Die Kraftfahreignung im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung

Nach der Intention des Gesetzgebers steht bei der Beurteilung der Kraftfahreignung das Interesse der Verkehrsteilnehmer an einer möglichst sicheren Teilnahme am Straßenverkehr im Vordergrund. Da die Teilnahme am Straßenverkehr aber verfassungsrechtlich geschützt ist, kann die Einschränkung nur aufgrund Gesetzes erfolgen. Ein bloßer verdacht reicht hierzu folglich nicht aus.

Die Auslegung des Eignungsbegriffes erfolgt innerhalb des Straßenverkehrsrechts sowohl für die Erteilung, die Entziehung und der Neuerteilung einheitlich. Der Eignungsbegriff selbst wird in § 2 Abs. 4 StVG definiert. Danach setzt die Eignung zum führen voraus, dass der Betroffene die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafrecht verstoßen hat.

1. Körperliche Eignung
Die körperliche Eignung ist gegeben, wenn nach dem individuellen Zustand des Betroffenen dieser in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Dies ist dann ausgeschlossen, wenn der Betroffene durch eine Erkrankung nicht in der Lage ist, das Fahrzeug auf der Straße sicher zu führen. Ausgeschlossen ist die Eignung auch dann, wenn weder durch technische, medikamentöse oder psychologische Mittel die fehlende Eignung kompensiert werden kann.

2. Geistige Eignung
Der Betroffene ist geistig nicht geeignet, wenn sich insbesondere die intellektuelle Leistungsfähigkeit unmittelbar auf die Verkehrsteilnahme auswirkt.

3. Charakterliche Eignung
In der Praxis am bedeutendsten ist die fehlende Eignung aufgrund charakterlicher Mängel. Der Begriff wird sehr weit gefasst, so dass unter diese Eignung sowohl überdauernde Persönlichkeitsmerkmale als auch verkehrsrelevante Einstellungen und Verhaltensweisen zu subsumieren sind.

Will die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen, muss sie den entsprechenden Nachweis der Nichteignung führen. Es muss jedoch auch danach unterschieden werden, ob der Betroffenen eine Ersterteilung wünscht, die Behörde beabsichtigt, die Erlaubnis zu entziehen, oder der Betroffene eine Wiedererlangung begehrt.

Bei der Ersterteilung ist grundsätzlich die Behörde über die Eignung beweispflichtig. Etwas anders ist dies im Entziehungsverfahren. Kann die Behörde einen Anfangsverdacht über die Eignung belegen, muss der Betroffene das Gegenteil beweisen. Bei der Neuerteilung muss dann der Betroffene nachweisen, dass er die nötige Eignung besitzt.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: März 2007


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Verkehrsrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Michael-Kaiser Michael Kaiser, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Michael Kaiser berät auf den Gebieten des zivilen Verkehrsrechts (insbesondere bei Verkehrsunfällen) und im Bereich Verkehrsordnungswidrigkeiten und im Verkehrsstrafrecht.

Der besondere Schwerpunkt von Michael Kaiser liegt im Bereich der Fahrverbote und Führerscheinentzugsverfahren. Er vertritt Betroffene mit dem Ziel, den Führerscheinentzug zu vermeiden, sei es wegen Fehlern im Messverfahren, Fehlern der Beschilderung oder beruflichen Umständen, die den Führerscheinentzug zu einer besonderen Härte machen würden, so dass eine erhöhte Geldstrafe den Führerscheinentzug entfallen lassen kann.

Rechtsanwalt Kaiser ist seit vielen Jahren im gesamten Verkehrsrecht tätig. Er berät und vertritt bei Verkehrsunfällen und übernimmt alle notwendige Korrespondenz mit Versicherungen, Gutachtern, Zeugen und Polizei. Er macht nicht nur den Fahrzeugschaden für Sie geltend, sondern prüft alle denkbaren Ansprüche, vom Verdienstausfall über Schmerzensgeld und Schadensersatz bis zum Ersatz von Mietwagenkosten, Urlaubsverlust bis hin zum Wertverlust bei Fahrzeugen aufgrund von Reparaturen. Er prüft Versicherungsrückstufungen und verhandelt mit Versicherungen über angemessene Entschädigungen.

Er wehrt unberechtigte Ansprüche gegen vermeintliche Unfallverursacher ab.
Er vertritt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, von der Geschwindigkeitsüberschreitung bis zur Alkoholfahrt, und hilft bei drohendem Führerscheinverlust oder Punkten in Flensburg sowie bei Verkehrsstraftaten.

Rechtsanwalt Kaiser bereitet derzeit eine Veröffentlichung vor zum Thema:

  • Fahrverbot und Führerscheinentzug

Rechtsanwalt Kaiser ist Dozent für Verkehrsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Kaiser bietet Vorträge, Seminare und Schulungen zu folgenden Themen an

  • Versicherungspraxis im Verkehrsrecht
  • Schadensabwicklung bei Verkehrsunfällen – Tricks und Tücken
  • Drohenden Führerscheinverlust vermeiden – Möglichkeiten und Handlungsspielräume 
  • Das neue Punktesystem - Flensburg alt und neu 
  • Führerscheinentzug und Fahrverbote vermeiden

 
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Michael Kaiser unter:
Mail: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

Normen: § 2 Abs. 4 StVG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosVerkehrsrechtFahrerlaubnis