Einführung Internetrecht Teil 6 Arbeitsplatz & Internet


Arbeitsplatz & Internet

Viele internetrechtliche Fragen entstehen durch den Einsatz von PC und Internet am Arbeitsplatz, hier ganz besonders bei Kündigungen.

Bestimmungsrecht

Indem ein Unternehmer in seiner Funktion als Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einen PC und Internetzugang zur Verfügung stellt, hat grundsätzlich der Unternehmer das Bestimmungsrecht über den Einsatz der von ihm bereitgestellten Arbeitsmittel. Hierbei stellt sich häufig die Frag nach dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.

Der Betriebsrat hat grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht für technische Einrichtungen, die zur Überwachung bestimmt sind. Die Rechtsprechung geht also davon aus, wenn ein PC-Einsatz objektiv dazu geeignet ist, ist ein Mitspracherecht des Betriebsrates gegeben.

Email-Kommunikation

Eine Email gilt als zugegangen, wenn sie vom Server auf den eigenen Rechner abgerufen wurde. Der Zugang einer Email wird auch nicht durch eine automatisierte Abwesenheitsmeldung verhindert. Vielmehr hat der Empfänger dafür Sorge zu tragen, dass ein Vertreter den Inhalt der Email zumindest zur Kenntnis nehmen kann. Daher ist es kein Zufall, dass sich mehr und mehr Abwesenheitsmeldungen mit dem Hinweis „Bin von … bis urlaubsbedingt abwesend… Ihre Email wird an den Kollegen Müller-Meier weitergeleitet“, zur gängigen Praxis gehören, um Fristversäumnisse ab Zugang zu vermeiden.

Bei der Emailkommunikation ist grundsätzlich eines zu bedenken: Emails sind weder sicher, noch vertraulich. Hinsichtlich der Vertraulichkeit ist die Email mit einer Postkarte vergleichbar. Hinsichtlich der Sicherheit ist es für einen kundigen Anwender ein leichtes, den Inhalt einer Email abzuändern.

Kontrolle durch den Arbeitgeber

Wie steht es um die Kontrollrechte des Arbeitgebers? Grundsätzlich ist zwischen den äußeren und inneren Umständen der Kommunikation zu unterscheiden, also wer war wann wie lange online und – der innere Umstand – auf welchen Seiten? Wer hat wem welche Emails geschickt und was ist der Inhalt der Email. Die Antwort auf die Frage nach den zulässigen Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers hängt von dem Usus bzw. der getroffenen Regeln im Unternehmen ab.

Ist die private Nutzung und Kommunikation ausdrücklich untersagt und Email- und Internetnutzung nur zu betrieblichen Zwecken erlaubt, dann wird nach herrschender Meinung nicht nur die äußere, sondern auch die inhaltliche Kontrolle durch den Arbeitgeber als zulässig angesehen. Ist hingegen die Privatnutzung erlaubt, oder durch betriebliche Übung geduldet, wird der Arbeitgeber rechtlich zum Telekommunikationsanbieter mit der Folge, dass er den Meldegeheimnispflichten unterliegt. Für die Online-Kommunikation bedeutet dass, dass nur die äußeren Kommunikationsdaten überprüft werden dürfen und das auch nur bei einem Missbrauchsverdacht. Entsprechende Verstöße können bis hin zur außerordentlichen Kündigung führen. Die Rechtsprechung hatte hierzu in einer Vielzahl von Fallkonstellation inzwischen schon zu entscheiden. Jedenfalls empfiehlt es sich, eine klare Regelung im Arbeitsvertrag oder in einer ausdrücklichen Internet-Policy zu treffen.

 

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Stand: 02/07


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