Die Fahrtenbuchauflage

Grundlage für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist § 31 a StVZO. Sie dient zum einen der positiven Einwirkung auf die Verkehrsdisziplin der Verkehrsteilnehmer. Zum anderen sollen die Fahrzeughalter angehalten werden, ihrer Aufsichtspflicht über ihre in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge nachzukommen.

Ziel der Fahrtenbuchauflage ist es, dass zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs sichergestellt werden kann, dass Feststellungen zur Person eines Fahrzeugführer bei einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. Es soll also vermieden werden, dass der Verkehrsverstoß nicht geahndet werden kann, weil der Fahrzeugführer nicht feststellbar ist oder die Feststellung erst getroffen wird, wenn die Ordnungswidrigkeit infolge Verjährung nicht mehr verfolgt werden kann.

Die Fahrtenbuchauflage ist ein Verwaltungsakt. Sie muss zwingend schriftlich erlassen und begründet werden. Vor dem Erlass ist der Betroffene anzuhören. Erfolgt die Anhörung nicht, kann diese Verletzung der Formvorschrift noch im weiteren Verwaltungsverfahren geheilt werden.

Die Fahrtenbuchauflage ist an den Halter zu richten, wobei die Haltereigenschaft an eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzuknüpfen ist. Demnach ist Halter, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt hierüber besitzt.

Da die Fahrtenbuchauflage dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen muss darf sie nicht erlassen werden, wenn der Betroffene eine einmalige unwesentliche Verkehrsgefährdung begangen hat. Es muss vielmehr ein erheblicher Verkehrsverstoß vorliegen und die Feststellung des tatsächlichen Fahrers darf nicht möglich sein. Diesbezüglich muss die Behörde alles zumutbare unternommen haben, um den Täter zu ermitteln. Hat die Behörde keine Maßnahmen zur Täterfeststellung unternommen, darf ein Fahrverbot nicht ergehen. Nach der ständigen Rechtsprechung gelten unter anderem folgende Verkehrsverstöße als erheblich:

· Waghalsiges Überholen trotz Überholverbot und
· Rotlichtverstoß

Nach § 31 a Abs. 2 StVZO hat der Halter oder sein Beauftragter für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede Einzelfahrt vor deren Beginn Kennzeichen und Fahrer sowie Datum und Uhrzeit einzutragen. Nach Fahrtende sind unverzüglich ebenfalls Datum und Uhrzeit zu vermerken und zu unterschreiben.

Wechselt der Halter während der Auflage sein Fahrzeug, kann die Fahrtenbuchauflage auch auf dieses Fahrzeug erstreckt werden.


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Stand: März 2007


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Portrait Michael-Kaiser Michael Kaiser, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Michael Kaiser berät auf den Gebieten des zivilen Verkehrsrechts (insbesondere bei Verkehrsunfällen) und im Bereich Verkehrsordnungswidrigkeiten und im Verkehrsstrafrecht.

Der besondere Schwerpunkt von Michael Kaiser liegt im Bereich der Fahrverbote und Führerscheinentzugsverfahren. Er vertritt Betroffene mit dem Ziel, den Führerscheinentzug zu vermeiden, sei es wegen Fehlern im Messverfahren, Fehlern der Beschilderung oder beruflichen Umständen, die den Führerscheinentzug zu einer besonderen Härte machen würden, so dass eine erhöhte Geldstrafe den Führerscheinentzug entfallen lassen kann.

Rechtsanwalt Kaiser ist seit vielen Jahren im gesamten Verkehrsrecht tätig. Er berät und vertritt bei Verkehrsunfällen und übernimmt alle notwendige Korrespondenz mit Versicherungen, Gutachtern, Zeugen und Polizei. Er macht nicht nur den Fahrzeugschaden für Sie geltend, sondern prüft alle denkbaren Ansprüche, vom Verdienstausfall über Schmerzensgeld und Schadensersatz bis zum Ersatz von Mietwagenkosten, Urlaubsverlust bis hin zum Wertverlust bei Fahrzeugen aufgrund von Reparaturen. Er prüft Versicherungsrückstufungen und verhandelt mit Versicherungen über angemessene Entschädigungen.

Er wehrt unberechtigte Ansprüche gegen vermeintliche Unfallverursacher ab.
Er vertritt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, von der Geschwindigkeitsüberschreitung bis zur Alkoholfahrt, und hilft bei drohendem Führerscheinverlust oder Punkten in Flensburg sowie bei Verkehrsstraftaten.

Rechtsanwalt Kaiser bereitet derzeit eine Veröffentlichung vor zum Thema:

  • Fahrverbot und Führerscheinentzug

Rechtsanwalt Kaiser ist Dozent für Verkehrsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
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Normen: § 31a StVZO

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