Einführung in das Recht der Krankentagegeldversicherung, Teil 3

IV. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

In der Krankentagegeldversicherung beginnt der Versicherungsschutz regelmäßig mit dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt und nicht vor Ablauf der der im Vertrag vereinbarten Wartezeiten. Zu beachten ist hier die Vorschrift des § 3 Abs. 5 MBKT wonach bei Personen, die aus einer gesetzlichen Krankenversicherung ausscheiden, bis zur Höhe des bisherigen Krankengeldanspruches die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit angerechnet wird.

Die Versicherte Person muss auch versicherungsfähig sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Person dem Tarif der versicherbaren Personengruppe zugeordnet werden kann. Mach der Versicherungsnehmer bei Antragstellung hier falsche Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit, steht dem Versicherer ein Rücktritts- bzw. Anfechtungsrecht zu.

Der Versicherungsschutz endet mit Kündigung des Versicherungsvertrages. Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn nachträglich die Versicherungsfähigkeit wegfällt, § 15 a MBKT. Der Vertrag endet dann automatisch zum Ende des Monats, in dem diese weggefallen ist. Der Bundesgerichtshof halt diese von den Versicherern verwendete Klausel zwar für unwirksam. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung erklärt das Gericht den Vertrag aber für wirksam mit der Folge, dass die von dem Versicherer zu Unrecht gezahlten Leistungen zu erstatten sind.

Der Versicherungsschutz endet ebenfalls, wenn die berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers nachträglich wegfällt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn dieser arbeitslos wird. Unerheblich ist, was die Arbeitslosigkeit verursacht hat.

Viele Versicherungsbedingungen sehen ebenfalls den Wegfall der Versicherungsfähigkeit vor, wenn der Versicherungsnehmer eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld erhält. Dabei ist unerheblich, ob die Rente aus einer gesetzlichen oder privaten Versicherung geleistet wird.

Schließlich endet der Schutz, wenn der Versicherungsnehmer berufsunfähig wird. Der Versicherer trägt nämlich nur das Risiko der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit. Nach den Bedingungen der Versicherer liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person aus medizinischer Sicht den ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit ausüben kann. Dies muss der Versicherer beweisen.


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Stand: Juni 2007


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