restbetrag auf einmal, den sie andernfalls im Laufe der Zeit ratenweise zurückerhalten hätte. Dem entsprechend hat sie für die nächste Rate, die sie regulär im nächsten Monat erhalten hätte, einen geringeren Schaden, als für die letzte Rate, die sie regulär erst am Ende der Darlehenszeit erhalten hätte: Für die nächste Rate durfte sie nämlich den Vertragszins ohnehin nur noch in diesem Monat beanspruchen, für die letzte Rate dagegen für die gesamte Vertragslaufzeit.

Der Wiederanlagezins richtet sich außerdem danach, wie lange angelegt wird. Kann die Bank heute schon die Rate anlegen, die ihr nach dem Vertrag erst im nächsten Monat zugestanden hätte, erzielt sie hierfür einen anderen Wiederanlagezins, als für die Rate, die sie bei vertragsgemäßer Erfüllung erst am Ende der Laufzeit erhalten hätte. Hier ist also eine Staffelrechnung erforderlich.


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Stand: Januar 2007


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  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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Ein Schwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt im Bereich des Bank- und Bankvertragsrecht sind Fragestellungen rund um die Rechtmäßigkeit und Inanspruchnahme aus Darlehensverträgen, Krediten und Bürgschaften. Durch ihre Tätigkeit im Insolvenzrecht hat Frau Rechtsanwältin Dibbelt regelmäßig insbesondere auch immer wieder mit Fragen zur Verrechnung von Haben und Salden bei Kreditinstituten sowie der Berücksichtigung einer Inanspruchnahme aus (persönlichen und sachlichen) Sicherheiten im Rahmen von Insolvenzen zu tun.

Kreditsicherheiten sowie die Gestaltung klassischer Formen der Fremdkapitalfinanzierung, Mezzanine- und strukturierter Finanzierungen bilden einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt.

Sie unterstützt ihre Mandanten auch bei Kontenpfändungen durch Einrichtung von P-Konten bzw. eines Antrages auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages. Derartige Pfändungsschutzanträge können nicht nur Verbraucher sondern auch Selbständige stellen.

Darüber hinaus berät und prüft Frau Rechtsanwältin Dibbelt, ob für eine Erlaubnis der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) erforderlich ist und erstellt ggf. die notwendigen Anträge.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Mitglied der Bankrechtlichen Vereinigung e.V.

Sie bereitet derzeit mehrere Veröffentlichungen im Bank- und Kapitalmarktrecht vor.

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