Zugang der Kündigung


Die Kündigung ist empfangsbedürftig.

Die Kündigung muss dem Kündigungsgegner zugehen.

Erst von diesem Zeitpunkt an wird sie wirksam (Fußnote). Dies besagt, dass die Kündigungsfrist nicht schon bei Abfassung des Kündigungsschreibens und dessen Aufgabe bei der Post, sondern erst mit dessen Aushändigung zur Wirkung kommt.

Es genügt jedoch, dass das Kündigungsschreiben derart in den „Machtbereich“ des Empfängers gelangt, dass dieser nach den gewöhnlichen Umständen hiervon Kenntnis nehmen kann.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer bekommt die Kündigung am letzten Tag der Kündigungsfrist, zusammen mit der übrigen Post. Er nimmt die Briefe und legt sie zur Seite. Erst 3 Tage später liest er die Post. Die Kündigung ist gleichwohl fristgerecht zugegangen, da der Arbeitnehmer bereits zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte.

Entscheidend beim Einwurf eines Kündigungsschreibens in den Briefkasten des Empfängers ist, wann nach der Verkehrsanschauung mit der Leerung des Briefkastens zu rechnen ist.

Beispiel:

Der am Abend oder während der Nacht eingeworfene Brief geht im Rechtssinne erst am nächsten Morgen zu.

Beispiel:

Der Arbeitgeber weiß, dass der Arbeitnehmer seinen gesamten vierwöchigen Erholungsurlaub auf den Malediven verbringen will. Dennoch sendet er die Kündigung in der ersten Urlaubswoche an die Heimatadresse des Arbeitnehmers.

Nach Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichtes geht dem urlaubsabwesenden Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben bereits in dem Moment zu, in welchem ihm die Leerung seines Hausbriefkastens möglich gewesen wäre, wenn er zu Hause geblieben wäre.

Dem Arbeitgeber kann nicht zugemutet werden, sich über die individuelle Urlaubsplanung des Arbeitnehmers Kenntnis zu verschaffen, zumal immer die Möglichkeit einer späteren Veränderung der Umstände besteht. Die urlaubsbedingte Abwesenheit des Arbeitnehmers muss demnach für die Frage des Zugangs außer Acht bleiben. Die Interessen des Arbeitnehmers werden dadurch gewahrt, dass die Arbeitsgerichte gehalten sind, beim Ablauf der Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 5 KSchG zu gewähren (Fußnote).

Der Kündigende muss für den Fall des Bestreitens den Zugang der Kündigung beweisen. Hierbei ist der Nachweis darüber zu erbringen, dass die Kündigung in den „Machtbereich“ des Empfängers gelangt ist.

Die Kündigung durch einfachen Brief hat den Nachteil, dass weder über die Aufgabe zur Post noch über die Ablieferung oder den Ablieferungszeitpunkt der Sendung ein Nachweis erstellt wird.

Die Kündigung durch Einschreiben kann in zwei Varianten erfolgen:

- Das Übergabeeinschreiben dokumentiert die tatsächliche Übergabe der Sendung.
- Beim Einwurfeinschreiben wird die Sendung unabhängig von der An- oder Abwesenheit eines Empfängers in den Briefkasten bzw. das Postfach geworfen.

Das Kündigungsschreiben per Boten und Zeugen dem Kündigungsgegner zu übergeben. Der Zeuge beweist den Inhalt des Schreibens, den man ihm zuvor gezeigt hat und zugleich die Übergabe des Schreibens.

Eine weitere, sicherer Art des Zugangs der Kündigung, ist die Zustellung durch den Gerichtvollzieher.

Bei minderjährigen Auszubildenden ist die Kündigung gegenüber den gesetzlichen Vertretern (Fußnote) abzugeben. Die unmittelbar gegenüber dem Minderjährigen ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.



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Stand: 17.06.2008


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Gericht / Az.: BAG 7, AzR 587/87

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