Bis wann muss Antrag auf Restschuldbefreiung spätestens gestellt werden ?

Grundsätzlicher Weg der Anmeldung im Regelverfahren

Gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 InsO soll ein Schuldner, der im Regelverfahren selbst Insolvenzantrag stellt, seinen Antrag auf Restschuldbefreiung - Eine Einführung direkt damit verbinden. Sollen heißt nicht müssen.

Hat der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung nicht gestellt, wird er in der Regel vom Gericht gemäß § 20 Abs. 2 InsO  auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung hingewiesen. Dann muss gemäß § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO der Antrag auf Restschuldbefreiung spätestens binnen zwei Wochen nach dem gerichtlichen Hinweis gestellt werden. Nach herrschender Meinung gilt das gleiche, wenn ein Gläubiger den Insolvenzantrag gestellt hat (a.A. MK-InsO-Schmahl, § 20 Rn. 98).

Grundsätzlicher Weg der Anmeldung im Verbraucherinsolvenzverfahren

Im Verbraucherinsolvenzverfahren nach den §§ 304 ff. InsO muss der Schuldner von vorneherein seinen Antrag auf Restschuldbefreiung mit dem eigenen Insolvenzantrag gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 2 InsO verbinden. Beantragt ein Gläubiger die Eröffnung des Verfahrens, so hat das Insolvenzgericht vor der Entscheidung über die Eröffnung dem Schuldner gemäß § 306 Abs. 3 InsO Gelegenheit zu geben, ebenfalls einen Antrag zu stellen. Spätestens darin muss dann gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 2 InsO auch der Antrag auf  Restschuldbefreiung enthalten sein.

Grundsätzlich ist der Schuldner gut beraten immer die Zwei-Wochen-Frist gemäß § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO einzuhalten, wenn ein gerichtlicher Hinweis nach § 20 Abs. 2 InsO erfolgt.

Was tun, wenn der Antrag auf Restschuldbefreiung versäumt wurde?

Wurde der Antrag auf Restschuldbefreiung vergessen oder aus sonstigen Gründen versäumt, bleibt als Ausweg die Möglichkeit einer Rücknahme des Eigenantrages gem. § 13 Abs. 2 InsO und die spätere Eröffnung eines neuen Verfahrens zu beantragen, in welchem der Antrag auf Restschuldbefreiung dann korrekt gestellt wird.

Wenn ein Gläubiger den Insolvenzantrag gestellt hat, bleibt höchstens die Möglichkeit, ihn dazu zu bewegen, den Antrag seinerseits wieder zurückzunehmen oder für erledigt zu erklären. Eine Erledigterklärung ist dann denkbar, wenn der Schuldner wenigstens die Schuld dieses betreffenden Gläubigers bezahlt und bietet für den Gläubiger den Vorteil, dass er nicht unbedingt die Verfahrenskosten tragen muss. Eine Rücknahme oder eine Erledigung können aber nur solange erklärt werden, wie über den Antrag noch nicht entschieden worden ist.

 


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: August 2004


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


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Telefon: 0721-20396-28

 


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