Das Recht der OHG Teil 2.1. Rechte und Pflichten der Gesellschafter

1. Die Pflicht zur Beitragsleistung

Jeder Gesellschafter der OHG hat eine Beitragspflicht. Dies ergibt sich –ebenso wie bei der GbR- aus § 705 BGB, wonach der gemeinsame Zweck der Gesellschaft zu fördern ist. Unter Beitrag ist jede beliebige Leistung zur Förderung des Gesellschaftsvermögens zu verstehen. Es besteht kein gesetzlicher Mindestbeitrag.
Üblicherweise wird jedoch der Umfang der zu erbringenden Leistung im Gesellschaftsvertrag festgelegt.
Es gilt zu beachten, dass bei verspäteter Einzahlung eine Verzinsungspflicht nach § 111 Abs. 1 HGB anfällt.

2. Die Geschäftsführungspflicht

Es besteht für jeden Gesellschafter die Pflicht, sich an der Geschäftsführung zu beteiligen, sofern ein Gesellschafter nicht von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist (§ 114 Abs. 1 HGB).

3. Die Beteiligung an Gewinn und Verlust

Die Gewinne und Verluste einer OHG werden mithilfe eines Jahresabschluss nach § 120 HGB festgestellt. Die Gewinnverteilung der OHG auf die Gesellschafter kann entweder im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden oder ergibt sich mangels Regelung aus § 121 HGB. Es ist aber üblich, die Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag detailliert festzulegen.

4. Das Entnahmerecht

Weiterhin besteht für jeden Gesellschafter ein Entnahmerecht. Nach § 122 Abs. 1 HGB ist jeder Gesellschafter berechtigt einen Betrag von 4 % seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitals dem Gesellschaftsvermögen zu entnehmen. Dies gilt allerdings auch nur, wenn im Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde.Entnahmen über die Kompetenzen des Gesellschaftsvertrages oder des § 122 Abs. 1 HGB hinaus sind ohne Zustimmung der Mitgesellschafter nicht erlaubt.

5.Aufwendungsersatz

Ebenfalls kann einem Gesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufwendungsersatz zustehen. Dieser ist gesetzlich geregelt in § 110 HGB. Hiernach kann der Gesellschafter von der Gesellschaft Ersatz für Aufwendungen in Gesellschaftsangelegenheiten fordern. Dieser Anspruch steht allen Gesellschaftern zu. Folglich auch denen, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind.

6. Treuepflichten

Für die Gesellschafter besteht eine allgemeine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft. Sie haben die Pflicht Handlungen vorzunehmen, die der Förderung des Gesellschaftszweckes dienen. Ferner müssen die Gesellschafter alle Handlungen unterlassen, welche der Gesellschaft schaden. Ebenfalls leitet sich aus der Treuepflicht unter gegebenen Umständen eine Zustimmungspflicht bei Gesellschafterbeschlüssen ab. Der Gesellschafter muss bei der Durchsetzung eigener Interessen Rücksicht auf die Gesellschaft nehmen. Die Gesellschaft kann Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen einen Gesellschafter geltend machen, der gegen die Treuepflicht verstößt.

7. Wettbewerbsverbot

Das Wettbewerbsverbot eines Gesellschafters ergibt sich aus § 112 HGB. Aufgrund dessen darf ein Gesellschafter ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweige der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen.

8. Kontrollrechte

Ein Gesellschafter kann, unabhängig von der Einbindung in die Geschäftsführung der OHG sich umfassend über die Vorgänge in der Gesellschaft informieren. Er hat ein umfassendes Informations- und Kontrollrecht sowie das Recht zur Einsicht in sämtliche Handelsbücher. Dies ergibt sich aus § 118 HGB.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: April 2012


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 705 BGB, § 111 HGB, § 112 HGB, § 114 HGB, § 120 HGB, § 121 HGB, § 122 HGB

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