Die Ausgabe von Genussrechten als erlaubnsispflichtiges Finanzgeschäft

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Fußnote) kann die sofortige Einstellung eines Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung von Geschäften gegenüber einem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe anordnen, wenn ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht werden.

Über die Frage, ob die Ausgabe von Genussrechten, die in Finanzinstrumente i. S. d. § 1 Abs. 1 KWG angelegt werden sollen, ein Finanzkommissionsgeschäft darstellt, wenn die Anlage wirtschaftlich darauf zielt, dass nur Anteile am Genussrechtskapital, nicht aber am Gesellschaftsvermögen insgesamt erworben werden, hatte das VG Frankfurt am Main ( (Fußnote) zu befinden. Im zugrundeliegenden Verfahren legte die Antragstellerin die Gelder ihrer Genussrechtsgläubiger vorrangig in Futures, Forward-Geschäften, Optionen und anderen Termingeschäften auf Währungen, Indizes etc. an.

Bei Vorliegen gewisser Kriterien liegt demnach der Betrieb eines erlaubnispflichtigen Bankgeschäftes in der Form von Finanzkommissionsgeschäften i. S. d. § 1 I S. 2 Nr. 4 KWG vor, wenn im Rahmen des Geschäftsbetriebs im eigenen Namen und für fremde Rechnung Finanzinstrumente angeschafft und veräußert werden.

Der Verkauf von Genussrechtsscheinen an Anleger stellt zwar nach der äußeren Form eine gesellschaftsrechtliche Anlage dar, wirtschaftlich gesehen erwerben die Genussrechtsinhaber aber mit ihren Einlagen keinen Anteil an der Fondsgesellschaft selbst, sondern nur am Genussrechtskapital. Davon kann insbesondere ausgegangen werden, wenn das betriebliche Vermögen des Anbieters, das ihrer Aktionäre und das Anlagevermögen der Genussrechtsinhaber strikt voneinander getrennt ist. Kriterien hierfür sind u.a.:

- Der Ausschluss der Haftung der Genussrechtsinhaber für Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft;
- Die Genussrechte begründen keine Mitgliedschaftsrechte;
- Wertbemessung der vom Anleger erworbenen Genussrechte nach der Wertentwicklung des Genussrechtskapitals, nicht nach der Wertentwicklung der Fondsgesellschaft insgesamt;
- Festlegung des Rücknahmepreises für Genussrechte auf einen Genussrechtswert;
- Die Genussrechtsinhaber tragen die Kosten u.a. für Transaktionen, Management, Vertrieb, Honorierung des Direktoriums und der Wirtschaftsprüfer der Fondsgesellschaft sowie einer Rechtsberatung, welche die Fondsgesellschaft betreffen.
- Vereinbarung, dass die Genussrechte im Rang hinter die Ansprüche sämtlicher Gesellschaftsgläubiger zurück treten.

Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt somit bei dem Anbieter beim Erwerb und bei der Veräußerung von Finanzinstrumenten zwar ein Handeln im eigenen Namen, jedoch auf fremde Rechnung vor, nämlich auf Rechnung der Genussrechtsinhaber. Damit liegt mangels gesellschaftstlicher Beteiligung keine Unternehmensfinanzierung, sondern ein Finanzkommissionsgeschäft vor. Diese Tätigkeit wird im KWG dem Bereich der Bankgeschäfte zugeordnet, sodass das Unternehmen nach § 1 Abs. 1 S. KWG als Kreditinstitut gilt, welches nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG dem repressiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unterliegt.


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Stand: 01/2007


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  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

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Gericht / Az.: VG Frankfurt am Main, Beschluss v. 07.05.2004, AZ: 9 G 6496/03 (V)
Normen: § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KWG, § 1 Abs. 11 KWG, § 32 Abs. 1 S. 1 KWG

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